punkte der Partheien betrachtet. Die Rechte werden nicht bloß eingetheilt in solche, die mehr vom Richter, und in solche, die mehr von dem Vergleiche zweier Partheien herrühren, in Gesetze und Contracte, sondern jedes Gesetz muß zu gleicher Zeit als Contract, jeder Con- tract zu gleicher Zeit als Gesetz angeschauet wer- den; das heißt: sie in Bewegung und als Idee anschauen.
Die Idee des Rechtes, welche aller bürger- lichen Gesellschaft zum Grunde liegt, kann und muß, damit sie Idee sey, auf doppelte Weise an- geschauet werden: 1) als Grundgesetz, aus dem Willen Gottes und seiner Repräsentanten, der Gesetzgeber, herrührend, wie die Alten den Ur- sprung derselben gern darstellten; 2) als Grund- vertrag, aus dem Streite der irdischen Par- theien hervorgehend, als contrat social, wie die neuere Rechts-Philosophie die Entstehung der bürgerlichen Gesellschaft darstellte.
Vor einigen Jahren war man bekanntlich damit beschäftigt, das Recht und die bürgerliche Verfassung durchaus und allein aus sich selbst zu begründen und zu construiren. Man schnitt aus dem Gebiete der menschlichen Angelegen- heiten die Sphäre der rechtlichen Verhältnisse heraus, betrachtete diese absolut für sich, und
punkte der Partheien betrachtet. Die Rechte werden nicht bloß eingetheilt in ſolche, die mehr vom Richter, und in ſolche, die mehr von dem Vergleiche zweier Partheien herruͤhren, in Geſetze und Contracte, ſondern jedes Geſetz muß zu gleicher Zeit als Contract, jeder Con- tract zu gleicher Zeit als Geſetz angeſchauet wer- den; das heißt: ſie in Bewegung und als Idee anſchauen.
Die Idee des Rechtes, welche aller buͤrger- lichen Geſellſchaft zum Grunde liegt, kann und muß, damit ſie Idee ſey, auf doppelte Weiſe an- geſchauet werden: 1) als Grundgeſetz, aus dem Willen Gottes und ſeiner Repraͤſentanten, der Geſetzgeber, herruͤhrend, wie die Alten den Ur- ſprung derſelben gern darſtellten; 2) als Grund- vertrag, aus dem Streite der irdiſchen Par- theien hervorgehend, als contrât social, wie die neuere Rechts-Philoſophie die Entſtehung der buͤrgerlichen Geſellſchaft darſtellte.
Vor einigen Jahren war man bekanntlich damit beſchaͤftigt, das Recht und die buͤrgerliche Verfaſſung durchaus und allein aus ſich ſelbſt zu begruͤnden und zu conſtruiren. Man ſchnitt aus dem Gebiete der menſchlichen Angelegen- heiten die Sphaͤre der rechtlichen Verhaͤltniſſe heraus, betrachtete dieſe abſolut fuͤr ſich, und
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punkte der Partheien betrachtet. Die
Rechte werden nicht bloß eingetheilt in ſolche,
die mehr vom Richter, und in ſolche, die mehr
von dem Vergleiche zweier Partheien herruͤhren,
in Geſetze und Contracte, ſondern jedes Geſetz
muß zu gleicher Zeit als Contract, jeder Con-
tract zu gleicher Zeit als Geſetz angeſchauet wer-
den; das heißt: ſie in Bewegung und als Idee
anſchauen.
Die Idee des Rechtes, welche aller buͤrger-
lichen Geſellſchaft zum Grunde liegt, kann und
muß, damit ſie Idee ſey, auf doppelte Weiſe an-
geſchauet werden: 1) als Grundgeſetz, aus dem
Willen Gottes und ſeiner Repraͤſentanten, der
Geſetzgeber, herruͤhrend, wie die Alten den Ur-
ſprung derſelben gern darſtellten; 2) als Grund-
vertrag, aus dem Streite der irdiſchen Par-
theien hervorgehend, als contrât social, wie die
neuere Rechts-Philoſophie die Entſtehung der
buͤrgerlichen Geſellſchaft darſtellte.
Vor einigen Jahren war man bekanntlich
damit beſchaͤftigt, das Recht und die buͤrgerliche
Verfaſſung durchaus und allein aus ſich ſelbſt
zu begruͤnden und zu conſtruiren. Man ſchnitt
aus dem Gebiete der menſchlichen Angelegen-
heiten die Sphaͤre der rechtlichen Verhaͤltniſſe
heraus, betrachtete dieſe abſolut fuͤr ſich, und
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst01_1809/214>, abgerufen am 25.11.2024.
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