Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.Napoleons Gesetzbuch. Einleitungs-Titel. Von der Verkündigung, den Wirkungen und der Erster Artikel. Die Gesetze erhalten verbindliche Kraft im ganzen Um- Sie sollen in jedem Theile des Staates von dem Augen- Diese Verkündigung soll aber als bekannt angenommen (S. Anhang Nro. I.) Napoleons Geſetzbuch. Einleitungs-Titel. Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der Erſter Artikel. Die Geſetze erhalten verbindliche Kraft im ganzen Um- Sie ſollen in jedem Theile des Staates von dem Augen- Dieſe Verkuͤndigung ſoll aber als bekannt angenommen (S. Anhang Nro. I.) <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0014"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#g">Napoleons<lb/> Geſetzbuch.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#g">Einleitungs-Titel</hi>.</head><lb/> <argument> <p>Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der<lb/> Anwendung der Geſetze im Allgemeinen.</p> </argument><lb/> <p> <hi rendition="#c #g">Erſter Artikel.</hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#in">D</hi>ie Geſetze erhalten verbindliche Kraft im ganzen Um-<lb/> fange des Koͤnigreichs vermoͤge der von dem Koͤnige ge-<lb/> ſchehenen Verkuͤndigung.</p><lb/> <p>Sie ſollen in jedem Theile des Staates von dem Augen-<lb/> blicke an vollzogen werden, wo die Verkuͤndigung derſelben<lb/> bekannt ſeyn kann.</p><lb/> <p>Dieſe Verkuͤndigung ſoll aber als bekannt angenommen<lb/> werden: in dem Departement, wo der Koͤnig ſeine Reſidenz<lb/> hat, einen Tag nach derſelben; in einem jeden der uͤbrigen<lb/> Departements, nach dem Ablaufe der naͤmlichen Friſt, mit<lb/> Zurechnung eines Tages fuͤr jede zehn Myriameter (un-<lb/> gefaͤhr zwanzig Stunden), welche der Hauptort des Depar-<lb/> tements von der Stadt entfernt liegt, worin die Verkuͤndi-<lb/> gung geſchehen iſt.</p><lb/> <p> <hi rendition="#c">(S. Anhang Nro. <hi rendition="#aq">I</hi>.)</hi> </p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0014]
Napoleons
Geſetzbuch.
Einleitungs-Titel.
Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der
Anwendung der Geſetze im Allgemeinen.
Erſter Artikel.
Die Geſetze erhalten verbindliche Kraft im ganzen Um-
fange des Koͤnigreichs vermoͤge der von dem Koͤnige ge-
ſchehenen Verkuͤndigung.
Sie ſollen in jedem Theile des Staates von dem Augen-
blicke an vollzogen werden, wo die Verkuͤndigung derſelben
bekannt ſeyn kann.
Dieſe Verkuͤndigung ſoll aber als bekannt angenommen
werden: in dem Departement, wo der Koͤnig ſeine Reſidenz
hat, einen Tag nach derſelben; in einem jeden der uͤbrigen
Departements, nach dem Ablaufe der naͤmlichen Friſt, mit
Zurechnung eines Tages fuͤr jede zehn Myriameter (un-
gefaͤhr zwanzig Stunden), welche der Hauptort des Depar-
tements von der Stadt entfernt liegt, worin die Verkuͤndi-
gung geſchehen iſt.
(S. Anhang Nro. I.)
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Weitere Informationen:Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja; manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |