Art. 1. Es darf Niemand jagen, welcher nicht einen Er- laubnißschein hat, Waffen führen zu dürfen. Dieser Erlaub- nißschein wird von dem Präfecten oder Unter-Präfecten in seinem Districte einem jeden ertheilt, welchem die Jagdge- rechtigkeit zusteht.
Art. 2. Das Verbot zu jagen hindert jedoch den Land- eigenthümer oder Pachter nicht, diejenigen Thiere zu tödten, welche er über Verwüstung seines Eigenthums oder Be- schädigung seiner Ernte betrifft; nur darf er sich dazu keines Feuergewehres bedienen.
Art. 3. Jeder Eigenthümer, welcher einen Erlaubniß- schein, Waffen zu führen, hat, ist berechtigt, mit Beobach- tung der in den Gesetzen und Verordnungen darüber enthal- tenen Vorschriften, auf seinem Grunde und Boden, und demjenigen, worüber ihm die Gutsherrschaft zusteht, zu jagen. Auf fremdem Grunde und Boden kann er nur mit Erlaubniß des Eigenthümers, oder wenn und in so weit er dazu ein Recht erworben hat, jagen.
Art. 4. Auf Unsern Domänen, in Unsern Waldungen und Gehölzen behalten Wir Uns die Jagd vor, mit Aus- nahme der von Uns zur Ausübung derselben etwa ertheilten Erlaubniß. Durch besondere Verordnungen sollen noch die Polizeymaaßregeln bestimmt werden, welche Wir dieserhalb für dienlich halten werden.
Art. 5. Da die Jagd in den Stadtgebieten und Gemeinde- holzungen und Gütern nicht ohne großen Nachtheil von allen Mitgliedern der Gemeinheit ausgeübt werden kann: so soll selbige zum Besten der Gemeinden, welche die Ei- genthümer der Ländereyen, Waldungen und Holzungen sind, verpachtet werden. Bis dahin darf Niemand ohne einen vom Maire ihm ertheilten und vom Präfecten oder Unter-Präfecten visirten Erlaubnißschein jagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang.
Art. 1. Es darf Niemand jagen, welcher nicht einen Er- laubnißſchein hat, Waffen fuͤhren zu duͤrfen. Dieſer Erlaub- nißſchein wird von dem Praͤfecten oder Unter-Praͤfecten in ſeinem Diſtricte einem jeden ertheilt, welchem die Jagdge- rechtigkeit zuſteht.
Art. 2. Das Verbot zu jagen hindert jedoch den Land- eigenthuͤmer oder Pachter nicht, diejenigen Thiere zu toͤdten, welche er uͤber Verwuͤſtung ſeines Eigenthums oder Be- ſchaͤdigung ſeiner Ernte betrifft; nur darf er ſich dazu keines Feuergewehres bedienen.
Art. 3. Jeder Eigenthuͤmer, welcher einen Erlaubniß- ſchein, Waffen zu fuͤhren, hat, iſt berechtigt, mit Beobach- tung der in den Geſetzen und Verordnungen daruͤber enthal- tenen Vorſchriften, auf ſeinem Grunde und Boden, und demjenigen, woruͤber ihm die Gutsherrſchaft zuſteht, zu jagen. Auf fremdem Grunde und Boden kann er nur mit Erlaubniß des Eigenthuͤmers, oder wenn und in ſo weit er dazu ein Recht erworben hat, jagen.
Art. 4. Auf Unſern Domaͤnen, in Unſern Waldungen und Gehoͤlzen behalten Wir Uns die Jagd vor, mit Aus- nahme der von Uns zur Ausuͤbung derſelben etwa ertheilten Erlaubniß. Durch beſondere Verordnungen ſollen noch die Polizeymaaßregeln beſtimmt werden, welche Wir dieſerhalb fuͤr dienlich halten werden.
