Heiraths- und Sterbe-Urkunden ihrer Pfarrkinder aufzu- zeichnen haben.
Art. 2. Diese Register müssen doppelt gehalten, und von dem Präsidenten des zunächst gelegenen Tribunals auf dem ersten und letzten Blatte mit der Seitenzahl, auch jedes Blatt mit dessen Hand- oder Namenszuge versehen werden.
Art. 3. Alle Prediger und Geistlichen müssen sich in Rücksicht der Führung dieser Register des Civilstandes nach den Vorschriften des zweyten Titels des ersten Buches des Gesetzbuches Napoleons richten.
Art. 4. Es soll gleichfalls in jedem Kirchspiele, gleich- viel zu welcher Religion es sich bekennt, ein doppeltes Re- gister über die Bekanntmachung der Heiraths-Aufgebote in Gemäßheit des 63sten Artikels des Gesetzbuches Napoleons eröffnet und geführt werden,
Art. 5. Die Catholiken, Lutheraner und Reformirten brauchen sich nicht mehr in Rücksicht der Urkunden des Civilstandes vor anderen, als ihren Predigern, zu stellen.
Art. 6. Die catholischen Geistlichen sollen die Urkunden des Civilstandes in lateinischer Sprache, wie es in Teutsch- land in den meisten catholischen Kirchspielen gebräuchlich ist, aufnehmen. Die übrigen nicht catholischen Prediger sollen die Urkunden des Civilstandes in der Landes- oder teutschen Sprache abfassen.
Art. 7. Unser Minister der Justiz und des Innern ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.
Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel, den 22sten Januar 1808, im zweyten Jahre Unserer Regierung.
Hierzu gehört auch noch folgender
Anhang.
Heiraths- und Sterbe-Urkunden ihrer Pfarrkinder aufzu- zeichnen haben.
Art. 2. Dieſe Regiſter muͤſſen doppelt gehalten, und von dem Praͤſidenten des zunaͤchſt gelegenen Tribunals auf dem erſten und letzten Blatte mit der Seitenzahl, auch jedes Blatt mit deſſen Hand- oder Namenszuge verſehen werden.
Art. 3. Alle Prediger und Geiſtlichen muͤſſen ſich in Ruͤckſicht der Fuͤhrung dieſer Regiſter des Civilſtandes nach den Vorſchriften des zweyten Titels des erſten Buches des Geſetzbuches Napoleons richten.
Art. 4. Es ſoll gleichfalls in jedem Kirchſpiele, gleich- viel zu welcher Religion es ſich bekennt, ein doppeltes Re- giſter uͤber die Bekanntmachung der Heiraths-Aufgebote in Gemaͤßheit des 63ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons eroͤffnet und gefuͤhrt werden,
Art. 5. Die Catholiken, Lutheraner und Reformirten brauchen ſich nicht mehr in Ruͤckſicht der Urkunden des Civilſtandes vor anderen, als ihren Predigern, zu ſtellen.
Art. 6. Die catholiſchen Geiſtlichen ſollen die Urkunden des Civilſtandes in lateiniſcher Sprache, wie es in Teutſch- land in den meiſten catholiſchen Kirchſpielen gebraͤuchlich iſt, aufnehmen. Die uͤbrigen nicht catholiſchen Prediger ſollen die Urkunden des Civilſtandes in der Landes- oder teutſchen Sprache abfaſſen.
Art. 7. Unſer Miniſter der Juſtiz und des Innern iſt mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Decrets beauftragt.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, den 22ſten Januar 1808, im zweyten Jahre Unſerer Regierung.
