Sie hat in Hinsicht des Minderjährigen eben die Wir- kung, wie bey einem Volljährigen.
464. Kein Vormund darf ohne Genehmigung des Fa- milienrathes bey Gerichte eine Klage einführen, die sich auf Rechte des Minderjährigen an unbeweglichen Sachen bezieht, und eben so wenig einen gegentheiligen Anspruch auf dergleichen Rechte einräumen.
465. Eben dieser Genehmigung bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen; doch kann er, auch ohne dieselbe, eine wider den Minderjährigen gerichtete Klage auf Theilung beantworten.
466. Soll eine Theilung in Rücksicht des Minderjäh- rigen alle Wirkungen haben, welche sie unter Volljährigen hervorbringen würde, so muß sie gerichtlich geschehen, und zwar nach vorgängiger Schätzung durch Sachverstän- dige, welche das Gericht der ersten Instanz des Ortes, wo die Erbschaft anfiel, ernennt. Nachdem diese Sachverständigen von dem Präsidenten desselben Gerichtes oder einem andern von ihm beauftrag- ten Richter zur redlichen und treuen Erfüllung ihres Auf- trages beeidiget worden, schreiten sie zur Theilung der Güter und zur Bestimmung der Antheile; worüber, in Gegenwart eines Mitgliedes des Gerichtes oder eines von demselben dazu bestellten Notars, der auch dieselben ausliefert, durch das. Loos entschieden wird. Jede andere Theilung ist nur als vorläufig geschehen zu betrachten.
467. Der Vormund kann im Namen des Minderjähri- gen nicht anders einen Vergleich schließen, als nach vor- heriger Genehmigung des Familienrathes, und auf ein Gutachten dreyer von dem königlichen Procurator bey dem Gerichte erster Instanz ernannten Rechtsgelehrten. Der Vergleich ist nur alsdann gültig, wenn er, nach vor-
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Sie hat in Hinſicht des Minderjaͤhrigen eben die Wir- kung, wie bey einem Volljaͤhrigen.
464. Kein Vormund darf ohne Genehmigung des Fa- milienrathes bey Gerichte eine Klage einfuͤhren, die ſich auf Rechte des Minderjaͤhrigen an unbeweglichen Sachen bezieht, und eben ſo wenig einen gegentheiligen Anſpruch auf dergleichen Rechte einraͤumen.
465. Eben dieſer Genehmigung bedarf der Vormund, um auf eine Theilung anzutragen; doch kann er, auch ohne dieſelbe, eine wider den Minderjaͤhrigen gerichtete Klage auf Theilung beantworten.
466. Soll eine Theilung in Ruͤckſicht des Minderjaͤh- rigen alle Wirkungen haben, welche ſie unter Volljaͤhrigen hervorbringen wuͤrde, ſo muß ſie gerichtlich geſchehen, und zwar nach vorgaͤngiger Schaͤtzung durch Sachverſtaͤn- dige, welche das Gericht der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Erbſchaft anfiel, ernennt. Nachdem dieſe Sachverſtaͤndigen von dem Praͤſidenten deſſelben Gerichtes oder einem andern von ihm beauftrag- ten Richter zur redlichen und treuen Erfuͤllung ihres Auf- trages beeidiget worden, ſchreiten ſie zur Theilung der Guͤter und zur Beſtimmung der Antheile; woruͤber, in Gegenwart eines Mitgliedes des Gerichtes oder eines von demſelben dazu beſtellten Notars, der auch dieſelben ausliefert, durch daſ. Loos entſchieden wird. Jede andere Theilung iſt nur als vorlaͤufig geſchehen zu betrachten.
467. Der Vormund kann im Namen des Minderjaͤhri- gen nicht anders einen Vergleich ſchließen, als nach vor- heriger Genehmigung des Familienrathes, und auf ein Gutachten dreyer von dem koͤniglichen Procurator bey dem Gerichte erſter Inſtanz ernannten Rechtsgelehrten. Der Vergleich iſt nur alsdann guͤltig, wenn er, nach vor-
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Sie hat in Hinſicht des Minderjaͤhrigen eben die Wir-
kung, wie bey einem Volljaͤhrigen.
464. Kein Vormund darf ohne Genehmigung des Fa-
milienrathes bey Gerichte eine Klage einfuͤhren, die ſich
auf Rechte des Minderjaͤhrigen an unbeweglichen Sachen
bezieht, und eben ſo wenig einen gegentheiligen Anſpruch
auf dergleichen Rechte einraͤumen.
465. Eben dieſer Genehmigung bedarf der Vormund,
um auf eine Theilung anzutragen; doch kann er, auch ohne
dieſelbe, eine wider den Minderjaͤhrigen gerichtete Klage auf
Theilung beantworten.
466. Soll eine Theilung in Ruͤckſicht des Minderjaͤh-
rigen alle Wirkungen haben, welche ſie unter Volljaͤhrigen
hervorbringen wuͤrde, ſo muß ſie gerichtlich geſchehen,
und zwar nach vorgaͤngiger Schaͤtzung durch Sachverſtaͤn-
dige, welche das Gericht der erſten Inſtanz des Ortes, wo
die Erbſchaft anfiel, ernennt.
Nachdem dieſe Sachverſtaͤndigen von dem Praͤſidenten
deſſelben Gerichtes oder einem andern von ihm beauftrag-
ten Richter zur redlichen und treuen Erfuͤllung ihres Auf-
trages beeidiget worden, ſchreiten ſie zur Theilung der Guͤter
und zur Beſtimmung der Antheile; woruͤber, in Gegenwart
eines Mitgliedes des Gerichtes oder eines von demſelben dazu
beſtellten Notars, der auch dieſelben ausliefert, durch daſ.
Loos entſchieden wird.
Jede andere Theilung iſt nur als vorlaͤufig geſchehen zu
betrachten.
467. Der Vormund kann im Namen des Minderjaͤhri-
gen nicht anders einen Vergleich ſchließen, als nach vor-
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Gerichte erſter Inſtanz ernannten Rechtsgelehrten.
Der Vergleich iſt nur alsdann guͤltig, wenn er, nach vor-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/214>, abgerufen am 25.11.2024.
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