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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 1. Titel. 1. Cap.
Einländer, der die rechtliche Eigenschaft eines solchen verloren
hat, geboren wurde, kann jederzeit durch Erfüllung der im
9ten Artikel vorgeschriebenen Bedingungen diese Eigenschaft
wieder erlangen.

11. Der Fremde genießt im Königreiche Westphalen eben
die bürgerlichen Rechte, welche die Nation, zu der er gehört,
den Unterthanen dieses Königreichs durch Verträge einge-
räumt hat, oder noch einräumen wird.

12. Eine Fremde, die sich mit einem Einländer verhei-
rathet hat, tritt in das bürgerliche Verhältniß ihres Man-
nes über.

13. Der Fremde, dem der König erlaubt haben wird,
seinen Wohnsitz im Staatsgebiete aufzuschlagen, soll, so
lange er daselbst zu wohnen fortfährt, alle bürgerlichen
Rechte genießen.

14. Der Fremde kann, selbst wenn er im Lande sich
nicht aufhält, doch vor die einländischen Gerichte gefordert
werden, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die er im Lande
gegen einen Einländer übernommen hat. Er kann auch
wegen solcher Verbindlichkeiten, die er in fremdem Lande
gegen einen Einländer übernahm, vor die einheimischen
Gerichte gezogen werden.

15. Der Einländer kann vor den einheimischen Gerich-
ten wegen Verbindlichkeiten belangt werden, welche er in
einem fremden Lande, selbst mit einem Fremden, einging.

16. Der Fremde, der als Kläger auftritt, ist verbun-
den, in allen Sachen, nur Handelsgeschäfte ausgenommen,
für die Erstattung der durch den Prozeß entstehenden Kosten
und Entschädigungsforderung Bürgschaft zu stellen; es sey
dann, daß er in dem Staatsgebiete Grundstücke von hin-
reichendem Werthe, um jene Zahlung zu sichern, besäße.

I. Buch. 1. Titel. 1. Cap.
Einlaͤnder, der die rechtliche Eigenſchaft eines ſolchen verloren
hat, geboren wurde, kann jederzeit durch Erfuͤllung der im
9ten Artikel vorgeſchriebenen Bedingungen dieſe Eigenſchaft
wieder erlangen.

11. Der Fremde genießt im Koͤnigreiche Weſtphalen eben
die buͤrgerlichen Rechte, welche die Nation, zu der er gehoͤrt,
den Unterthanen dieſes Koͤnigreichs durch Vertraͤge einge-
raͤumt hat, oder noch einraͤumen wird.

12. Eine Fremde, die ſich mit einem Einlaͤnder verhei-
rathet hat, tritt in das buͤrgerliche Verhaͤltniß ihres Man-
nes uͤber.

13. Der Fremde, dem der Koͤnig erlaubt haben wird,
ſeinen Wohnſitz im Staatsgebiete aufzuſchlagen, ſoll, ſo
lange er daſelbſt zu wohnen fortfaͤhrt, alle buͤrgerlichen
Rechte genießen.

14. Der Fremde kann, ſelbſt wenn er im Lande ſich
nicht aufhaͤlt, doch vor die einlaͤndiſchen Gerichte gefordert
werden, um Verbindlichkeiten zu erfuͤllen, die er im Lande
gegen einen Einlaͤnder uͤbernommen hat. Er kann auch
wegen ſolcher Verbindlichkeiten, die er in fremdem Lande
gegen einen Einlaͤnder uͤbernahm, vor die einheimiſchen
Gerichte gezogen werden.

15. Der Einlaͤnder kann vor den einheimiſchen Gerich-
ten wegen Verbindlichkeiten belangt werden, welche er in
einem fremden Lande, ſelbſt mit einem Fremden, einging.

16. Der Fremde, der als Klaͤger auftritt, iſt verbun-
den, in allen Sachen, nur Handelsgeſchaͤfte ausgenommen,
fuͤr die Erſtattung der durch den Prozeß entſtehenden Koſten
und Entſchaͤdigungsforderung Buͤrgſchaft zu ſtellen; es ſey
dann, daß er in dem Staatsgebiete Grundſtuͤcke von hin-
reichendem Werthe, um jene Zahlung zu ſichern, beſaͤße.

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[8/0020] I. Buch. 1. Titel. 1. Cap. Einlaͤnder, der die rechtliche Eigenſchaft eines ſolchen verloren hat, geboren wurde, kann jederzeit durch Erfuͤllung der im 9ten Artikel vorgeſchriebenen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen. 11. Der Fremde genießt im Koͤnigreiche Weſtphalen eben die buͤrgerlichen Rechte, welche die Nation, zu der er gehoͤrt, den Unterthanen dieſes Koͤnigreichs durch Vertraͤge einge- raͤumt hat, oder noch einraͤumen wird. 12. Eine Fremde, die ſich mit einem Einlaͤnder verhei- rathet hat, tritt in das buͤrgerliche Verhaͤltniß ihres Man- nes uͤber. 13. Der Fremde, dem der Koͤnig erlaubt haben wird, ſeinen Wohnſitz im Staatsgebiete aufzuſchlagen, ſoll, ſo lange er daſelbſt zu wohnen fortfaͤhrt, alle buͤrgerlichen Rechte genießen. 14. Der Fremde kann, ſelbſt wenn er im Lande ſich nicht aufhaͤlt, doch vor die einlaͤndiſchen Gerichte gefordert werden, um Verbindlichkeiten zu erfuͤllen, die er im Lande gegen einen Einlaͤnder uͤbernommen hat. Er kann auch wegen ſolcher Verbindlichkeiten, die er in fremdem Lande gegen einen Einlaͤnder uͤbernahm, vor die einheimiſchen Gerichte gezogen werden. 15. Der Einlaͤnder kann vor den einheimiſchen Gerich- ten wegen Verbindlichkeiten belangt werden, welche er in einem fremden Lande, ſelbſt mit einem Fremden, einging. 16. Der Fremde, der als Klaͤger auftritt, iſt verbun- den, in allen Sachen, nur Handelsgeſchaͤfte ausgenommen, fuͤr die Erſtattung der durch den Prozeß entſtehenden Koſten und Entſchaͤdigungsforderung Buͤrgſchaft zu ſtellen; es ſey dann, daß er in dem Staatsgebiete Grundſtuͤcke von hin- reichendem Werthe, um jene Zahlung zu ſichern, beſaͤße.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/20>, abgerufen am 23.11.2024.