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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
Ehescheidung nicht wieder aufnehmen können, es sey dann
aus einem neuen Grunde, in welchem Falle er jedoch die
vorigen Ursachen wieder geltend machen kann.

Zweyter Abschnitt.

Von den vorläufigen Maaßregeln, welche die auf eine
bestimmte Ursache gegründete Ehescheidung veranlassen
kann.

267. Die einstweilige Sorge für das Wohl der Kinder
verbleibt dem Manne, er mag Kläger oder Beklagter in
der Ehescheidungssache seyn, wenn nicht von dem Gerichte
auf das Ansuchen der Mutter, der Familie, oder des kö-
niglichen Procurators, zum vorzüglichen Besten der Kinder,
eine andere Verfügung getroffen wird.

268. Die Frau, als Klägerin oder Beklagte, kann wäh-
rend des Rechtsstreites die Wohnung ihres Mannes ver-
lassen, und eine dem Vermögen desselben angemessene
jährliche Unterhaltssumme fordern. Das Gericht bestimmt
das Haus, worin sie sich aufhalten soll, und setzt, erfor-
derlichen Falls, die Unterhaltssumme fest, welche der Mann
ihr zu zahlen verbunden ist.

269. Die Frau ist, so oft sie hierzu aufgefordert wird,
schuldig, darzuthun, daß sie in dem ihr angewiesenen Hause
wirklich wohne; vermag sie dieses nicht, so kann der Mann
ihr die jährliche Unterhaltssumme versagen, und, wenn die
Frau es ist, die auf Ehescheidung klagte, sie zur Fort-
setzung des Prozesses für nicht befugt erklären lassen.

270. Wenn Gütergemeinschaft unter den Ehegatten be-
steht, so kann die Frau, als Klägerin oder Beklagte, von
dem Tage der im 238sten Artikel erwähnten Verfügung an,
in jeder Lage des Prozesses, zur Erhaltung ihrer Rechte
darauf antragen, daß das bewegliche Vermögen der Gü-

I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
Eheſcheidung nicht wieder aufnehmen koͤnnen, es ſey dann
aus einem neuen Grunde, in welchem Falle er jedoch die
vorigen Urſachen wieder geltend machen kann.

Zweyter Abſchnitt.

Von den vorlaͤufigen Maaßregeln, welche die auf eine
beſtimmte Urſache gegruͤndete Eheſcheidung veranlaſſen
kann.

267. Die einſtweilige Sorge fuͤr das Wohl der Kinder
verbleibt dem Manne, er mag Klaͤger oder Beklagter in
der Eheſcheidungsſache ſeyn, wenn nicht von dem Gerichte
auf das Anſuchen der Mutter, der Familie, oder des koͤ-
niglichen Procurators, zum vorzuͤglichen Beſten der Kinder,
eine andere Verfuͤgung getroffen wird.

268. Die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, kann waͤh-
rend des Rechtsſtreites die Wohnung ihres Mannes ver-
laſſen, und eine dem Vermoͤgen deſſelben angemeſſene
jaͤhrliche Unterhaltsſumme fordern. Das Gericht beſtimmt
das Haus, worin ſie ſich aufhalten ſoll, und ſetzt, erfor-
derlichen Falls, die Unterhaltsſumme feſt, welche der Mann
ihr zu zahlen verbunden iſt.

269. Die Frau iſt, ſo oft ſie hierzu aufgefordert wird,
ſchuldig, darzuthun, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe
wirklich wohne; vermag ſie dieſes nicht, ſo kann der Mann
ihr die jaͤhrliche Unterhaltsſumme verſagen, und, wenn die
Frau es iſt, die auf Eheſcheidung klagte, ſie zur Fort-
ſetzung des Prozeſſes fuͤr nicht befugt erklaͤren laſſen.

270. Wenn Guͤtergemeinſchaft unter den Ehegatten be-
ſteht, ſo kann die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, von
dem Tage der im 238ſten Artikel erwaͤhnten Verfuͤgung an,
in jeder Lage des Prozeſſes, zur Erhaltung ihrer Rechte
darauf antragen, daß das bewegliche Vermoͤgen der Guͤ-

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[116/0128] I. Buch. 6. Titel. 2. Cap. Eheſcheidung nicht wieder aufnehmen koͤnnen, es ſey dann aus einem neuen Grunde, in welchem Falle er jedoch die vorigen Urſachen wieder geltend machen kann. Zweyter Abſchnitt. Von den vorlaͤufigen Maaßregeln, welche die auf eine beſtimmte Urſache gegruͤndete Eheſcheidung veranlaſſen kann. 267. Die einſtweilige Sorge fuͤr das Wohl der Kinder verbleibt dem Manne, er mag Klaͤger oder Beklagter in der Eheſcheidungsſache ſeyn, wenn nicht von dem Gerichte auf das Anſuchen der Mutter, der Familie, oder des koͤ- niglichen Procurators, zum vorzuͤglichen Beſten der Kinder, eine andere Verfuͤgung getroffen wird. 268. Die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, kann waͤh- rend des Rechtsſtreites die Wohnung ihres Mannes ver- laſſen, und eine dem Vermoͤgen deſſelben angemeſſene jaͤhrliche Unterhaltsſumme fordern. Das Gericht beſtimmt das Haus, worin ſie ſich aufhalten ſoll, und ſetzt, erfor- derlichen Falls, die Unterhaltsſumme feſt, welche der Mann ihr zu zahlen verbunden iſt. 269. Die Frau iſt, ſo oft ſie hierzu aufgefordert wird, ſchuldig, darzuthun, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe wirklich wohne; vermag ſie dieſes nicht, ſo kann der Mann ihr die jaͤhrliche Unterhaltsſumme verſagen, und, wenn die Frau es iſt, die auf Eheſcheidung klagte, ſie zur Fort- ſetzung des Prozeſſes fuͤr nicht befugt erklaͤren laſſen. 270. Wenn Guͤtergemeinſchaft unter den Ehegatten be- ſteht, ſo kann die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, von dem Tage der im 238ſten Artikel erwaͤhnten Verfuͤgung an, in jeder Lage des Prozeſſes, zur Erhaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß das bewegliche Vermoͤgen der Guͤ-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/128>, abgerufen am 24.11.2024.