Hierzu gehoͤrt auch noch folgender
<TEI><text><back><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f1012"n="1000"/><fwtype="header"place="top">Anhang.</fw><lb/>
Heiraths- und Sterbe-Urkunden ihrer Pfarrkinder aufzu-<lb/>
zeichnen haben.</p><lb/><p>Art. 2. Dieſe Regiſter muͤſſen doppelt gehalten, und von<lb/>
dem Praͤſidenten des zunaͤchſt gelegenen Tribunals auf dem<lb/>
erſten und letzten Blatte mit der Seitenzahl, auch jedes Blatt<lb/>
mit deſſen Hand- oder Namenszuge verſehen werden.</p><lb/><p>Art. 3. Alle Prediger und Geiſtlichen muͤſſen ſich in<lb/>
Ruͤckſicht der Fuͤhrung dieſer Regiſter des Civilſtandes nach<lb/>
den Vorſchriften des zweyten Titels des erſten Buches des<lb/>
Geſetzbuches Napoleons richten.</p><lb/><p>Art. 4. Es ſoll gleichfalls in jedem Kirchſpiele, gleich-<lb/>
viel zu welcher Religion es ſich bekennt, ein doppeltes Re-<lb/>
giſter uͤber die Bekanntmachung der Heiraths-Aufgebote in<lb/>
Gemaͤßheit des 63ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons<lb/>
eroͤffnet und gefuͤhrt werden,</p><lb/><p>Art. 5. Die Catholiken, Lutheraner und Reformirten<lb/>
brauchen ſich nicht mehr in Ruͤckſicht der Urkunden des<lb/>
Civilſtandes vor anderen, als ihren Predigern, zu ſtellen.</p><lb/><p>Art. 6. Die catholiſchen Geiſtlichen ſollen die Urkunden<lb/>
des Civilſtandes in lateiniſcher Sprache, wie es in Teutſch-<lb/>
land in den meiſten catholiſchen Kirchſpielen gebraͤuchlich iſt,<lb/>
aufnehmen. Die uͤbrigen nicht catholiſchen Prediger ſollen<lb/>
die Urkunden des Civilſtandes in der Landes- oder teutſchen<lb/>
Sprache abfaſſen.</p><lb/><p>Art. 7. Unſer Miniſter der Juſtiz und des Innern iſt<lb/>
mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Decrets beauftragt.</p><lb/><p>Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, den<lb/>
22ſten Januar 1808, im zweyten Jahre Unſerer Regierung.</p><lb/><p>Hierzu gehoͤrt auch noch folgender</p></div><lb/></div></back></text></TEI>
[1000/1012]
Anhang.
Heiraths- und Sterbe-Urkunden ihrer Pfarrkinder aufzu-
zeichnen haben.
Art. 2. Dieſe Regiſter muͤſſen doppelt gehalten, und von
dem Praͤſidenten des zunaͤchſt gelegenen Tribunals auf dem
erſten und letzten Blatte mit der Seitenzahl, auch jedes Blatt
mit deſſen Hand- oder Namenszuge verſehen werden.
Art. 3. Alle Prediger und Geiſtlichen muͤſſen ſich in
Ruͤckſicht der Fuͤhrung dieſer Regiſter des Civilſtandes nach
den Vorſchriften des zweyten Titels des erſten Buches des
Geſetzbuches Napoleons richten.
Art. 4. Es ſoll gleichfalls in jedem Kirchſpiele, gleich-
viel zu welcher Religion es ſich bekennt, ein doppeltes Re-
giſter uͤber die Bekanntmachung der Heiraths-Aufgebote in
Gemaͤßheit des 63ſten Artikels des Geſetzbuches Napoleons
eroͤffnet und gefuͤhrt werden,
Art. 5. Die Catholiken, Lutheraner und Reformirten
brauchen ſich nicht mehr in Ruͤckſicht der Urkunden des
Civilſtandes vor anderen, als ihren Predigern, zu ſtellen.
Art. 6. Die catholiſchen Geiſtlichen ſollen die Urkunden
des Civilſtandes in lateiniſcher Sprache, wie es in Teutſch-
land in den meiſten catholiſchen Kirchſpielen gebraͤuchlich iſt,
aufnehmen. Die uͤbrigen nicht catholiſchen Prediger ſollen
die Urkunden des Civilſtandes in der Landes- oder teutſchen
Sprache abfaſſen.
Art. 7. Unſer Miniſter der Juſtiz und des Innern iſt
mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Decrets beauftragt.
Gegeben in Unſerm koͤniglichen Pallaſte zu Caſſel, den
22ſten Januar 1808, im zweyten Jahre Unſerer Regierung.
Hierzu gehoͤrt auch noch folgender
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1000. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1012>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.