Von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der Emancipation.
Erstes Capitel.
Von der Minderjährigkeit.
338. Minderjährig ist jeder, ohne Unterschied des Ge- schlechtes, der das ein und zwanzigste Jahr seines Alters noch nicht zurückgelegt hat.
Zweytes Capitel.
Von der Vormundschaft.
Erster Abschnitt.
Von der Vormundschaft der Eltern.
389. Der Vater ist, während der Ehe, Verwalter des seinen minderjährigen Kindern persönlich zugehörenden Ver- mögens.
Doch ist er, in Hinsicht desjenigen Vermögens, dessen Benutzung ihm nicht zusteht, sowohl über das Eigenthum, als über die Einkünfte, und in Ansehung dessen, woran ihm das Gesetz den Nießbrauch verstattet, über das Eigenthum allein, Rechnung abzulegen verbunden.
390. Wenn die Ehe durch den natürlichen oder bürger- lichen Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird, so gebührt die Vormundschaft über die minderjährigen und nicht eman- cipirten Kinder, kraft des Gesetzes, dem überlebenden Ehegatten.
391. Der Vater kann gleichwohl der überlebenden Mut- ter und Vormünderin einen besondern Rathgeber beyordnen, ohne dessen Gutachten sie keine, auf die Vormundschaft sich beziehende, Handlung vornehmen darf.
I. Buch. 10. Titel. 1. und 2. Cap.
Zehnter Titel.
Von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipation.
Erſtes Capitel.
Von der Minderjaͤhrigkeit.
338. Minderjaͤhrig iſt jeder, ohne Unterſchied des Ge- ſchlechtes, der das ein und zwanzigſte Jahr ſeines Alters noch nicht zuruͤckgelegt hat.
Zweytes Capitel.
Von der Vormundſchaft.
Erſter Abſchnitt.
Von der Vormundſchaft der Eltern.
389. Der Vater iſt, waͤhrend der Ehe, Verwalter des ſeinen minderjaͤhrigen Kindern perſoͤnlich zugehoͤrenden Ver- moͤgens.
Doch iſt er, in Hinſicht desjenigen Vermoͤgens, deſſen Benutzung ihm nicht zuſteht, ſowohl uͤber das Eigenthum, als uͤber die Einkuͤnfte, und in Anſehung deſſen, woran ihm das Geſetz den Nießbrauch verſtattet, uͤber das Eigenthum allein, Rechnung abzulegen verbunden.
390. Wenn die Ehe durch den natuͤrlichen oder buͤrger- lichen Tod eines der Ehegatten aufgeloͤst wird, ſo gebuͤhrt die Vormundſchaft uͤber die minderjaͤhrigen und nicht eman- cipirten Kinder, kraft des Geſetzes, dem uͤberlebenden Ehegatten.
391. Der Vater kann gleichwohl der uͤberlebenden Mut- ter und Vormuͤnderin einen beſondern Rathgeber beyordnen, ohne deſſen Gutachten ſie keine, auf die Vormundſchaft ſich beziehende, Handlung vornehmen darf.
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I. Buch. 10. Titel. 1. und 2. Cap.
Zehnter Titel.
Von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und
der Emancipation.
Erſtes Capitel.
Von der Minderjaͤhrigkeit.
338. Minderjaͤhrig iſt jeder, ohne Unterſchied des Ge-
ſchlechtes, der das ein und zwanzigſte Jahr ſeines Alters noch
nicht zuruͤckgelegt hat.
Zweytes Capitel.
Von der Vormundſchaft.
Erſter Abſchnitt.
Von der Vormundſchaft der Eltern.
389. Der Vater iſt, waͤhrend der Ehe, Verwalter des
ſeinen minderjaͤhrigen Kindern perſoͤnlich zugehoͤrenden Ver-
moͤgens.
Doch iſt er, in Hinſicht desjenigen Vermoͤgens, deſſen
Benutzung ihm nicht zuſteht, ſowohl uͤber das Eigenthum,
als uͤber die Einkuͤnfte, und in Anſehung deſſen, woran ihm
das Geſetz den Nießbrauch verſtattet, uͤber das Eigenthum
allein, Rechnung abzulegen verbunden.
390. Wenn die Ehe durch den natuͤrlichen oder buͤrger-
lichen Tod eines der Ehegatten aufgeloͤst wird, ſo gebuͤhrt
die Vormundſchaft uͤber die minderjaͤhrigen und nicht eman-
cipirten Kinder, kraft des Geſetzes, dem uͤberlebenden
Ehegatten.
391. Der Vater kann gleichwohl der uͤberlebenden Mut-
ter und Vormuͤnderin einen beſondern Rathgeber beyordnen,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/180>, abgerufen am 23.11.2024.
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