Von der durch die Eltern übertragenen Vormundschaft.
397. Das besondere Recht, einen Vormund zu wählen, mag solcher ein Verwandter oder selbst ein Fremder seyn, steht nur dem Längstlebenden der Eltern zu.
398. Dieses Recht kann nur nach den im 392sten Ar- tikel vorgeschriebenen Formen, und unter den nachstehenden Ausnahmen und Einschränkungen, ausgeübt werden. 399. Eine Mutter, die sich wieder verheirathet hat, und welcher die Vormundschaft über ihre Kinder erster Ehe nicht gelassen worden ist, kann ihnen keinen Vormund ernennen.
400. Hat die Mutter, welcher bey der Wiederverheirathung die Vormundschaft gelassen wurde, ihren Kindern erster Ehe einen Vormund ernannt : so gilt diese Wahl nur, wenn sie von dem Familienrathe bestätigt wird.
401. Der Vormund, welchen der Vater oder die Mut- ter ernannt hat, ist nicht schuldig, die Vormundschaft anzu- nehmen, wenn er nicht ohnehin zu denjenigen Personen gehört, denen, in Ermangelung einer solchen Ernennung, der Familienrath sie hätte übertragen können.
Dritter Abschnitt.
Von der Vormundschaft der Ascendenten.
402. Hat der Längstlebende der Eltern dem Minder- jährigen keinen Vormund ernannt, so gebührt die Vormund- schaft, kraft des Gesetzes, seinem väterlichen Großvater, in dessen Ermangelung seinem mütterlichen Großvater, und so weiter aufwärts, dergestalt, daß der väterliche Ascendent dem mütterlichen Ascendenten desselben Grades immer vor- gezogen wird.
I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Zweyter Abſchnitt.
Von der durch die Eltern uͤbertragenen Vormundſchaft.
397. Das beſondere Recht, einen Vormund zu waͤhlen, mag ſolcher ein Verwandter oder ſelbſt ein Fremder ſeyn, ſteht nur dem Laͤngſtlebenden der Eltern zu.
398. Dieſes Recht kann nur nach den im 392ſten Ar- tikel vorgeſchriebenen Formen, und unter den nachſtehenden Ausnahmen und Einſchraͤnkungen, ausgeuͤbt werden. 399. Eine Mutter, die ſich wieder verheirathet hat, und welcher die Vormundſchaft uͤber ihre Kinder erſter Ehe nicht gelaſſen worden iſt, kann ihnen keinen Vormund ernennen.
400. Hat die Mutter, welcher bey der Wiederverheirathung die Vormundſchaft gelaſſen wurde, ihren Kindern erſter Ehe einen Vormund ernannt : ſo gilt dieſe Wahl nur, wenn ſie von dem Familienrathe beſtaͤtigt wird.
401. Der Vormund, welchen der Vater oder die Mut- ter ernannt hat, iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzu- nehmen, wenn er nicht ohnehin zu denjenigen Perſonen gehoͤrt, denen, in Ermangelung einer ſolchen Ernennung, der Familienrath ſie haͤtte uͤbertragen koͤnnen.
Dritter Abſchnitt.
Von der Vormundſchaft der Aſcendenten.
402. Hat der Laͤngſtlebende der Eltern dem Minder- jaͤhrigen keinen Vormund ernannt, ſo gebuͤhrt die Vormund- ſchaft, kraft des Geſetzes, ſeinem vaͤterlichen Großvater, in deſſen Ermangelung ſeinem muͤtterlichen Großvater, und ſo weiter aufwaͤrts, dergeſtalt, daß der vaͤterliche Aſcendent dem muͤtterlichen Aſcendenten deſſelben Grades immer vor- gezogen wird.
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Zweyter Abſchnitt.
Von der durch die Eltern uͤbertragenen Vormundſchaft.
397. Das beſondere Recht, einen Vormund zu waͤhlen,
mag ſolcher ein Verwandter oder ſelbſt ein Fremder ſeyn,
ſteht nur dem Laͤngſtlebenden der Eltern zu.
398. Dieſes Recht kann nur nach den im 392ſten Ar-
tikel vorgeſchriebenen Formen, und unter den nachſtehenden
Ausnahmen und Einſchraͤnkungen, ausgeuͤbt werden.
399. Eine Mutter, die ſich wieder verheirathet hat, und
welcher die Vormundſchaft uͤber ihre Kinder erſter Ehe nicht
gelaſſen worden iſt, kann ihnen keinen Vormund ernennen.
400. Hat die Mutter, welcher bey der Wiederverheirathung
die Vormundſchaft gelaſſen wurde, ihren Kindern erſter Ehe
einen Vormund ernannt : ſo gilt dieſe Wahl nur, wenn ſie
von dem Familienrathe beſtaͤtigt wird.
401. Der Vormund, welchen der Vater oder die Mut-
ter ernannt hat, iſt nicht ſchuldig, die Vormundſchaft anzu-
nehmen, wenn er nicht ohnehin zu denjenigen Perſonen
gehoͤrt, denen, in Ermangelung einer ſolchen Ernennung,
der Familienrath ſie haͤtte uͤbertragen koͤnnen.
Dritter Abſchnitt.
Von der Vormundſchaft der Aſcendenten.
402. Hat der Laͤngſtlebende der Eltern dem Minder-
jaͤhrigen keinen Vormund ernannt, ſo gebuͤhrt die Vormund-
ſchaft, kraft des Geſetzes, ſeinem vaͤterlichen Großvater,
in deſſen Ermangelung ſeinem muͤtterlichen Großvater, und
ſo weiter aufwaͤrts, dergeſtalt, daß der vaͤterliche Aſcendent
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/184>, abgerufen am 23.11.2024.
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