Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. 9. Titel.
dieser, nachdem er den Vater hiervon benachrichtigt und alle
Erkundigungen eingezogen hat, den von dem Präsidenten
des Gerichtes der ersten Instanz ertheilten Befehl aufheben
oder mäßigen kann.

383. Der 376, 377, 378 und 379ste Artikel sind
auf die Eltern natürlicher, gesetzlich anerkannter, Kinder
ebenfalls anwendbar.

384. Während der Ehe hat der Vater, und, nach Auf-
lösung derselben, der Ueberlebende von beyden Eltern, die
Benutzung des Vermögens der Kinder, bis sie das achtzehnte
Jahr zurückgelegt haben, oder bis zu der etwa früher er-
folgten Emancipation.

385. Die mit dieser Benutzung verbundenen Lasten sind:

1) Diejenigen, welche den Nießbrauchern obliegen;

2) Die Ernährung, der Unterhalt und die Erziehung der
Kinder nach dem Verhältnisse ihres Vermögens;

3) Die Bezahlung der fälligen Renten oder Capitalzinsen;

4) Die Berichtigung der Kosten der Beerdigung und der
letzten Krankheit.

386. Derjenige von beyden Eltern, wider welchen die
Ehescheidung erkannt worden ist, bleibt von dieser Benutzung
ausgeschlossen; auch hört dieselbe bey der Mutter auf, wenn
sie zu einer zweyten Ehe schreitet.

387. Sie begreift weder das Vermögen, welches die
Kinder etwa durch ihre Arbeit und ihren Fleiß besonders
erwerben, noch auch dasjenige, welches unter der ausdrück-
lichen Bedingung, daß den Eltern dessen Benutzung nicht
zustehen solle, den Kindern geschenkt oder vermacht worden
ist.

I. Buch. 9. Titel.
dieſer, nachdem er den Vater hiervon benachrichtigt und alle
Erkundigungen eingezogen hat, den von dem Praͤſidenten
des Gerichtes der erſten Inſtanz ertheilten Befehl aufheben
oder maͤßigen kann.

383. Der 376, 377, 378 und 379ſte Artikel ſind
auf die Eltern natuͤrlicher, geſetzlich anerkannter, Kinder
ebenfalls anwendbar.

384. Waͤhrend der Ehe hat der Vater, und, nach Auf-
loͤſung derſelben, der Ueberlebende von beyden Eltern, die
Benutzung des Vermoͤgens der Kinder, bis ſie das achtzehnte
Jahr zuruͤckgelegt haben, oder bis zu der etwa fruͤher er-
folgten Emancipation.

385. Die mit dieſer Benutzung verbundenen Laſten ſind:

1) Diejenigen, welche den Nießbrauchern obliegen;

2) Die Ernaͤhrung, der Unterhalt und die Erziehung der
Kinder nach dem Verhaͤltniſſe ihres Vermoͤgens;

3) Die Bezahlung der faͤlligen Renten oder Capitalzinſen;

4) Die Berichtigung der Koſten der Beerdigung und der
letzten Krankheit.

386. Derjenige von beyden Eltern, wider welchen die
Eheſcheidung erkannt worden iſt, bleibt von dieſer Benutzung
ausgeſchloſſen; auch hoͤrt dieſelbe bey der Mutter auf, wenn
ſie zu einer zweyten Ehe ſchreitet.

