2. Das Gesetz verfügt nur für die Zukunft; es hat keine zurückwirkende Kraft.
3. Die Polizey- und Sicherheitsgesetze verpflichten einen jeden, der in dem Staatsgebiete sich aufhält.
Rechte an unbeweglichen Gütern, selbst denjenigen, wel- che Ausländer besitzen, richten sich nach den im Königreiche geltenden Gesetzen.
Die Gesetze, welche den Zustand und die Fähigkeit der Personen betreffen, verbinden die Einländer, selbst wenn sie in einem fremden Lande sich aufhalten.
4. Der Richter, der unter dem Vorwande, daß das Gesetz den vorgetragenen Fall unberührt lasse, daß es dunkel oder unzulänglich sey, ein Urtheil zu sprechen sich weigert, kann, als der Justizversagung schuldig, gerichtlich belangt werden.
5. Es ist den Richtern verboten, in der Form einer allge- meinen Vorschrift und Verordnung die ihnen vorgelegten Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.
6. Von solchen Gesetzen, welche auf die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten abzwecken, kön- nen durch Privatverträge keine Abänderungen begründet werden.
Einleitungs-Titel.
2. Das Geſetz verfuͤgt nur fuͤr die Zukunft; es hat keine zuruͤckwirkende Kraft.
3. Die Polizey- und Sicherheitsgeſetze verpflichten einen jeden, der in dem Staatsgebiete ſich aufhaͤlt.
Rechte an unbeweglichen Guͤtern, ſelbſt denjenigen, wel- che Auslaͤnder beſitzen, richten ſich nach den im Koͤnigreiche geltenden Geſetzen.
Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Faͤhigkeit der Perſonen betreffen, verbinden die Einlaͤnder, ſelbſt wenn ſie in einem fremden Lande ſich aufhalten.
4. Der Richter, der unter dem Vorwande, daß das Geſetz den vorgetragenen Fall unberuͤhrt laſſe, daß es dunkel oder unzulaͤnglich ſey, ein Urtheil zu ſprechen ſich weigert, kann, als der Juſtizverſagung ſchuldig, gerichtlich belangt werden.
5. Es iſt den Richtern verboten, in der Form einer allge- meinen Vorſchrift und Verordnung die ihnen vorgelegten Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden.
6. Von ſolchen Geſetzen, welche auf die Erhaltung der oͤffentlichen Ordnung und der guten Sitten abzwecken, koͤn- nen durch Privatvertraͤge keine Abaͤnderungen begruͤndet werden.
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[4/0016]
Einleitungs-Titel.
2. Das Geſetz verfuͤgt nur fuͤr die Zukunft; es hat keine
zuruͤckwirkende Kraft.
3. Die Polizey- und Sicherheitsgeſetze verpflichten einen
jeden, der in dem Staatsgebiete ſich aufhaͤlt.
Rechte an unbeweglichen Guͤtern, ſelbſt denjenigen, wel-
che Auslaͤnder beſitzen, richten ſich nach den im Koͤnigreiche
geltenden Geſetzen.
Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Faͤhigkeit der
Perſonen betreffen, verbinden die Einlaͤnder, ſelbſt wenn
ſie in einem fremden Lande ſich aufhalten.
4. Der Richter, der unter dem Vorwande, daß das Geſetz
den vorgetragenen Fall unberuͤhrt laſſe, daß es dunkel oder
unzulaͤnglich ſey, ein Urtheil zu ſprechen ſich weigert, kann,
als der Juſtizverſagung ſchuldig, gerichtlich belangt werden.
5. Es iſt den Richtern verboten, in der Form einer allge-
meinen Vorſchrift und Verordnung die ihnen vorgelegten
Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden.
6. Von ſolchen Geſetzen, welche auf die Erhaltung der
oͤffentlichen Ordnung und der guten Sitten abzwecken, koͤn-
nen durch Privatvertraͤge keine Abaͤnderungen begruͤndet
werden.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/16>, abgerufen am 23.11.2024.
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