440. Werden seine Entschuldigungsgründe verworfen, so kann er sich an die Gerichte wenden, um sie daselbst geltend zu machen; jedoch ist er verbunden, während des Rechtsstreites die Verwaltung vorläufig zu führen.
441. Wirkt er daselbst seine Befreyung aus, so können diejenigen, welche seine Entschuldigungsgründe verworfen haben, in die Kosten des Verfahrens verurtheilt werden.
Im entgegengesetzten Falle wird er selbst dazu verurtheilt.
Siebenter Abschnitt.
Von der Unfähigkeit zur Vormundschaft, und von der Ausschließung und Absetzung der Vormünder.
442. Vormünder und Mitglieder eines Familienrathes können nicht seyn:
1) Minderjährige, mit Ausnahme der Eltern;
2) Die, welche unfähig zur Verwaltung ihres Vermö- gens erklärt sind;
3) Frauenspersonen, mit Ausnahme der Mütter und der weiblichen Ascendenten;
4) Alle die, welche selbst oder deren Eltern mit dem Minderjährigen in einen Rechtsstreit verwickelt sind, wel- cher den persönlichen Zustand dieses Minderjährigen, sein Vermögen, oder einen ansehnlichen Theil desselben betrifft.
443. Die Verurtheilung zu einer entehrenden oder Lei- besstrafe zieht, kraft des Gesetzes, die Ausschließung von der Vormundschaft nach sich. Sie bewirkt auf gleiche Weise die Absetzung von einer früher übergetragenen Vormundschaft.
444. Ferner sind von der Vormundschaft ausgeschlossen, und können sogar, wenn sie schon angestellt sind, wieder abgesetzt werden:
1) Leute von einer kundbar schlechten Aufführung;
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
440. Werden ſeine Entſchuldigungsgruͤnde verworfen, ſo kann er ſich an die Gerichte wenden, um ſie daſelbſt geltend zu machen; jedoch iſt er verbunden, waͤhrend des Rechtsſtreites die Verwaltung vorlaͤufig zu fuͤhren.
441. Wirkt er daſelbſt ſeine Befreyung aus, ſo koͤnnen diejenigen, welche ſeine Entſchuldigungsgruͤnde verworfen haben, in die Koſten des Verfahrens verurtheilt werden.
Im entgegengeſetzten Falle wird er ſelbſt dazu verurtheilt.
Siebenter Abſchnitt.
Von der Unfaͤhigkeit zur Vormundſchaft, und von der Ausſchließung und Abſetzung der Vormuͤnder.
442. Vormuͤnder und Mitglieder eines Familienrathes koͤnnen nicht ſeyn:
1) Minderjaͤhrige, mit Ausnahme der Eltern;
2) Die, welche unfaͤhig zur Verwaltung ihres Vermoͤ- gens erklaͤrt ſind;
3) Frauensperſonen, mit Ausnahme der Muͤtter und der weiblichen Aſcendenten;
4) Alle die, welche ſelbſt oder deren Eltern mit dem Minderjaͤhrigen in einen Rechtsſtreit verwickelt ſind, wel- cher den perſoͤnlichen Zuſtand dieſes Minderjaͤhrigen, ſein Vermoͤgen, oder einen anſehnlichen Theil deſſelben betrifft.
443. Die Verurtheilung zu einer entehrenden oder Lei- besſtrafe zieht, kraft des Geſetzes, die Ausſchließung von der Vormundſchaft nach ſich. Sie bewirkt auf gleiche Weiſe die Abſetzung von einer fruͤher uͤbergetragenen Vormundſchaft.
