dieser, nachdem er den Vater hiervon benachrichtigt und alle Erkundigungen eingezogen hat, den von dem Präsidenten des Gerichtes der ersten Instanz ertheilten Befehl aufheben oder mäßigen kann.
383. Der 376, 377, 378 und 379ste Artikel sind auf die Eltern natürlicher, gesetzlich anerkannter, Kinder ebenfalls anwendbar.
384. Während der Ehe hat der Vater, und, nach Auf- lösung derselben, der Ueberlebende von beyden Eltern, die Benutzung des Vermögens der Kinder, bis sie das achtzehnte Jahr zurückgelegt haben, oder bis zu der etwa früher er- folgten Emancipation.
385. Die mit dieser Benutzung verbundenen Lasten sind:
1) Diejenigen, welche den Nießbrauchern obliegen;
2) Die Ernährung, der Unterhalt und die Erziehung der Kinder nach dem Verhältnisse ihres Vermögens;
3) Die Bezahlung der fälligen Renten oder Capitalzinsen;
4) Die Berichtigung der Kosten der Beerdigung und der letzten Krankheit.
386. Derjenige von beyden Eltern, wider welchen die Ehescheidung erkannt worden ist, bleibt von dieser Benutzung ausgeschlossen; auch hört dieselbe bey der Mutter auf, wenn sie zu einer zweyten Ehe schreitet.
387. Sie begreift weder das Vermögen, welches die Kinder etwa durch ihre Arbeit und ihren Fleiß besonders erwerben, noch auch dasjenige, welches unter der ausdrück- lichen Bedingung, daß den Eltern dessen Benutzung nicht zustehen solle, den Kindern geschenkt oder vermacht worden ist.
I. Buch. 9. Titel.
dieſer, nachdem er den Vater hiervon benachrichtigt und alle Erkundigungen eingezogen hat, den von dem Praͤſidenten des Gerichtes der erſten Inſtanz ertheilten Befehl aufheben oder maͤßigen kann.
383. Der 376, 377, 378 und 379ſte Artikel ſind auf die Eltern natuͤrlicher, geſetzlich anerkannter, Kinder ebenfalls anwendbar.
384. Waͤhrend der Ehe hat der Vater, und, nach Auf- loͤſung derſelben, der Ueberlebende von beyden Eltern, die Benutzung des Vermoͤgens der Kinder, bis ſie das achtzehnte Jahr zuruͤckgelegt haben, oder bis zu der etwa fruͤher er- folgten Emancipation.
385. Die mit dieſer Benutzung verbundenen Laſten ſind:
1) Diejenigen, welche den Nießbrauchern obliegen;
2) Die Ernaͤhrung, der Unterhalt und die Erziehung der Kinder nach dem Verhaͤltniſſe ihres Vermoͤgens;
3) Die Bezahlung der faͤlligen Renten oder Capitalzinſen;
4) Die Berichtigung der Koſten der Beerdigung und der letzten Krankheit.
386. Derjenige von beyden Eltern, wider welchen die Eheſcheidung erkannt worden iſt, bleibt von dieſer Benutzung ausgeſchloſſen; auch hoͤrt dieſelbe bey der Mutter auf, wenn ſie zu einer zweyten Ehe ſchreitet.
387. Sie begreift weder das Vermoͤgen, welches die Kinder etwa durch ihre Arbeit und ihren Fleiß beſonders erwerben, noch auch dasjenige, welches unter der ausdruͤck- lichen Bedingung, daß den Eltern deſſen Benutzung nicht zuſtehen ſolle, den Kindern geſchenkt oder vermacht worden iſt.
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I. Buch. 9. Titel.
dieſer, nachdem er den Vater hiervon benachrichtigt und alle
Erkundigungen eingezogen hat, den von dem Praͤſidenten
des Gerichtes der erſten Inſtanz ertheilten Befehl aufheben
oder maͤßigen kann.
383. Der 376, 377, 378 und 379ſte Artikel ſind
auf die Eltern natuͤrlicher, geſetzlich anerkannter, Kinder
ebenfalls anwendbar.
384. Waͤhrend der Ehe hat der Vater, und, nach Auf-
loͤſung derſelben, der Ueberlebende von beyden Eltern, die
Benutzung des Vermoͤgens der Kinder, bis ſie das achtzehnte
Jahr zuruͤckgelegt haben, oder bis zu der etwa fruͤher er-
folgten Emancipation.
385. Die mit dieſer Benutzung verbundenen Laſten ſind:
1) Diejenigen, welche den Nießbrauchern obliegen;
2) Die Ernaͤhrung, der Unterhalt und die Erziehung der
Kinder nach dem Verhaͤltniſſe ihres Vermoͤgens;
3) Die Bezahlung der faͤlligen Renten oder Capitalzinſen;
4) Die Berichtigung der Koſten der Beerdigung und der
letzten Krankheit.
386. Derjenige von beyden Eltern, wider welchen die
Eheſcheidung erkannt worden iſt, bleibt von dieſer Benutzung
ausgeſchloſſen; auch hoͤrt dieſelbe bey der Mutter auf, wenn
ſie zu einer zweyten Ehe ſchreitet.
387. Sie begreift weder das Vermoͤgen, welches die
Kinder etwa durch ihre Arbeit und ihren Fleiß beſonders
erwerben, noch auch dasjenige, welches unter der ausdruͤck-
lichen Bedingung, daß den Eltern deſſen Benutzung nicht
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/178>, abgerufen am 23.11.2024.
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