Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
tergemeinschaft unter Siegel gelegt werde. Nur wenn ein
Inventar errichtet und demselben eine Schätzung beygefügt
wird, der Mann aber die Verpflichtung übernimmt, die
aufgezeichneten Gegenstände dereinst wieder herauszugeben,
oder als gerichtlicher Verwahrer für deren Werth zu haften,
sollen die Siegel wieder abgenommen werden.

271. Jede nach dem Tage der im 238sten Artikel erwähn-
ten Verfügung von dem Manne zur Belästigung der Gü-
tergemeinschaft übernommene Verbindlichkeit, jede nach
dieser Zeit von ihm geschehene Veräußerung dazu gehöriger
Grundstücke, soll für ungültig erklärt werden, so bald nur
erwiesen wird, daß sie zur Beeinträchtigung der Gerecht-
same der Frau übernommen oder geschehen sey.

Dritter Abschnitt.

Von den Einreden gegen die Zulässigkeit einer Eheschei-
dungs-Klage aus bestimmter Ursache.

272. Die Klage auf Ehescheidung soll durch die Wieder-
aussöhnung der Ehegatten erloschen seyn, mag diese nun
seit den Thatsachen, welche zu jener Klage hätten berechtigen
können, oder nach bereits angestellter Klage, erfolgt seyn.

273. In beyden Fällen soll der Kläger mit seiner Klage
nicht weiter gehört werden. Er kann gleichwohl wegen einer
seit der Wiederaussöhnung eingetretenen Ursache eine neue
Klage anstellen, und alsdann, zu deren Unterstützung, auch
von den vorigen Ursachen Gebrauch machen.

274. Leugnet der Kläger, daß eine Aussöhnung erfolgt
sey, so hat der Beklagte durch Urkunden oder durch Zeugen,
in der im ersten Abschnitte des gegenwärtigen Capitels be-
stimmten Form, Beweis zu führen.

I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
tergemeinſchaft unter Siegel gelegt werde. Nur wenn ein
Inventar errichtet und demſelben eine Schaͤtzung beygefuͤgt
wird, der Mann aber die Verpflichtung uͤbernimmt, die
aufgezeichneten Gegenſtaͤnde dereinſt wieder herauszugeben,
oder als gerichtlicher Verwahrer fuͤr deren Werth zu haften,
ſollen die Siegel wieder abgenommen werden.

271. Jede nach dem Tage der im 238ſten Artikel erwaͤhn-
ten Verfuͤgung von dem Manne zur Belaͤſtigung der Guͤ-
tergemeinſchaft uͤbernommene Verbindlichkeit, jede nach
dieſer Zeit von ihm geſchehene Veraͤußerung dazu gehoͤriger
Grundſtuͤcke, ſoll fuͤr unguͤltig erklaͤrt werden, ſo bald nur
erwieſen wird, daß ſie zur Beeintraͤchtigung der Gerecht-
ſame der Frau uͤbernommen oder geſchehen ſey.

Dritter Abſchnitt.

Von den Einreden gegen die Zulaͤſſigkeit einer Eheſchei-
dungs-Klage aus beſtimmter Urſache.

272. Die Klage auf Eheſcheidung ſoll durch die Wieder-
ausſoͤhnung der Ehegatten erloſchen ſeyn, mag dieſe nun
ſeit den Thatſachen, welche zu jener Klage haͤtten berechtigen
koͤnnen, oder nach bereits angeſtellter Klage, erfolgt ſeyn.

273. In beyden Faͤllen ſoll der Klaͤger mit ſeiner Klage
nicht weiter gehoͤrt werden. Er kann gleichwohl wegen einer
ſeit der Wiederausſoͤhnung eingetretenen Urſache eine neue
Klage anſtellen, und alsdann, zu deren Unterſtuͤtzung, auch
von den vorigen Urſachen Gebrauch machen.

