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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 5. Titel. 6. Cap.
zur Eingehung eines Rechtsgeschäfts, so kann ihn die Frau
unmittelbar vor das Gericht der ersten Instanz in dem Be-
zirke ihres gemeinschaftlichen Wohnsitzes vorladen lassen,
welches alsdann, nachdem der Mann in dem Berathschla-
gungszimmer vernommen, oder doch gehörig vorgefordert
worden ist, seine Genehmigung ertheilen oder versagen kann.

220. Ist sie eine öffentliche Handelsfrau, so kann sie in
ihren Handelsangelegenheiten sich ohne Genehmigung ihres
Mannes verbindlich machen; sie verbindet in diesem Falle
auch ihren Mann, wenn sie mit ihm in Gütergemeinschaft
lebt.

Als öffentliche Handelsfrau wird sie jedoch nicht angesehen,
wenn sie nur im Einzelnen die zur Handlung ihres Mannes
gehörigen Waaren verkauft, sondern allein in dem Falle,
wenn sie einen abgesonderten Handel treibt.

221. Ist der Mann zu einer entehrenden oder Leibes-
strafe verurtheilt, wäre sie auch nur wegen ungehorsamen
Nichterscheinens erkannt: so kann die, selbst volljährige, Ehe-
gattin, so lange die Strafe dauert, nur alsdann vor Gericht
stehen oder Verträge schließen, wenn sie zuvor die Geneh-
migung des Richters ausgewirkt haben wird, der solche in
diesem Falle ertheilen kann, ohne den Mann vernommen
oder vorgeladen zu haben.

222. Ist dem Manne die freye Verwaltung seines Ver-
mögens untersagt, oder ist er abwesend, so kann der Richter,
nach vorhergegangener Untersuchung der Sache, die Frau
berechtigen, sowohl vor Gericht aufzutreten, als auch Ver-
träge zu schließen.

223. Jede im Allgemeinen ertheilte Genehmigung, wäre
sie auch in der Ehestiftung (Heiraths-Contrakt) ausbedun-
gen worden, gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung des
der Frau zugehörigen Vermögens.

224. Ist der Mann noch minderjährig, so bedarf die

I. Buch. 5. Titel. 6. Cap.
zur Eingehung eines Rechtsgeſchaͤfts, ſo kann ihn die Frau
unmittelbar vor das Gericht der erſten Inſtanz in dem Be-
zirke ihres gemeinſchaftlichen Wohnſitzes vorladen laſſen,
welches alsdann, nachdem der Mann in dem Berathſchla-
gungszimmer vernommen, oder doch gehoͤrig vorgefordert
worden iſt, ſeine Genehmigung ertheilen oder verſagen kann.

220. Iſt ſie eine oͤffentliche Handelsfrau, ſo kann ſie in
ihren Handelsangelegenheiten ſich ohne Genehmigung ihres
Mannes verbindlich machen; ſie verbindet in dieſem Falle
auch ihren Mann, wenn ſie mit ihm in Guͤtergemeinſchaft
lebt.

Als oͤffentliche Handelsfrau wird ſie jedoch nicht angeſehen,
wenn ſie nur im Einzelnen die zur Handlung ihres Mannes
gehoͤrigen Waaren verkauft, ſondern allein in dem Falle,
wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt.

221. Iſt der Mann zu einer entehrenden oder Leibes-
ſtrafe verurtheilt, waͤre ſie auch nur wegen ungehorſamen
Nichterſcheinens erkannt: ſo kann die, ſelbſt volljaͤhrige, Ehe-
gattin, ſo lange die Strafe dauert, nur alsdann vor Gericht
ſtehen oder Vertraͤge ſchließen, wenn ſie zuvor die Geneh-
migung des Richters ausgewirkt haben wird, der ſolche in
dieſem Falle ertheilen kann, ohne den Mann vernommen
oder vorgeladen zu haben.

222. Iſt dem Manne die freye Verwaltung ſeines Ver-
moͤgens unterſagt, oder iſt er abweſend, ſo kann der Richter,
nach vorhergegangener Unterſuchung der Sache, die Frau
berechtigen, ſowohl vor Gericht aufzutreten, als auch Ver-
traͤge zu ſchließen.

223. Jede im Allgemeinen ertheilte Genehmigung, waͤre
ſie auch in der Eheſtiftung (Heiraths-Contrakt) ausbedun-
gen worden, gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung des
der Frau zugehoͤrigen Vermoͤgens.

224. Iſt der Mann noch minderjaͤhrig, ſo bedarf die

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[96/0108] I. Buch. 5. Titel. 6. Cap. zur Eingehung eines Rechtsgeſchaͤfts, ſo kann ihn die Frau unmittelbar vor das Gericht der erſten Inſtanz in dem Be- zirke ihres gemeinſchaftlichen Wohnſitzes vorladen laſſen, welches alsdann, nachdem der Mann in dem Berathſchla- gungszimmer vernommen, oder doch gehoͤrig vorgefordert worden iſt, ſeine Genehmigung ertheilen oder verſagen kann. 220. Iſt ſie eine oͤffentliche Handelsfrau, ſo kann ſie in ihren Handelsangelegenheiten ſich ohne Genehmigung ihres Mannes verbindlich machen; ſie verbindet in dieſem Falle auch ihren Mann, wenn ſie mit ihm in Guͤtergemeinſchaft lebt. Als oͤffentliche Handelsfrau wird ſie jedoch nicht angeſehen, wenn ſie nur im Einzelnen die zur Handlung ihres Mannes gehoͤrigen Waaren verkauft, ſondern allein in dem Falle, wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt. 221. Iſt der Mann zu einer entehrenden oder Leibes- ſtrafe verurtheilt, waͤre ſie auch nur wegen ungehorſamen Nichterſcheinens erkannt: ſo kann die, ſelbſt volljaͤhrige, Ehe- gattin, ſo lange die Strafe dauert, nur alsdann vor Gericht ſtehen oder Vertraͤge ſchließen, wenn ſie zuvor die Geneh- migung des Richters ausgewirkt haben wird, der ſolche in dieſem Falle ertheilen kann, ohne den Mann vernommen oder vorgeladen zu haben. 222. Iſt dem Manne die freye Verwaltung ſeines Ver- moͤgens unterſagt, oder iſt er abweſend, ſo kann der Richter, nach vorhergegangener Unterſuchung der Sache, die Frau berechtigen, ſowohl vor Gericht aufzutreten, als auch Ver- traͤge zu ſchließen. 223. Jede im Allgemeinen ertheilte Genehmigung, waͤre ſie auch in der Eheſtiftung (Heiraths-Contrakt) ausbedun- gen worden, gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung des der Frau zugehoͤrigen Vermoͤgens. 224. Iſt der Mann noch minderjaͤhrig, ſo bedarf die

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/108>, abgerufen am 27.11.2024.