vorausgelaufen, und dieser, früher oder später, immer genöthigt worden ist, denselben Weg ein- zuschlagen: so auch in der wahren Benutzung der Staats-Fonds. Im achtzehnten Jahrhundert hat England den Grundsatz von bestimmter Zu- rückzahlung durchaus fahren lassen: an die Stelle der früheren Leibrenten, oder langen Annuitä- ten, sind ewige Annuitäten (perpetual annui- ties) getreten, und das darauf gebauete, einer unsterblichen Nation viel angemeßnere Credit- System ist in kurzer Zeit bis zur größten Voll- kommenheit ausgebildet worden. Von den Con- tinental-Staaten hingegen läßt sich im Durch- schnitte behaupten, daß sie entweder, wie bloße Particüliers, auf bestimmte Zurückzahlung, in vorher angekündigten Terminen, auch gegen jähr- liche oder halbjährliche Aufkündigung, oder daß sie, wie es in der Französischen Revolution geschehen ist, wirklich auf ewige Zeiten geborgt haben, nur mit dem Unterschiede, daß die des- falls ausgestellten Papiere in wenigen Tagen zu völliger Werthlosigkeit herabgesunken sind, daß also wirklich kein Credit Statt gefunden hat, der den National-Fonds aufrecht zu erhalten im Stande gewesen wäre. Das gegenwärtige Französische Credit-System drehet sich, mit dem Englischen verglichen, um eine nur wenig be-
vorausgelaufen, und dieſer, fruͤher oder ſpaͤter, immer genoͤthigt worden iſt, denſelben Weg ein- zuſchlagen: ſo auch in der wahren Benutzung der Staats-Fonds. Im achtzehnten Jahrhundert hat England den Grundſatz von beſtimmter Zu- ruͤckzahlung durchaus fahren laſſen: an die Stelle der fruͤheren Leibrenten, oder langen Annuitaͤ- ten, ſind ewige Annuitaͤten (perpetual annui- ties) getreten, und das darauf gebauete, einer unſterblichen Nation viel angemeßnere Credit- Syſtem iſt in kurzer Zeit bis zur groͤßten Voll- kommenheit ausgebildet worden. Von den Con- tinental-Staaten hingegen laͤßt ſich im Durch- ſchnitte behaupten, daß ſie entweder, wie bloße Particuͤliers, auf beſtimmte Zuruͤckzahlung, in vorher angekuͤndigten Terminen, auch gegen jaͤhr- liche oder halbjaͤhrliche Aufkuͤndigung, oder daß ſie, wie es in der Franzoͤſiſchen Revolution geſchehen iſt, wirklich auf ewige Zeiten geborgt haben, nur mit dem Unterſchiede, daß die des- falls ausgeſtellten Papiere in wenigen Tagen zu voͤlliger Werthloſigkeit herabgeſunken ſind, daß alſo wirklich kein Credit Statt gefunden hat, der den National-Fonds aufrecht zu erhalten im Stande geweſen waͤre. Das gegenwaͤrtige Franzoͤſiſche Credit-Syſtem drehet ſich, mit dem Engliſchen verglichen, um eine nur wenig be-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0363"n="355"/>
vorausgelaufen, und dieſer, fruͤher oder ſpaͤter,<lb/>
immer genoͤthigt worden iſt, denſelben Weg ein-<lb/>
zuſchlagen: ſo auch in der wahren Benutzung<lb/>
der Staats-Fonds. Im achtzehnten Jahrhundert<lb/>
hat England den Grundſatz von beſtimmter Zu-<lb/>
ruͤckzahlung durchaus fahren laſſen: an die Stelle<lb/>
der fruͤheren Leibrenten, oder langen Annuitaͤ-<lb/>
ten, ſind ewige Annuitaͤten (<hirendition="#aq">perpetual annui-<lb/>
ties</hi>) getreten, und das darauf gebauete, einer<lb/>
unſterblichen Nation viel angemeßnere Credit-<lb/>
Syſtem iſt in kurzer Zeit bis zur groͤßten Voll-<lb/>
kommenheit ausgebildet worden. Von den Con-<lb/>
tinental-Staaten hingegen laͤßt ſich im Durch-<lb/>ſchnitte behaupten, daß ſie <hirendition="#g">entweder</hi>, wie bloße<lb/>
Particuͤliers, auf beſtimmte Zuruͤckzahlung, in<lb/>
vorher angekuͤndigten Terminen, auch gegen jaͤhr-<lb/>
liche oder halbjaͤhrliche Aufkuͤndigung, <hirendition="#g">oder</hi><lb/>
daß ſie, wie es in der Franzoͤſiſchen Revolution<lb/>
geſchehen iſt, wirklich auf ewige Zeiten geborgt<lb/>
haben, nur mit dem Unterſchiede, daß die des-<lb/>
falls ausgeſtellten Papiere in wenigen Tagen zu<lb/>
voͤlliger Werthloſigkeit herabgeſunken ſind, daß<lb/>
alſo wirklich kein Credit Statt gefunden hat,<lb/>
der den National-Fonds aufrecht zu erhalten<lb/>
im Stande geweſen waͤre. Das gegenwaͤrtige<lb/>
Franzoͤſiſche Credit-Syſtem drehet ſich, mit dem<lb/>
Engliſchen verglichen, um eine nur wenig be-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[355/0363]
vorausgelaufen, und dieſer, fruͤher oder ſpaͤter,
immer genoͤthigt worden iſt, denſelben Weg ein-
zuſchlagen: ſo auch in der wahren Benutzung
der Staats-Fonds. Im achtzehnten Jahrhundert
hat England den Grundſatz von beſtimmter Zu-
ruͤckzahlung durchaus fahren laſſen: an die Stelle
der fruͤheren Leibrenten, oder langen Annuitaͤ-
ten, ſind ewige Annuitaͤten (perpetual annui-
ties) getreten, und das darauf gebauete, einer
unſterblichen Nation viel angemeßnere Credit-
Syſtem iſt in kurzer Zeit bis zur groͤßten Voll-
kommenheit ausgebildet worden. Von den Con-
tinental-Staaten hingegen laͤßt ſich im Durch-
ſchnitte behaupten, daß ſie entweder, wie bloße
Particuͤliers, auf beſtimmte Zuruͤckzahlung, in
vorher angekuͤndigten Terminen, auch gegen jaͤhr-
liche oder halbjaͤhrliche Aufkuͤndigung, oder
daß ſie, wie es in der Franzoͤſiſchen Revolution
geſchehen iſt, wirklich auf ewige Zeiten geborgt
haben, nur mit dem Unterſchiede, daß die des-
falls ausgeſtellten Papiere in wenigen Tagen zu
voͤlliger Werthloſigkeit herabgeſunken ſind, daß
alſo wirklich kein Credit Statt gefunden hat,
der den National-Fonds aufrecht zu erhalten
im Stande geweſen waͤre. Das gegenwaͤrtige
Franzoͤſiſche Credit-Syſtem drehet ſich, mit dem
Engliſchen verglichen, um eine nur wenig be-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst02_1809/363>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.