274. Leugnet der Klaͤger, daß eine Ausſoͤhnung erfolgt
ſey, ſo hat der Beklagte durch Urkunden oder durch Zeugen,
in der im erſten Abſchnitte des gegenwaͤrtigen Capitels be-
ſtimmten Form, Beweis zu fuͤhren.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0130" n="118"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 6. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
tergemein&#x017F;chaft unter Siegel gelegt werde. Nur wenn ein<lb/>
Inventar errichtet und dem&#x017F;elben eine Scha&#x0364;tzung beygefu&#x0364;gt<lb/>
wird, der Mann aber die Verpflichtung u&#x0364;bernimmt, die<lb/>
aufgezeichneten Gegen&#x017F;ta&#x0364;nde derein&#x017F;t wieder herauszugeben,<lb/>
oder als gerichtlicher Verwahrer fu&#x0364;r deren Werth zu haften,<lb/>
&#x017F;ollen die Siegel wieder abgenommen werden.<lb/></p>
              <p>271. Jede nach dem Tage der im 238&#x017F;ten Artikel erwa&#x0364;hn-<lb/>
ten Verfu&#x0364;gung von dem Manne zur Bela&#x0364;&#x017F;tigung der Gu&#x0364;-<lb/>
tergemein&#x017F;chaft u&#x0364;bernommene Verbindlichkeit, jede nach<lb/>
die&#x017F;er Zeit von ihm ge&#x017F;chehene Vera&#x0364;ußerung dazu geho&#x0364;riger<lb/>
Grund&#x017F;tu&#x0364;cke, &#x017F;oll fu&#x0364;r ungu&#x0364;ltig erkla&#x0364;rt werden, &#x017F;o bald nur<lb/>
erwie&#x017F;en wird, daß &#x017F;ie zur Beeintra&#x0364;chtigung der Gerecht-<lb/>
&#x017F;ame der Frau u&#x0364;bernommen oder ge&#x017F;chehen &#x017F;ey.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Dritter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von den Einreden gegen die Zula&#x0364;&#x017F;&#x017F;igkeit einer Ehe&#x017F;chei-<lb/>
dungs-Klage aus be&#x017F;timmter Ur&#x017F;ache.</p>
              </argument><lb/>
              <p>272. Die Klage auf Ehe&#x017F;cheidung &#x017F;oll durch die Wieder-<lb/>
aus&#x017F;o&#x0364;hnung der Ehegatten erlo&#x017F;chen &#x017F;eyn, mag die&#x017F;e nun<lb/>
&#x017F;eit den That&#x017F;achen, welche zu jener Klage ha&#x0364;tten berechtigen<lb/>
ko&#x0364;nnen, oder nach bereits ange&#x017F;tellter Klage, erfolgt &#x017F;eyn.<lb/></p>
              <p>273. In beyden Fa&#x0364;llen &#x017F;oll der Kla&#x0364;ger mit &#x017F;einer Klage<lb/>
nicht weiter geho&#x0364;rt werden. Er kann gleichwohl wegen einer<lb/>
&#x017F;eit der Wiederaus&#x017F;o&#x0364;hnung eingetretenen Ur&#x017F;ache eine neue<lb/>
Klage an&#x017F;tellen, und alsdann, zu deren Unter&#x017F;tu&#x0364;tzung, auch<lb/>
von den vorigen Ur&#x017F;achen Gebrauch machen.<lb/></p>
              <p>274. Leugnet der Kla&#x0364;ger, daß eine Aus&#x017F;o&#x0364;hnung erfolgt<lb/>
&#x017F;ey, &#x017F;o hat der Beklagte durch Urkunden oder durch Zeugen,<lb/>
in der im er&#x017F;ten Ab&#x017F;chnitte des gegenwa&#x0364;rtigen Capitels be-<lb/>
&#x017F;timmten Form, Beweis zu fu&#x0364;hren.</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[118/0130] I. Buch. 6. Titel. 2. Cap. tergemeinſchaft unter Siegel gelegt werde. Nur wenn ein Inventar errichtet und demſelben eine Schaͤtzung beygefuͤgt wird, der Mann aber die Verpflichtung uͤbernimmt, die aufgezeichneten Gegenſtaͤnde dereinſt wieder herauszugeben, oder als gerichtlicher Verwahrer fuͤr deren Werth zu haften, ſollen die Siegel wieder abgenommen werden. 271. Jede nach dem Tage der im 238ſten Artikel erwaͤhn- ten Verfuͤgung von dem Manne zur Belaͤſtigung der Guͤ- tergemeinſchaft uͤbernommene Verbindlichkeit, jede nach dieſer Zeit von ihm geſchehene Veraͤußerung dazu gehoͤriger Grundſtuͤcke, ſoll fuͤr unguͤltig erklaͤrt werden, ſo bald nur erwieſen wird, daß ſie zur Beeintraͤchtigung der Gerecht- ſame der Frau uͤbernommen oder geſchehen ſey. Dritter Abſchnitt. Von den Einreden gegen die Zulaͤſſigkeit einer Eheſchei- dungs-Klage aus beſtimmter Urſache. 272. Die Klage auf Eheſcheidung ſoll durch die Wieder- ausſoͤhnung der Ehegatten erloſchen ſeyn, mag dieſe nun ſeit den Thatſachen, welche zu jener Klage haͤtten berechtigen koͤnnen, oder nach bereits angeſtellter Klage, erfolgt ſeyn. 273. In beyden Faͤllen ſoll der Klaͤger mit ſeiner Klage nicht weiter gehoͤrt werden. Er kann gleichwohl wegen einer ſeit der Wiederausſoͤhnung eingetretenen Urſache eine neue Klage anſtellen, und alsdann, zu deren Unterſtuͤtzung, auch von den vorigen Urſachen Gebrauch machen. 274. Leugnet der Klaͤger, daß eine Ausſoͤhnung erfolgt ſey, ſo hat der Beklagte durch Urkunden oder durch Zeugen, in der im erſten Abſchnitte des gegenwaͤrtigen Capitels be- ſtimmten Form, Beweis zu fuͤhren.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/130
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/130>, abgerufen am 25.06.2024.