Art. 5. Da die Jagd in den Stadtgebieten und Gemeinde- holzungen und Guͤtern nicht ohne großen Nachtheil von allen Mitgliedern der Gemeinheit ausgeuͤbt werden kann: ſo ſoll ſelbige zum Beſten der Gemeinden, welche die Ei- genthuͤmer der Laͤndereyen, Waldungen und Holzungen ſind, verpachtet werden. Bis dahin darf Niemand ohne einen vom Maire ihm ertheilten und vom Praͤfecten oder Unter-Praͤfecten viſirten Erlaubnißſchein jagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
<TEI><text><back><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f1026"n="1014"/><fwtype="header"place="top">Anhang.</fw><lb/><p>Art. 1. Es darf Niemand jagen, welcher nicht einen Er-<lb/>
laubnißſchein hat, Waffen fuͤhren zu duͤrfen. Dieſer Erlaub-<lb/>
nißſchein wird von dem Praͤfecten oder Unter-Praͤfecten in<lb/>ſeinem Diſtricte einem jeden ertheilt, welchem die Jagdge-<lb/>
rechtigkeit zuſteht.</p><lb/><p>Art. 2. Das Verbot zu jagen hindert jedoch den Land-<lb/>
eigenthuͤmer oder Pachter nicht, diejenigen Thiere zu toͤdten,<lb/>
welche er uͤber Verwuͤſtung ſeines Eigenthums oder Be-<lb/>ſchaͤdigung ſeiner Ernte betrifft; nur darf er ſich dazu keines<lb/>
Feuergewehres bedienen.</p><lb/><p>Art. 3. Jeder Eigenthuͤmer, welcher einen Erlaubniß-<lb/>ſchein, Waffen zu fuͤhren, hat, iſt berechtigt, mit Beobach-<lb/>
tung der in den Geſetzen und Verordnungen daruͤber enthal-<lb/>
tenen Vorſchriften, auf ſeinem Grunde und Boden, und<lb/>
demjenigen, woruͤber ihm die Gutsherrſchaft zuſteht, zu<lb/>
jagen. Auf fremdem Grunde und Boden kann er nur mit<lb/>
Erlaubniß des Eigenthuͤmers, oder wenn und in ſo weit<lb/>
er dazu ein Recht erworben hat, jagen.</p><lb/><p>Art. 4. Auf Unſern Domaͤnen, in Unſern Waldungen<lb/>
und Gehoͤlzen behalten Wir Uns die Jagd vor, mit Aus-<lb/>
nahme der von Uns zur Ausuͤbung derſelben etwa ertheilten<lb/>
Erlaubniß. Durch beſondere Verordnungen ſollen noch die<lb/>
Polizeymaaßregeln beſtimmt werden, welche Wir dieſerhalb<lb/>
fuͤr dienlich halten werden.</p><lb/><p>Art. 5. Da die Jagd in den Stadtgebieten und Gemeinde-<lb/>
holzungen und Guͤtern nicht ohne großen Nachtheil von<lb/>
allen Mitgliedern der Gemeinheit ausgeuͤbt werden kann:<lb/>ſo ſoll ſelbige zum Beſten der Gemeinden, welche die Ei-<lb/>
genthuͤmer der Laͤndereyen, Waldungen und Holzungen<lb/>ſind, verpachtet werden. Bis dahin darf Niemand ohne<lb/>
einen vom Maire ihm ertheilten und vom Praͤfecten oder<lb/>
Unter-Praͤfecten viſirten Erlaubnißſchein jagen.<lb/>
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .</p><lb/></div></div></back></text></TEI>
[1014/1026]
Anhang.
Art. 1. Es darf Niemand jagen, welcher nicht einen Er-
laubnißſchein hat, Waffen fuͤhren zu duͤrfen. Dieſer Erlaub-
nißſchein wird von dem Praͤfecten oder Unter-Praͤfecten in
ſeinem Diſtricte einem jeden ertheilt, welchem die Jagdge-
rechtigkeit zuſteht.
Art. 2. Das Verbot zu jagen hindert jedoch den Land-
eigenthuͤmer oder Pachter nicht, diejenigen Thiere zu toͤdten,
welche er uͤber Verwuͤſtung ſeines Eigenthums oder Be-
ſchaͤdigung ſeiner Ernte betrifft; nur darf er ſich dazu keines
Feuergewehres bedienen.
Art. 3. Jeder Eigenthuͤmer, welcher einen Erlaubniß-
ſchein, Waffen zu fuͤhren, hat, iſt berechtigt, mit Beobach-
tung der in den Geſetzen und Verordnungen daruͤber enthal-
tenen Vorſchriften, auf ſeinem Grunde und Boden, und
demjenigen, woruͤber ihm die Gutsherrſchaft zuſteht, zu
jagen. Auf fremdem Grunde und Boden kann er nur mit
Erlaubniß des Eigenthuͤmers, oder wenn und in ſo weit
er dazu ein Recht erworben hat, jagen.
Art. 4. Auf Unſern Domaͤnen, in Unſern Waldungen
und Gehoͤlzen behalten Wir Uns die Jagd vor, mit Aus-
nahme der von Uns zur Ausuͤbung derſelben etwa ertheilten
Erlaubniß. Durch beſondere Verordnungen ſollen noch die
Polizeymaaßregeln beſtimmt werden, welche Wir dieſerhalb
fuͤr dienlich halten werden.
Art. 5. Da die Jagd in den Stadtgebieten und Gemeinde-
holzungen und Guͤtern nicht ohne großen Nachtheil von
allen Mitgliedern der Gemeinheit ausgeuͤbt werden kann:
ſo ſoll ſelbige zum Beſten der Gemeinden, welche die Ei-
genthuͤmer der Laͤndereyen, Waldungen und Holzungen
ſind, verpachtet werden. Bis dahin darf Niemand ohne
einen vom Maire ihm ertheilten und vom Praͤfecten oder
Unter-Praͤfecten viſirten Erlaubnißſchein jagen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1014. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1026>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.