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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.
Ehegatten noch leben, wird aber so lange vermuthet, bis
die Urkunden vorgelegt werden, welche deren Absterben
erweisen.

284. Die Notarien nehmen über alles, was in Ge-
mäßheit der vorhergehenden Artikel gesagt oder gethan
worden, ein genaues Protocoll auf; das Originalconcept
desselben, nebst den vorgelegten, dem Protocoll beyzufügen-
den, Beweisstücken, behält der älteste der beyden Notarien.
In dem Protocoll ist besonders zu erwähnen, daß der Frau
die Weisung ertheilt sey, sich binnen vier und zwanzig
Stunden in das mit ihrem Manne verabredete Haus zu
begeben, und bis nach ausgesprochener Ehescheidung sich
daselbst aufzuhalten.

285. Die auf solche Art geschehene Erklärung soll in den
ersten vierzehn Tagen des darauf folgenden vierten, siebenten
und zehnten Monats, unter Beobachtung der vorigen Förm-
lichkeiten, erneuert werden. Jedesmal sollen die Parteyen durch
öffentliche Urkunden den Beweis beybringen, daß ihre Eltern
oder andere noch lebenden Ascendenten auf ihrem ersten Ent-
schlusse beharren; doch brauchen sie die Vorlegung irgend
eines andern schriftlichen Aufsatzes nicht zu wiederholen.

286. Nach dem Ablaufe eines Jahres, von dem Tage
der ersten Erklärung an zu rechnen, sollen die Ehegatten
in den nächsten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweyer
Freunde, welche angesehene Einwohner des Bezirkes, und
wenigstens funfzig Jahre alt seyn müssen, zusammen und
in Person vor dem Präsidenten des Gerichtes, oder dem
ihn vertretenden Richter, erscheinen, und ihm die Ausfer-
tigungen der vier Protocolle, welche ihre wechselseitige Ein-
willigung enthalten, so wie aller diesen Protocollen beyge-
fügten Belege, in beglaubter Form überreichen, auch
endlich, und zwar ein jeder für sich besonders, aber doch

I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.
Ehegatten noch leben, wird aber ſo lange vermuthet, bis
die Urkunden vorgelegt werden, welche deren Abſterben
erweiſen.

284. Die Notarien nehmen uͤber alles, was in Ge-
maͤßheit der vorhergehenden Artikel geſagt oder gethan
worden, ein genaues Protocoll auf; das Originalconcept
deſſelben, nebſt den vorgelegten, dem Protocoll beyzufuͤgen-
den, Beweisſtuͤcken, behaͤlt der aͤlteſte der beyden Notarien.
In dem Protocoll iſt beſonders zu erwaͤhnen, daß der Frau
die Weiſung ertheilt ſey, ſich binnen vier und zwanzig
Stunden in das mit ihrem Manne verabredete Haus zu
begeben, und bis nach ausgeſprochener Eheſcheidung ſich
daſelbſt aufzuhalten.

285. Die auf ſolche Art geſchehene Erklaͤrung ſoll in den
erſten vierzehn Tagen des darauf folgenden vierten, ſiebenten
und zehnten Monats, unter Beobachtung der vorigen Foͤrm-
lichkeiten, erneuert werden. Jedesmal ſollen die Parteyen durch
oͤffentliche Urkunden den Beweis beybringen, daß ihre Eltern
oder andere noch lebenden Aſcendenten auf ihrem erſten Ent-
ſchluſſe beharren; doch brauchen ſie die Vorlegung irgend
eines andern ſchriftlichen Aufſatzes nicht zu wiederholen.

286. Nach dem Ablaufe eines Jahres, von dem Tage
der erſten Erklaͤrung an zu rechnen, ſollen die Ehegatten
in den naͤchſten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweyer
Freunde, welche angeſehene Einwohner des Bezirkes, und
wenigſtens funfzig Jahre alt ſeyn muͤſſen, zuſammen und
in Perſon vor dem Praͤſidenten des Gerichtes, oder dem
ihn vertretenden Richter, erſcheinen, und ihm die Ausfer-
tigungen der vier Protocolle, welche ihre wechſelſeitige Ein-
willigung enthalten, ſo wie aller dieſen Protocollen beyge-
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endlich, und zwar ein jeder fuͤr ſich beſonders, aber doch

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[124/0136] I. Buch. 6. Titel. 3. Cap. Ehegatten noch leben, wird aber ſo lange vermuthet, bis die Urkunden vorgelegt werden, welche deren Abſterben erweiſen. 284. Die Notarien nehmen uͤber alles, was in Ge- maͤßheit der vorhergehenden Artikel geſagt oder gethan worden, ein genaues Protocoll auf; das Originalconcept deſſelben, nebſt den vorgelegten, dem Protocoll beyzufuͤgen- den, Beweisſtuͤcken, behaͤlt der aͤlteſte der beyden Notarien. In dem Protocoll iſt beſonders zu erwaͤhnen, daß der Frau die Weiſung ertheilt ſey, ſich binnen vier und zwanzig Stunden in das mit ihrem Manne verabredete Haus zu begeben, und bis nach ausgeſprochener Eheſcheidung ſich daſelbſt aufzuhalten. 285. Die auf ſolche Art geſchehene Erklaͤrung ſoll in den erſten vierzehn Tagen des darauf folgenden vierten, ſiebenten und zehnten Monats, unter Beobachtung der vorigen Foͤrm- lichkeiten, erneuert werden. Jedesmal ſollen die Parteyen durch oͤffentliche Urkunden den Beweis beybringen, daß ihre Eltern oder andere noch lebenden Aſcendenten auf ihrem erſten Ent- ſchluſſe beharren; doch brauchen ſie die Vorlegung irgend eines andern ſchriftlichen Aufſatzes nicht zu wiederholen. 286. Nach dem Ablaufe eines Jahres, von dem Tage der erſten Erklaͤrung an zu rechnen, ſollen die Ehegatten in den naͤchſten vierzehn Tagen, jeder in Begleitung zweyer Freunde, welche angeſehene Einwohner des Bezirkes, und wenigſtens funfzig Jahre alt ſeyn muͤſſen, zuſammen und in Perſon vor dem Praͤſidenten des Gerichtes, oder dem ihn vertretenden Richter, erſcheinen, und ihm die Ausfer- tigungen der vier Protocolle, welche ihre wechſelſeitige Ein- willigung enthalten, ſo wie aller dieſen Protocollen beyge- fuͤgten Belege, in beglaubter Form uͤberreichen, auch endlich, und zwar ein jeder fuͤr ſich beſonders, aber doch

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/136>, abgerufen am 25.11.2024.