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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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Anhang.
VIII.1)
a.
Auszug
aus der kaiserlichen Verordnung

Wodurch zwölf darin benannte Provinzen zu Her-
zogthümern und großen Lehen des französischen
Reichs erhoben werden.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Art. 4. Wir behalten Uns vor, die Belehnung über die
gedachten Lehen auf die Weise zu ertheilen, daß sie erblich,
nach dem Rechte der Erstgeburt auf die männlichen, recht-
mäßigen und leiblichen Nachkommen derjenigen übergehen,
zu deren Gunsten Wir darüber verfügt haben, und, falls
ihre männliche, rechtmäßige und leibliche Nachkommenschaft
ausstirbt, an Unsere kaiserliche Krone zurück fallen sollen,
damit von Uns oder Unsern Nachfolgern darüber verfügt
werde.

1) Angeführt im 896sten Artikel des Gesetzbuches Napoleons.
Anhang.
VIII.1)
a.
Auszug
aus der kaiſerlichen Verordnung

Wodurch zwoͤlf darin benannte Provinzen zu Her-
zogthuͤmern und großen Lehen des franzoͤſiſchen
Reichs erhoben werden.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Art. 4. Wir behalten Uns vor, die Belehnung uͤber die
gedachten Lehen auf die Weiſe zu ertheilen, daß ſie erblich,
nach dem Rechte der Erſtgeburt auf die maͤnnlichen, recht-
maͤßigen und leiblichen Nachkommen derjenigen uͤbergehen,
zu deren Gunſten Wir daruͤber verfuͤgt haben, und, falls
ihre maͤnnliche, rechtmaͤßige und leibliche Nachkommenſchaft
ausſtirbt, an Unſere kaiſerliche Krone zuruͤck fallen ſollen,
damit von Uns oder Unſern Nachfolgern daruͤber verfuͤgt
werde.

1) Angefuͤhrt im 896ſten Artikel des Geſetzbuches Napoleons.
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[1022/1034] Anhang. VIII. 1) a. Auszug aus der kaiſerlichen Verordnung Vom 30ſten Maͤrz 1886, Wodurch zwoͤlf darin benannte Provinzen zu Her- zogthuͤmern und großen Lehen des franzoͤſiſchen Reichs erhoben werden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art. 4. Wir behalten Uns vor, die Belehnung uͤber die gedachten Lehen auf die Weiſe zu ertheilen, daß ſie erblich, nach dem Rechte der Erſtgeburt auf die maͤnnlichen, recht- maͤßigen und leiblichen Nachkommen derjenigen uͤbergehen, zu deren Gunſten Wir daruͤber verfuͤgt haben, und, falls ihre maͤnnliche, rechtmaͤßige und leibliche Nachkommenſchaft ausſtirbt, an Unſere kaiſerliche Krone zuruͤck fallen ſollen, damit von Uns oder Unſern Nachfolgern daruͤber verfuͤgt werde. 1) Angefuͤhrt im 896ſten Artikel des Geſetzbuches Napoleons.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1022. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1034>, abgerufen am 25.11.2024.