in Gegenwart des andern und der vier Freunde, das Ge- richt ersuchen, die Ehescheidung zuzulassen.
287. Nachdem der Richter und die Beystände den Ehe- gatten ihre Bemerkungen mitgetheilt haben, wird ihnen, wenn sie auf ihrem Vorhaben beharren, über ihr Gesuch und die von ihnen geschehene Ueberlieferung der dazu ge- hörigen Beweisstücke eine Bescheinigung zugestellt. Der Gerichts-Secretär nimmt hierüber ein Protocoll auf, wel- ches sowohl die Parteyen, als die vier Beystände, der Rich- ter und der Secretär unterzeichnen; sollten aber die Par- teyen erklären, daß sie zu unterschreiben nicht verstehen oder dazu außer Stande seyen: so muß dies erwähnt werden.
288. Unter das Protocoll setzt der Richter sogleich seine Verfügung, des Inhalts, daß er binnen drey Tagen, auf den schriftlichen Antrag des königlichen Procurators, wel- chem zu diesem Zwecke die Beweisstücke durch den Secretär mitgetheilt werden sollen, dem Gerichte in dem Berathschla- gungs-Zimmer die ganze Sache vortragen werde.
289. Findet der königliche Procurator in den ihm mitge- theilten Urkunden den Beweis, daß, als beyde Ehegatten ihre erste Erklärung abgaben, der Mann fünf und zwanzig und die Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß sie damals schon seit zwey Jahren verheirathet gewesen; daß ihre Ehe nicht über zwanzig Jahre bestanden hat, daß die Frau noch nicht fünf und vierzig Jahre alt war; daß, nach vorgän- giger Erfüllung der obigen Vorschriften, und mit allen in dem gegenwärtigen Capitel erforderten Förmlichkeiten, ins- besondere mit der Genehmigung der Eltern, oder, wenn diese schon früher gestorben sind, der übrigen noch leben- den Ascendenten der Ehegatten, die wechselseitige Einwil- ligung viermal im Laufe des Jahres erklärt worden ist: so macht er seinen Antrag mit den Worten: das Gesetz er-
I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.
in Gegenwart des andern und der vier Freunde, das Ge- richt erſuchen, die Eheſcheidung zuzulaſſen.
287. Nachdem der Richter und die Beyſtaͤnde den Ehe- gatten ihre Bemerkungen mitgetheilt haben, wird ihnen, wenn ſie auf ihrem Vorhaben beharren, uͤber ihr Geſuch und die von ihnen geſchehene Ueberlieferung der dazu ge- hoͤrigen Beweisſtuͤcke eine Beſcheinigung zugeſtellt. Der Gerichts-Secretaͤr nimmt hieruͤber ein Protocoll auf, wel- ches ſowohl die Parteyen, als die vier Beyſtaͤnde, der Rich- ter und der Secretaͤr unterzeichnen; ſollten aber die Par- teyen erklaͤren, daß ſie zu unterſchreiben nicht verſtehen oder dazu außer Stande ſeyen: ſo muß dies erwaͤhnt werden.
288. Unter das Protocoll ſetzt der Richter ſogleich ſeine Verfuͤgung, des Inhalts, daß er binnen drey Tagen, auf den ſchriftlichen Antrag des koͤniglichen Procurators, wel- chem zu dieſem Zwecke die Beweisſtuͤcke durch den Secretaͤr mitgetheilt werden ſollen, dem Gerichte in dem Berathſchla- gungs-Zimmer die ganze Sache vortragen werde.
289. Findet der koͤnigliche Procurator in den ihm mitge- theilten Urkunden den Beweis, daß, als beyde Ehegatten ihre erſte Erklaͤrung abgaben, der Mann fuͤnf und zwanzig und die Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß ſie damals ſchon ſeit zwey Jahren verheirathet geweſen; daß ihre Ehe nicht uͤber zwanzig Jahre beſtanden hat, daß die Frau noch nicht fuͤnf und vierzig Jahre alt war; daß, nach vorgaͤn- giger Erfuͤllung der obigen Vorſchriften, und mit allen in dem gegenwaͤrtigen Capitel erforderten Foͤrmlichkeiten, ins- beſondere mit der Genehmigung der Eltern, oder, wenn dieſe ſchon fruͤher geſtorben ſind, der uͤbrigen noch leben- den Aſcendenten der Ehegatten, die wechſelſeitige Einwil- ligung viermal im Laufe des Jahres erklaͤrt worden iſt: ſo macht er ſeinen Antrag mit den Worten: das Geſetz er-
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I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.
in Gegenwart des andern und der vier Freunde, das Ge-
richt erſuchen, die Eheſcheidung zuzulaſſen.
287. Nachdem der Richter und die Beyſtaͤnde den Ehe-
gatten ihre Bemerkungen mitgetheilt haben, wird ihnen,
wenn ſie auf ihrem Vorhaben beharren, uͤber ihr Geſuch
und die von ihnen geſchehene Ueberlieferung der dazu ge-
hoͤrigen Beweisſtuͤcke eine Beſcheinigung zugeſtellt. Der
Gerichts-Secretaͤr nimmt hieruͤber ein Protocoll auf, wel-
ches ſowohl die Parteyen, als die vier Beyſtaͤnde, der Rich-
ter und der Secretaͤr unterzeichnen; ſollten aber die Par-
teyen erklaͤren, daß ſie zu unterſchreiben nicht verſtehen
oder dazu außer Stande ſeyen: ſo muß dies erwaͤhnt werden.
288. Unter das Protocoll ſetzt der Richter ſogleich ſeine
Verfuͤgung, des Inhalts, daß er binnen drey Tagen, auf
den ſchriftlichen Antrag des koͤniglichen Procurators, wel-
chem zu dieſem Zwecke die Beweisſtuͤcke durch den Secretaͤr
mitgetheilt werden ſollen, dem Gerichte in dem Berathſchla-
gungs-Zimmer die ganze Sache vortragen werde.
289. Findet der koͤnigliche Procurator in den ihm mitge-
theilten Urkunden den Beweis, daß, als beyde Ehegatten ihre
erſte Erklaͤrung abgaben, der Mann fuͤnf und zwanzig und
die Frau ein und zwanzig Jahre alt war; daß ſie damals
ſchon ſeit zwey Jahren verheirathet geweſen; daß ihre Ehe
nicht uͤber zwanzig Jahre beſtanden hat, daß die Frau noch
nicht fuͤnf und vierzig Jahre alt war; daß, nach vorgaͤn-
giger Erfuͤllung der obigen Vorſchriften, und mit allen in
dem gegenwaͤrtigen Capitel erforderten Foͤrmlichkeiten, ins-
beſondere mit der Genehmigung der Eltern, oder, wenn
dieſe ſchon fruͤher geſtorben ſind, der uͤbrigen noch leben-
den Aſcendenten der Ehegatten, die wechſelſeitige Einwil-
ligung viermal im Laufe des Jahres erklaͤrt worden iſt:
ſo macht er ſeinen Antrag mit den Worten: das Geſetz er-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/138>, abgerufen am 16.02.2025.
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