387. Sie begreift weder das Vermoͤgen, welches die
Kinder etwa durch ihre Arbeit und ihren Fleiß beſonders
erwerben, noch auch dasjenige, welches unter der ausdruͤck-
lichen Bedingung, daß den Eltern deſſen Benutzung nicht
zuſtehen ſolle, den Kindern geſchenkt oder vermacht worden
iſt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0178" n="166"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> Buch. 9. Titel.</fw><lb/>
die&#x017F;er, nachdem er den Vater hiervon benachrichtigt und alle<lb/>
Erkundigungen eingezogen hat, den von dem Pra&#x0364;&#x017F;identen<lb/>
des Gerichtes der er&#x017F;ten In&#x017F;tanz ertheilten Befehl aufheben<lb/>
oder ma&#x0364;ßigen kann.<lb/></p>
          <p>383. Der <hi rendition="#g">376, 377, 378</hi> und <hi rendition="#g">379</hi>&#x017F;te Artikel &#x017F;ind<lb/>
auf die Eltern natu&#x0364;rlicher, ge&#x017F;etzlich anerkannter, Kinder<lb/>
ebenfalls anwendbar.<lb/></p>
          <p>384. Wa&#x0364;hrend der Ehe hat der Vater, und, nach Auf-<lb/>
lo&#x0364;&#x017F;ung der&#x017F;elben, der Ueberlebende von beyden Eltern, die<lb/>
Benutzung des Vermo&#x0364;gens der Kinder, bis &#x017F;ie das achtzehnte<lb/>
Jahr zuru&#x0364;ckgelegt haben, oder bis zu der etwa fru&#x0364;her er-<lb/>
folgten Emancipation.<lb/></p>
          <p>385. Die mit die&#x017F;er Benutzung verbundenen La&#x017F;ten &#x017F;ind:</p><lb/>
          <p>1) Diejenigen, welche den Nießbrauchern obliegen;</p><lb/>
          <p>2) Die Erna&#x0364;hrung, der Unterhalt und die Erziehung der<lb/>
Kinder nach dem Verha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;e ihres Vermo&#x0364;gens;</p><lb/>
          <p>3) Die Bezahlung der fa&#x0364;lligen Renten oder Capitalzin&#x017F;en;</p><lb/>
          <p>4) Die Berichtigung der Ko&#x017F;ten der Beerdigung und der<lb/>
letzten Krankheit.<lb/></p>
          <p>386. Derjenige von beyden Eltern, wider welchen die<lb/>
Ehe&#x017F;cheidung erkannt worden i&#x017F;t, bleibt von die&#x017F;er Benutzung<lb/>
ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en; auch ho&#x0364;rt die&#x017F;elbe bey der Mutter auf, wenn<lb/>
&#x017F;ie zu einer zweyten Ehe &#x017F;chreitet.<lb/></p>
          <p>387. Sie begreift weder das Vermo&#x0364;gen, welches die<lb/>
Kinder etwa durch ihre Arbeit und ihren Fleiß be&#x017F;onders<lb/>
erwerben, noch auch dasjenige, welches unter der ausdru&#x0364;ck-<lb/>
lichen Bedingung, daß den Eltern de&#x017F;&#x017F;en Benutzung nicht<lb/>
zu&#x017F;tehen &#x017F;olle, den Kindern ge&#x017F;chenkt oder vermacht worden<lb/>
i&#x017F;t.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[166/0178] I. Buch. 9. Titel. dieſer, nachdem er den Vater hiervon benachrichtigt und alle Erkundigungen eingezogen hat, den von dem Praͤſidenten des Gerichtes der erſten Inſtanz ertheilten Befehl aufheben oder maͤßigen kann. 383. Der 376, 377, 378 und 379ſte Artikel ſind auf die Eltern natuͤrlicher, geſetzlich anerkannter, Kinder ebenfalls anwendbar. 384. Waͤhrend der Ehe hat der Vater, und, nach Auf- loͤſung derſelben, der Ueberlebende von beyden Eltern, die Benutzung des Vermoͤgens der Kinder, bis ſie das achtzehnte Jahr zuruͤckgelegt haben, oder bis zu der etwa fruͤher er- folgten Emancipation. 385. Die mit dieſer Benutzung verbundenen Laſten ſind: 1) Diejenigen, welche den Nießbrauchern obliegen; 2) Die Ernaͤhrung, der Unterhalt und die Erziehung der Kinder nach dem Verhaͤltniſſe ihres Vermoͤgens; 3) Die Bezahlung der faͤlligen Renten oder Capitalzinſen; 4) Die Berichtigung der Koſten der Beerdigung und der letzten Krankheit. 386. Derjenige von beyden Eltern, wider welchen die Eheſcheidung erkannt worden iſt, bleibt von dieſer Benutzung ausgeſchloſſen; auch hoͤrt dieſelbe bey der Mutter auf, wenn ſie zu einer zweyten Ehe ſchreitet. 387. Sie begreift weder das Vermoͤgen, welches die Kinder etwa durch ihre Arbeit und ihren Fleiß beſonders erwerben, noch auch dasjenige, welches unter der ausdruͤck- lichen Bedingung, daß den Eltern deſſen Benutzung nicht zuſtehen ſolle, den Kindern geſchenkt oder vermacht worden iſt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/178
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/178>, abgerufen am 23.11.2024.