444. Ferner ſind von der Vormundſchaft ausgeſchloſſen, und koͤnnen ſogar, wenn ſie ſchon angeſtellt ſind, wieder abgeſetzt werden:
1) Leute von einer kundbar ſchlechten Auffuͤhrung;
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0202"n="190"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">I</hi>. Buch. 10. Titel. 2. Cap.</fw><lb/><p>440. Werden ſeine Entſchuldigungsgruͤnde verworfen,<lb/>ſo kann er ſich an die Gerichte wenden, um ſie daſelbſt<lb/>
geltend zu machen; jedoch iſt er verbunden, waͤhrend des<lb/>
Rechtsſtreites die Verwaltung vorlaͤufig zu fuͤhren.<lb/></p><p>441. Wirkt er daſelbſt ſeine Befreyung aus, ſo koͤnnen<lb/>
diejenigen, welche ſeine Entſchuldigungsgruͤnde verworfen<lb/>
haben, in die Koſten des Verfahrens verurtheilt werden.</p><lb/><p>Im entgegengeſetzten Falle wird er ſelbſt dazu verurtheilt.</p></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Siebenter Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von der Unfaͤhigkeit zur Vormundſchaft, und von der<lb/>
Ausſchließung und Abſetzung der Vormuͤnder.</p></argument><lb/><p>442. Vormuͤnder und Mitglieder eines Familienrathes<lb/>
koͤnnen nicht ſeyn:</p><lb/><p>1) Minderjaͤhrige, mit Ausnahme der Eltern;</p><lb/><p>2) Die, welche unfaͤhig zur Verwaltung ihres Vermoͤ-<lb/>
gens erklaͤrt ſind;</p><lb/><p>3) Frauensperſonen, mit Ausnahme der Muͤtter und<lb/>
der weiblichen Aſcendenten;</p><lb/><p>4) Alle die, welche ſelbſt oder deren Eltern mit dem<lb/>
Minderjaͤhrigen in einen Rechtsſtreit verwickelt ſind, wel-<lb/>
cher den perſoͤnlichen Zuſtand dieſes Minderjaͤhrigen, ſein<lb/>
Vermoͤgen, oder einen anſehnlichen Theil deſſelben betrifft.<lb/></p><p>443. Die Verurtheilung zu einer entehrenden oder Lei-<lb/>
besſtrafe zieht, kraft des Geſetzes, die Ausſchließung von<lb/>
der Vormundſchaft nach ſich. Sie bewirkt auf gleiche Weiſe<lb/>
die Abſetzung von einer fruͤher uͤbergetragenen Vormundſchaft.<lb/></p><p>444. Ferner ſind von der Vormundſchaft ausgeſchloſſen,<lb/>
und koͤnnen ſogar, wenn ſie ſchon angeſtellt ſind, wieder<lb/>
abgeſetzt werden:</p><lb/><p>1) Leute von einer kundbar ſchlechten Auffuͤhrung;</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[190/0202]
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
440. Werden ſeine Entſchuldigungsgruͤnde verworfen,
ſo kann er ſich an die Gerichte wenden, um ſie daſelbſt
geltend zu machen; jedoch iſt er verbunden, waͤhrend des
Rechtsſtreites die Verwaltung vorlaͤufig zu fuͤhren.
441. Wirkt er daſelbſt ſeine Befreyung aus, ſo koͤnnen
diejenigen, welche ſeine Entſchuldigungsgruͤnde verworfen
haben, in die Koſten des Verfahrens verurtheilt werden.
Im entgegengeſetzten Falle wird er ſelbſt dazu verurtheilt.
Siebenter Abſchnitt.
Von der Unfaͤhigkeit zur Vormundſchaft, und von der
Ausſchließung und Abſetzung der Vormuͤnder.
442. Vormuͤnder und Mitglieder eines Familienrathes
koͤnnen nicht ſeyn:
1) Minderjaͤhrige, mit Ausnahme der Eltern;
2) Die, welche unfaͤhig zur Verwaltung ihres Vermoͤ-
gens erklaͤrt ſind;
3) Frauensperſonen, mit Ausnahme der Muͤtter und
der weiblichen Aſcendenten;
4) Alle die, welche ſelbſt oder deren Eltern mit dem
Minderjaͤhrigen in einen Rechtsſtreit verwickelt ſind, wel-
cher den perſoͤnlichen Zuſtand dieſes Minderjaͤhrigen, ſein
Vermoͤgen, oder einen anſehnlichen Theil deſſelben betrifft.
443. Die Verurtheilung zu einer entehrenden oder Lei-
besſtrafe zieht, kraft des Geſetzes, die Ausſchließung von
der Vormundſchaft nach ſich. Sie bewirkt auf gleiche Weiſe
die Abſetzung von einer fruͤher uͤbergetragenen Vormundſchaft.
444. Ferner ſind von der Vormundſchaft ausgeſchloſſen,
und koͤnnen ſogar, wenn ſie ſchon angeſtellt ſind, wieder
abgeſetzt werden:
1) Leute von einer kundbar ſchlechten Auffuͤhrung;
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/202>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.