317. Ist der Mann, bevor er seinen Widerspruch ein- legte, jedoch während der hierzu verstatteten Frist gestor- ben: so können seine Erben binnen zwey Monaten von dem Zeitpunkte, wo das Kind das Vermögen des Mannes in Besitz genommen oder die Erben in diesem Besitze ge- stört hat, an zu rechnen, die eheliche Geburt dieses Kindes bestreiten.
318. Jede außergerichtliche Handlung, die eine Ab- leugnung des Kindes von Seiten des Mannes oder seiner Erben enthält, wird als nicht geschehen betrachtet, wenn nicht darauf binnen einem Monate eine Klage erfolgt ist, die wider einen dem Kinde hierzu besonders beygeordne- ten Vormund und in Gegenwart der Mutter vor Gericht eingeführt wurde.
Zweytes Capitel.
Von dem Beweise der Kindschaft ehelicher Kinder.
319. Die Kindschaft ehelicher Kinder wird durch die dem Register des Personenstandes eingetragenen Geburts-Urkun- den erwiesen.
320. In Ermangelung dieses Beweismittels ist der be- ständige Besitz des Zustandes eines ehelichen Kindes hin- reichend.
321. Ein solcher Besitz wird durch eine hinreichende Vereinigung von Thatsachen begründet, welche das Ver- hältniß der Kindschaft und der Verwandtschaft zwischen einer Person und der Familie, welcher sie anzugehören be- hauptet, anzeigen.
Die vorzüglichsten dieser Thatsachen sind:
Daß die Person immer den Namen des Vaters geführt hat, dem sie anzugehören behauptet;
Daß der Vater sie als sein Kind behandelt, und in dieser
I. Buch. 7. Titel. 2. Cap.
317. Iſt der Mann, bevor er ſeinen Widerſpruch ein- legte, jedoch waͤhrend der hierzu verſtatteten Friſt geſtor- ben: ſo koͤnnen ſeine Erben binnen zwey Monaten von dem Zeitpunkte, wo das Kind das Vermoͤgen des Mannes in Beſitz genommen oder die Erben in dieſem Beſitze ge- ſtoͤrt hat, an zu rechnen, die eheliche Geburt dieſes Kindes beſtreiten.
318. Jede außergerichtliche Handlung, die eine Ab- leugnung des Kindes von Seiten des Mannes oder ſeiner Erben enthaͤlt, wird als nicht geſchehen betrachtet, wenn nicht darauf binnen einem Monate eine Klage erfolgt iſt, die wider einen dem Kinde hierzu beſonders beygeordne- ten Vormund und in Gegenwart der Mutter vor Gericht eingefuͤhrt wurde.
Zweytes Capitel.
Von dem Beweiſe der Kindſchaft ehelicher Kinder.
319. Die Kindſchaft ehelicher Kinder wird durch die dem Regiſter des Perſonenſtandes eingetragenen Geburts-Urkun- den erwieſen.
320. In Ermangelung dieſes Beweismittels iſt der be- ſtaͤndige Beſitz des Zuſtandes eines ehelichen Kindes hin- reichend.
321. Ein ſolcher Beſitz wird durch eine hinreichende Vereinigung von Thatſachen begruͤndet, welche das Ver- haͤltniß der Kindſchaft und der Verwandtſchaft zwiſchen einer Perſon und der Familie, welcher ſie anzugehoͤren be- hauptet, anzeigen.
Die vorzuͤglichſten dieſer Thatſachen ſind:
Daß die Perſon immer den Namen des Vaters gefuͤhrt hat, dem ſie anzugehoͤren behauptet;
Daß der Vater ſie als ſein Kind behandelt, und in dieſer
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I. Buch. 7. Titel. 2. Cap.
317. Iſt der Mann, bevor er ſeinen Widerſpruch ein-
legte, jedoch waͤhrend der hierzu verſtatteten Friſt geſtor-
ben: ſo koͤnnen ſeine Erben binnen zwey Monaten von
dem Zeitpunkte, wo das Kind das Vermoͤgen des Mannes
in Beſitz genommen oder die Erben in dieſem Beſitze ge-
ſtoͤrt hat, an zu rechnen, die eheliche Geburt dieſes Kindes
beſtreiten.
318. Jede außergerichtliche Handlung, die eine Ab-
leugnung des Kindes von Seiten des Mannes oder ſeiner
Erben enthaͤlt, wird als nicht geſchehen betrachtet, wenn
nicht darauf binnen einem Monate eine Klage erfolgt iſt,
die wider einen dem Kinde hierzu beſonders beygeordne-
ten Vormund und in Gegenwart der Mutter vor Gericht
eingefuͤhrt wurde.
Zweytes Capitel.
Von dem Beweiſe der Kindſchaft ehelicher Kinder.
319. Die Kindſchaft ehelicher Kinder wird durch die dem
Regiſter des Perſonenſtandes eingetragenen Geburts-Urkun-
den erwieſen.
320. In Ermangelung dieſes Beweismittels iſt der be-
ſtaͤndige Beſitz des Zuſtandes eines ehelichen Kindes hin-
reichend.
321. Ein ſolcher Beſitz wird durch eine hinreichende
Vereinigung von Thatſachen begruͤndet, welche das Ver-
haͤltniß der Kindſchaft und der Verwandtſchaft zwiſchen
einer Perſon und der Familie, welcher ſie anzugehoͤren be-
hauptet, anzeigen.
Die vorzuͤglichſten dieſer Thatſachen ſind:
Daß die Perſon immer den Namen des Vaters gefuͤhrt
hat, dem ſie anzugehoͤren behauptet;
Daß der Vater ſie als ſein Kind behandelt, und in dieſer
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/152>, abgerufen am 24.11.2024.
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