Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
Anhang.
b.
Auszug
aus dem Senats-Beschlusse

Betreffend den Austausch oder die Veräußerung der
Güter, welche die Dotation der vom französischen
Reiche als Lehen abhängigen Herzogthümer oder
anderer erblichen Titel ausmachen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Art. 5. Seine Majestät kann, wenn sie um ausge-
zeichnete Dienste zu belohnen, oder um eine nützliche Nach-
eiferung zu erwecken, oder um den Glanz des Thrones zu
vermehren, es für dienlich erachtet, ein Familienhaupt
ermächtigen, seine freyen Güter mit einem Fideicommisse
zu belegen, und dadurch die Dotation eines erblichen Titels
zu bilden, welchen Seine Majestät ihm zu Gunsten errichten
würde. Gedachte Dotation soll auf dessen ältesten Sohn,
welcher schon geboren ist, oder künftig geboren wird, und
auf alle Nachkommen männlichen Geschlechtes, nach der
Ordnung der Erstgeburt, fallen.

Art. 6. Die Güter, welche innerhalb des französischen
Gebietes auf solche Weise, den vorhergehenden Artikeln zu-
folge, besessen werden, verleihen und übertragen kein Recht
oder Privilegium in Beziehung auf die übrigen französischen
Unterthanen Seiner Majestät und auf deren Güter.
Ende.

Anhang.
b.
Auszug
aus dem Senats-Beſchluſſe

Betreffend den Austauſch oder die Veraͤußerung der
Guͤter, welche die Dotation der vom franzoͤſiſchen
Reiche als Lehen abhaͤngigen Herzogthuͤmer oder
anderer erblichen Titel ausmachen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Art. 5. Seine Majeſtaͤt kann, wenn ſie um ausge-
zeichnete Dienſte zu belohnen, oder um eine nuͤtzliche Nach-
eiferung zu erwecken, oder um den Glanz des Thrones zu
vermehren, es fuͤr dienlich erachtet, ein Familienhaupt
ermaͤchtigen, ſeine freyen Guͤter mit einem Fideicommiſſe
zu belegen, und dadurch die Dotation eines erblichen Titels
zu bilden, welchen Seine Majeſtaͤt ihm zu Gunſten errichten
wuͤrde. Gedachte Dotation ſoll auf deſſen aͤlteſten Sohn,
welcher ſchon geboren iſt, oder kuͤnftig geboren wird, und
auf alle Nachkommen maͤnnlichen Geſchlechtes, nach der
Ordnung der Erſtgeburt, fallen.

Art. 6. Die Guͤter, welche innerhalb des franzoͤſiſchen
Gebietes auf ſolche Weiſe, den vorhergehenden Artikeln zu-
folge, beſeſſen werden, verleihen und uͤbertragen kein Recht
oder Privilegium in Beziehung auf die uͤbrigen franzoͤſiſchen
Unterthanen Seiner Majeſtaͤt und auf deren Guͤter.
Ende.

<TEI>
  <text>
    <back>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f1036" n="1024"/>
          <fw type="header" place="top">Anhang.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#i #smaller">b.</hi><lb/><hi rendition="#g">Auszug</hi><lb/>
aus dem Senats-Be&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;e</head><lb/>
            <dateline>Vom 14ten Augu&#x017F;t 1806,</dateline><lb/>
            <argument>
              <p>Betreffend den Austau&#x017F;ch oder die Vera&#x0364;ußerung der<lb/>
Gu&#x0364;ter, welche die Dotation der vom franzo&#x0364;&#x017F;i&#x017F;chen<lb/>
Reiche als Lehen abha&#x0364;ngigen Herzogthu&#x0364;mer oder<lb/>
anderer erblichen Titel ausmachen.<lb/>
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .</p>
            </argument><lb/>
            <p>Art. 5. Seine Maje&#x017F;ta&#x0364;t kann, wenn &#x017F;ie um ausge-<lb/>
zeichnete Dien&#x017F;te zu belohnen, oder um eine nu&#x0364;tzliche Nach-<lb/>
eiferung zu erwecken, oder um den Glanz des Thrones zu<lb/>
vermehren, es fu&#x0364;r dienlich erachtet, ein Familienhaupt<lb/>
erma&#x0364;chtigen, &#x017F;eine freyen Gu&#x0364;ter mit einem Fideicommi&#x017F;&#x017F;e<lb/>
zu belegen, und dadurch die Dotation eines erblichen Titels<lb/>
zu bilden, welchen Seine Maje&#x017F;ta&#x0364;t ihm zu Gun&#x017F;ten errichten<lb/>
wu&#x0364;rde. Gedachte Dotation &#x017F;oll auf de&#x017F;&#x017F;en a&#x0364;lte&#x017F;ten Sohn,<lb/>
welcher &#x017F;chon geboren i&#x017F;t, oder ku&#x0364;nftig geboren wird, und<lb/>
auf alle Nachkommen ma&#x0364;nnlichen Ge&#x017F;chlechtes, nach der<lb/>
Ordnung der Er&#x017F;tgeburt, fallen.</p><lb/>
            <p>Art. 6. Die Gu&#x0364;ter, welche innerhalb des franzo&#x0364;&#x017F;i&#x017F;chen<lb/>
Gebietes auf &#x017F;olche Wei&#x017F;e, den vorhergehenden Artikeln zu-<lb/>
folge, be&#x017F;e&#x017F;&#x017F;en werden, verleihen und u&#x0364;bertragen kein Recht<lb/>
oder Privilegium in Beziehung auf die u&#x0364;brigen franzo&#x0364;&#x017F;i&#x017F;chen<lb/>
Unterthanen Seiner Maje&#x017F;ta&#x0364;t und auf deren Gu&#x0364;ter.<lb/><hi rendition="#b #c">Ende.</hi></p>
          </div>
        </div>
      </div><lb/>
    </back>
  </text>
</TEI>
[1024/1036] Anhang. b. Auszug aus dem Senats-Beſchluſſe Vom 14ten Auguſt 1806, Betreffend den Austauſch oder die Veraͤußerung der Guͤter, welche die Dotation der vom franzoͤſiſchen Reiche als Lehen abhaͤngigen Herzogthuͤmer oder anderer erblichen Titel ausmachen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art. 5. Seine Majeſtaͤt kann, wenn ſie um ausge- zeichnete Dienſte zu belohnen, oder um eine nuͤtzliche Nach- eiferung zu erwecken, oder um den Glanz des Thrones zu vermehren, es fuͤr dienlich erachtet, ein Familienhaupt ermaͤchtigen, ſeine freyen Guͤter mit einem Fideicommiſſe zu belegen, und dadurch die Dotation eines erblichen Titels zu bilden, welchen Seine Majeſtaͤt ihm zu Gunſten errichten wuͤrde. Gedachte Dotation ſoll auf deſſen aͤlteſten Sohn, welcher ſchon geboren iſt, oder kuͤnftig geboren wird, und auf alle Nachkommen maͤnnlichen Geſchlechtes, nach der Ordnung der Erſtgeburt, fallen. Art. 6. Die Guͤter, welche innerhalb des franzoͤſiſchen Gebietes auf ſolche Weiſe, den vorhergehenden Artikeln zu- folge, beſeſſen werden, verleihen und uͤbertragen kein Recht oder Privilegium in Beziehung auf die uͤbrigen franzoͤſiſchen Unterthanen Seiner Majeſtaͤt und auf deren Guͤter. Ende.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1036
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1024. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1036>, abgerufen am 25.11.2024.