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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Zweytes Capitel.

Von dem pflegelterlichen Verhältnisse.

361. Wer das funfzigste Jahr zurückgelegt, und keine
ehelichen Kinder oder Abkömmlinge hat, kann, wenn er auf
gesetzliche Weise einen Minderjährigen in ein näheres Ver-
hältniß mit sich zu bringen wünscht, sein Pfleger werden,
wenn er hierzu die Einwilligung der Eltern des Kindes,
oder des Ueberlebenden von ihnen, oder, in deren Erman-
gelung, die des Familienrathes, oder endlich, wenn das.
Kind keine bekannten Verwandten hat, die Zustimmung der
Verwalter des Waisenhauses, worin dasselbe aufgenommen
ist, oder der Municipalität seines Aufenthaltsortes, erhalten
hat.

362. Ein Ehegatte kann nur mit Bewilligung des
andern der Pfleger eines Kindes werden.

363. Der Friedensrichter des Ortes, wo das Kind seinen
Wohnsitz hat, nimmt ein Protocoll über die das pflegel-
terliche Verhältniß betreffenden Gesuche und Einwilligun-
gen auf.

364. Nur zum Vortheile solcher Kinder, die noch
nicht funfzehn Jahre alt sind, kann diese Pflege statt finden.
Sie führt, mit Vorbehalt jeder besondern Uebereinkunft,
die Verbindlichkeit mit sich, den Pflegling zu ernähren,
zu erziehen und in den Stand zu setzen, sich seinen Le-
bensunterhalt zu erwerben.

365. Wenn der Pflegling einiges Vermögen hat, und
vorher unter Vormundschaft stand, so geht die Verwal-
tung seines Vermögens eben so, wie die Aufsicht über seine
Person, auf den Pfleger über, der jedoch die Erziehungs-
kosten von den Einkünften des Pfleglings nicht abziehen
darf.

I. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Zweytes Capitel.

Von dem pflegelterlichen Verhaͤltniſſe.

361. Wer das funfzigſte Jahr zuruͤckgelegt, und keine
ehelichen Kinder oder Abkoͤmmlinge hat, kann, wenn er auf
geſetzliche Weiſe einen Minderjaͤhrigen in ein naͤheres Ver-
haͤltniß mit ſich zu bringen wuͤnſcht, ſein Pfleger werden,
wenn er hierzu die Einwilligung der Eltern des Kindes,
oder des Ueberlebenden von ihnen, oder, in deren Erman-
gelung, die des Familienrathes, oder endlich, wenn daſ.
Kind keine bekannten Verwandten hat, die Zuſtimmung der
Verwalter des Waiſenhauſes, worin daſſelbe aufgenommen
iſt, oder der Municipalitaͤt ſeines Aufenthaltsortes, erhalten
hat.

362. Ein Ehegatte kann nur mit Bewilligung des
andern der Pfleger eines Kindes werden.

363. Der Friedensrichter des Ortes, wo das Kind ſeinen
Wohnſitz hat, nimmt ein Protocoll uͤber die das pflegel-
terliche Verhaͤltniß betreffenden Geſuche und Einwilligun-
gen auf.

364. Nur zum Vortheile ſolcher Kinder, die noch
nicht funfzehn Jahre alt ſind, kann dieſe Pflege ſtatt finden.
Sie fuͤhrt, mit Vorbehalt jeder beſondern Uebereinkunft,
die Verbindlichkeit mit ſich, den Pflegling zu ernaͤhren,
zu erziehen und in den Stand zu ſetzen, ſich ſeinen Le-
bensunterhalt zu erwerben.

365. Wenn der Pflegling einiges Vermoͤgen hat, und
vorher unter Vormundſchaft ſtand, ſo geht die Verwal-
tung ſeines Vermoͤgens eben ſo, wie die Aufſicht uͤber ſeine
Perſon, auf den Pfleger uͤber, der jedoch die Erziehungs-
koſten von den Einkuͤnften des Pfleglings nicht abziehen
darf.

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[158/0170] I. Buch. 8. Titel. 2. Cap. Zweytes Capitel. Von dem pflegelterlichen Verhaͤltniſſe. 361. Wer das funfzigſte Jahr zuruͤckgelegt, und keine ehelichen Kinder oder Abkoͤmmlinge hat, kann, wenn er auf geſetzliche Weiſe einen Minderjaͤhrigen in ein naͤheres Ver- haͤltniß mit ſich zu bringen wuͤnſcht, ſein Pfleger werden, wenn er hierzu die Einwilligung der Eltern des Kindes, oder des Ueberlebenden von ihnen, oder, in deren Erman- gelung, die des Familienrathes, oder endlich, wenn daſ. Kind keine bekannten Verwandten hat, die Zuſtimmung der Verwalter des Waiſenhauſes, worin daſſelbe aufgenommen iſt, oder der Municipalitaͤt ſeines Aufenthaltsortes, erhalten hat. 362. Ein Ehegatte kann nur mit Bewilligung des andern der Pfleger eines Kindes werden. 363. Der Friedensrichter des Ortes, wo das Kind ſeinen Wohnſitz hat, nimmt ein Protocoll uͤber die das pflegel- terliche Verhaͤltniß betreffenden Geſuche und Einwilligun- gen auf. 364. Nur zum Vortheile ſolcher Kinder, die noch nicht funfzehn Jahre alt ſind, kann dieſe Pflege ſtatt finden. Sie fuͤhrt, mit Vorbehalt jeder beſondern Uebereinkunft, die Verbindlichkeit mit ſich, den Pflegling zu ernaͤhren, zu erziehen und in den Stand zu ſetzen, ſich ſeinen Le- bensunterhalt zu erwerben. 365. Wenn der Pflegling einiges Vermoͤgen hat, und vorher unter Vormundſchaft ſtand, ſo geht die Verwal- tung ſeines Vermoͤgens eben ſo, wie die Aufſicht uͤber ſeine Perſon, auf den Pfleger uͤber, der jedoch die Erziehungs- koſten von den Einkuͤnften des Pfleglings nicht abziehen darf.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/170>, abgerufen am 21.11.2024.