ersten Falle die vom Vater verlangte Zeit der Einsperrung abkürzen kann.
378. In dem einen wie in dem andern Falle findet weder ein schriftlicher Aufsatz, noch eine gerichtliche Förm- lichkeit statt, den Verhaftsbefehl selbst, in welchem jedoch die Beweggründe nicht ausgedrückt werden, ausgenommen.
Der Vater ist nur verbunden, eine Versicherung zu unter- schreiben, daß er alle Kosten bezahlen, und für den ge- bührenden Unterhalt sorgen wolle.
379. Von dem Vater hängt es jederzeit ab, die Dauer der von ihm verfügten oder nachgesuchten Einsperrung abzu- kürzen. Verfällt das Kind nach seiner Loslassung in neue Verirrungen: so kann, auf die in den vorhergehenden Artikeln bestimmte Weise, die Einsperrung wiederholt verfügt werden.
380. Hat sich der Vater wieder verheirathet, so muß er, um sein Kind aus erster Ehe, selbst wenn es noch unter sechszehn Jahren ist, einsperren zu lassen, die Vorschrift des 377sten Artikels beobachten.
381. Die überlebende und nicht wieder verheirathete Mut- ter kann nur unter Mitwirkung der zwey nächsten Verwandten von der väterlichen Seite, und vermittelst des im 377sten Artikel vorgeschriebenen Gesuches, ein Kind einsperren lassen.
382. Hat das Kind eigenes, ihm persönlich zustehendes, Vermögen, oder treibt es ein Gewerbe: so kann seine Ein- sperrung, selbst wenn es noch nicht sechszehn Jahre alt ist, ebenfalls nur nach der im 377sten Artikel vorgeschriebenen Form erfolgen.
Dem eingesperrten Kinde bleibt es unbenommen, sich an den königlichen General-Procurator bey dem Appellations- hofe mit einem schriftlichen Aufsatze zu wenden. Dieser läßt sich von dem königlichen Procurator bey dem Gerichte der ersten Instanz Nachricht geben, und erstattet seinen Bericht an den Präsidenten des Appellationshofes, worauf
I. Buch. 9. Titel.
erſten Falle die vom Vater verlangte Zeit der Einſperrung abkuͤrzen kann.
378. In dem einen wie in dem andern Falle findet weder ein ſchriftlicher Aufſatz, noch eine gerichtliche Foͤrm- lichkeit ſtatt, den Verhaftsbefehl ſelbſt, in welchem jedoch die Beweggruͤnde nicht ausgedruͤckt werden, ausgenommen.
Der Vater iſt nur verbunden, eine Verſicherung zu unter- ſchreiben, daß er alle Koſten bezahlen, und fuͤr den ge- buͤhrenden Unterhalt ſorgen wolle.
379. Von dem Vater haͤngt es jederzeit ab, die Dauer der von ihm verfuͤgten oder nachgeſuchten Einſperrung abzu- kuͤrzen. Verfaͤllt das Kind nach ſeiner Loslaſſung in neue Verirrungen: ſo kann, auf die in den vorhergehenden Artikeln beſtimmte Weiſe, die Einſperrung wiederholt verfuͤgt werden.
380. Hat ſich der Vater wieder verheirathet, ſo muß er, um ſein Kind aus erſter Ehe, ſelbſt wenn es noch unter ſechszehn Jahren iſt, einſperren zu laſſen, die Vorſchrift des 377ſten Artikels beobachten.
381. Die uͤberlebende und nicht wieder verheirathete Mut- ter kann nur unter Mitwirkung der zwey naͤchſten Verwandten von der vaͤterlichen Seite, und vermittelſt des im 377ſten Artikel vorgeſchriebenen Geſuches, ein Kind einſperren laſſen.
382. Hat das Kind eigenes, ihm perſoͤnlich zuſtehendes, Vermoͤgen, oder treibt es ein Gewerbe: ſo kann ſeine Ein- ſperrung, ſelbſt wenn es noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, ebenfalls nur nach der im 377ſten Artikel vorgeſchriebenen Form erfolgen.
Dem eingeſperrten Kinde bleibt es unbenommen, ſich an den koͤniglichen General-Procurator bey dem Appellations- hofe mit einem ſchriftlichen Aufſatze zu wenden. Dieſer laͤßt ſich von dem koͤniglichen Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz Nachricht geben, und erſtattet ſeinen Bericht an den Praͤſidenten des Appellationshofes, worauf
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[164/0176]
I. Buch. 9. Titel.
erſten Falle die vom Vater verlangte Zeit der Einſperrung
abkuͤrzen kann.
378. In dem einen wie in dem andern Falle findet
weder ein ſchriftlicher Aufſatz, noch eine gerichtliche Foͤrm-
lichkeit ſtatt, den Verhaftsbefehl ſelbſt, in welchem jedoch
die Beweggruͤnde nicht ausgedruͤckt werden, ausgenommen.
Der Vater iſt nur verbunden, eine Verſicherung zu unter-
ſchreiben, daß er alle Koſten bezahlen, und fuͤr den ge-
buͤhrenden Unterhalt ſorgen wolle.
379. Von dem Vater haͤngt es jederzeit ab, die Dauer
der von ihm verfuͤgten oder nachgeſuchten Einſperrung abzu-
kuͤrzen. Verfaͤllt das Kind nach ſeiner Loslaſſung in neue
Verirrungen: ſo kann, auf die in den vorhergehenden Artikeln
beſtimmte Weiſe, die Einſperrung wiederholt verfuͤgt werden.
380. Hat ſich der Vater wieder verheirathet, ſo muß er,
um ſein Kind aus erſter Ehe, ſelbſt wenn es noch unter
ſechszehn Jahren iſt, einſperren zu laſſen, die Vorſchrift des
377ſten Artikels beobachten.
381. Die uͤberlebende und nicht wieder verheirathete Mut-
ter kann nur unter Mitwirkung der zwey naͤchſten Verwandten
von der vaͤterlichen Seite, und vermittelſt des im 377ſten
Artikel vorgeſchriebenen Geſuches, ein Kind einſperren laſſen.
382. Hat das Kind eigenes, ihm perſoͤnlich zuſtehendes,
Vermoͤgen, oder treibt es ein Gewerbe: ſo kann ſeine Ein-
ſperrung, ſelbſt wenn es noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt,
ebenfalls nur nach der im 377ſten Artikel vorgeſchriebenen
Form erfolgen.
Dem eingeſperrten Kinde bleibt es unbenommen, ſich an
den koͤniglichen General-Procurator bey dem Appellations-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/176>, abgerufen am 23.11.2024.
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