dem ihnen die Civil-Urkunde der Ehe oder Ehescheidung vorgezeigt ist. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art. 14. Der bürgerliche Zustand der Juden soll in jeder Gemeinde, vom 1sten May d. J. an, von dem Maire, und in dessen Ermangelung von dem Adjuncten in Gewißheit gesetzt werden.
Das Consistorium und die Rabbiner haben, in Ueberein- stimmung mit der bürgerlichen Autorität, darüber zu wachen, daß die jüdischen Familien die Geburts-, Ehe- und Sterbe- Urkunden, den Vorschriften des Gesetzbuches Napoleons gemäß, von diesen Beamten aufnehmen lassen.
Die Maires und Adjuncten haben sich, in Hinsicht der Führung der Register und der Aufnahme der Urkunden, nach den Vorschriften des Gesetzbuches Napoleons und Unsers Decrets vom 22sten Jannar d. J. zu richten.
Art. 15. Innerhalb drey Monate, von der Publika- tion des gegenwärtigen Decrets an gerechnet, sollen alle Juden dem Namen, unter welchem sie bekannt sind, einen Beynamen hinzufügen, welcher der Unterscheidungsname ihrer Familie werden soll; sie müssen denselben bey der Mu- nicipalität ihres Wohnortes eintragen lassen, und dürfen ihn, weder sie, noch ihre Kinder, bey Strafe der Namensver- fälschung, ohne Unsere Erlaubniß nicht verändern.
Die Maires haben darauf zu achten, daß sie weder Namen von Städten, noch solche, welche bekannten Fami- lien zugehören, annehmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel, den 31sten März im Jahre 1808, und im zweyten Unserer Regierung.
Anhang.
dem ihnen die Civil-Urkunde der Ehe oder Eheſcheidung vorgezeigt iſt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art. 14. Der buͤrgerliche Zuſtand der Juden ſoll in jeder Gemeinde, vom 1ſten May d. J. an, von dem Maire, und in deſſen Ermangelung von dem Adjuncten in Gewißheit geſetzt werden.
Das Conſiſtorium und die Rabbiner haben, in Ueberein- ſtimmung mit der buͤrgerlichen Autoritaͤt, daruͤber zu wachen, daß die juͤdiſchen Familien die Geburts-, Ehe- und Sterbe- Urkunden, den Vorſchriften des Geſetzbuches Napoleons gemaͤß, von dieſen Beamten aufnehmen laſſen.
Die Maires und Adjuncten haben ſich, in Hinſicht der Fuͤhrung der Regiſter und der Aufnahme der Urkunden, nach den Vorſchriften des Geſetzbuches Napoleons und Unſers Decrets vom 22ſten Jannar d. J. zu richten.
Art. 15. Innerhalb drey Monate, von der Publika- tion des gegenwaͤrtigen Decrets an gerechnet, ſollen alle Juden dem Namen, unter welchem ſie bekannt ſind, einen Beynamen hinzufuͤgen, welcher der Unterſcheidungsname ihrer Familie werden ſoll; ſie muͤſſen denſelben bey der Mu- nicipalitaͤt ihres Wohnortes eintragen laſſen, und duͤrfen ihn, weder ſie, noch ihre Kinder, bey Strafe der Namensver- faͤlſchung, ohne Unſere Erlaubniß nicht veraͤndern.
Die Maires haben darauf zu achten, daß ſie weder Namen von Staͤdten, noch ſolche, welche bekannten Fami- lien zugehoͤren, annehmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, den 31ſten Maͤrz im Jahre 1808, und im zweyten Unſerer Regierung.
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Anhang.
dem ihnen die Civil-Urkunde der Ehe oder Eheſcheidung
vorgezeigt iſt.
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Art. 14. Der buͤrgerliche Zuſtand der Juden ſoll in jeder
Gemeinde, vom 1ſten May d. J. an, von dem Maire, und
in deſſen Ermangelung von dem Adjuncten in Gewißheit
geſetzt werden.
Das Conſiſtorium und die Rabbiner haben, in Ueberein-
ſtimmung mit der buͤrgerlichen Autoritaͤt, daruͤber zu wachen,
daß die juͤdiſchen Familien die Geburts-, Ehe- und Sterbe-
Urkunden, den Vorſchriften des Geſetzbuches Napoleons
gemaͤß, von dieſen Beamten aufnehmen laſſen.
Die Maires und Adjuncten haben ſich, in Hinſicht der
Fuͤhrung der Regiſter und der Aufnahme der Urkunden, nach
den Vorſchriften des Geſetzbuches Napoleons und Unſers
Decrets vom 22ſten Jannar d. J. zu richten.
Art. 15. Innerhalb drey Monate, von der Publika-
tion des gegenwaͤrtigen Decrets an gerechnet, ſollen alle
Juden dem Namen, unter welchem ſie bekannt ſind, einen
Beynamen hinzufuͤgen, welcher der Unterſcheidungsname
ihrer Familie werden ſoll; ſie muͤſſen denſelben bey der Mu-
nicipalitaͤt ihres Wohnortes eintragen laſſen, und duͤrfen ihn,
weder ſie, noch ihre Kinder, bey Strafe der Namensver-
faͤlſchung, ohne Unſere Erlaubniß nicht veraͤndern.
Die Maires haben darauf zu achten, daß ſie weder
Namen von Staͤdten, noch ſolche, welche bekannten Fami-
lien zugehoͤren, annehmen.
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Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, den
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1004. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1016>, abgerufen am 25.11.2024.
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