erst durch solenne Landes-Verträge festsetzen und sich von einem Landesherrn bedingen muss, er wolle niemand unschuldiger Weise strafen, gefangen nehmen oder gar ums Leben bringen; er wolle keinen Beklagten verdammen, ehe er ihn mit seiner Verantwortung vernommen habe, u. s. w. Und was ist dann erst von dem Fall zu sagen, wenn Land-Stände oder andere Unterthanen gerichtlich oder aussergerichtlich klagen müssen, dass auch sogar das gedoppelte geheiligte Band der Natur-Rechte und der Lan- des-Verträge sie nicht gegen die Gewaltthä- tigkeiten ihres Landesherrn, oder eines bösen Ministers, schützen könne"?
Moser von der Landes-Hoheit der Teut- schen Reichs-Stände (1773.) S. 276.
24. Pandora der königlichen Allmacht.
"Es verhält sich mit den Königen nicht, wie mit andern Menschen, deren Vorurtheile man angreifen, denen man die Wahrheit zeigen, die man nöthigen kann, sich ihr zu ergeben. Die Allvermögenheit flösst immer Furcht ein; und
(II. Band.) R
erst durch solenne Landes-Verträge festsetzen und sich von einem Landesherrn bedingen muſs, er wolle niemand unschuldiger Weise strafen, gefangen nehmen oder gar ums Leben bringen; er wolle keinen Beklagten verdammen, ehe er ihn mit seiner Verantwortung vernommen habe, u. s. w. Und was ist dann erst von dem Fall zu sagen, wenn Land-Stände oder andere Unterthanen gerichtlich oder aussergerichtlich klagen müssen, daſs auch sogar das gedoppelte geheiligte Band der Natur-Rechte und der Lan- des-Verträge sie nicht gegen die Gewaltthä- tigkeiten ihres Landesherrn, oder eines bösen Ministers, schützen könne„?
Moser von der Landes-Hoheit der Teut- schen Reichs-Stände (1773.) S. 276.
24. Pandora der königlichen Allmacht.
„Es verhält sich mit den Königen nicht, wie mit andern Menschen, deren Vorurtheile man angreifen, denen man die Wahrheit zeigen, die man nöthigen kann, sich ihr zu ergeben. Die Allvermögenheit flöſst immer Furcht ein; und
(II. Band.) R
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0263"n="257"/>
erst durch solenne Landes-Verträge festsetzen<lb/>
und sich von einem Landesherrn bedingen muſs,<lb/>
er wolle niemand unschuldiger Weise strafen,<lb/>
gefangen nehmen oder gar ums Leben bringen;<lb/>
er wolle keinen Beklagten verdammen, ehe<lb/>
er ihn mit seiner Verantwortung vernommen<lb/>
habe, u. s. w. Und was ist dann erst von dem<lb/>
Fall zu sagen, wenn Land-Stände oder andere<lb/>
Unterthanen gerichtlich oder aussergerichtlich<lb/>
klagen müssen, daſs auch sogar das gedoppelte<lb/>
geheiligte Band der Natur-Rechte und der Lan-<lb/>
des-Verträge sie nicht gegen die Gewaltthä-<lb/>
tigkeiten ihres Landesherrn, oder eines bösen<lb/>
Ministers, schützen könne„?</p><lb/><list><item><hirendition="#i"><hirendition="#g">Moser</hi></hi> von der Landes-Hoheit der Teut-<lb/>
schen Reichs-Stände (1773.) S. 276.</item></list></div><lb/><divn="2"><head>24.<lb/>
Pandora der königlichen Allmacht.</head><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><p>„Es verhält sich mit den Königen nicht, wie<lb/>
mit andern Menschen, deren Vorurtheile man<lb/>
angreifen, denen man die Wahrheit zeigen, die<lb/>
man nöthigen kann, sich ihr zu ergeben. Die<lb/>
Allvermögenheit flöſst immer Furcht ein; und<lb/><fwplace="bottom"type="sig">(<hirendition="#i">II. Band.</hi>) R</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[257/0263]
erst durch solenne Landes-Verträge festsetzen
und sich von einem Landesherrn bedingen muſs,
er wolle niemand unschuldiger Weise strafen,
gefangen nehmen oder gar ums Leben bringen;
er wolle keinen Beklagten verdammen, ehe
er ihn mit seiner Verantwortung vernommen
habe, u. s. w. Und was ist dann erst von dem
Fall zu sagen, wenn Land-Stände oder andere
Unterthanen gerichtlich oder aussergerichtlich
klagen müssen, daſs auch sogar das gedoppelte
geheiligte Band der Natur-Rechte und der Lan-
des-Verträge sie nicht gegen die Gewaltthä-
tigkeiten ihres Landesherrn, oder eines bösen
Ministers, schützen könne„?
Moser von der Landes-Hoheit der Teut-
schen Reichs-Stände (1773.) S. 276.
24.
Pandora der königlichen Allmacht.
„Es verhält sich mit den Königen nicht, wie
mit andern Menschen, deren Vorurtheile man
angreifen, denen man die Wahrheit zeigen, die
man nöthigen kann, sich ihr zu ergeben. Die
Allvermögenheit flöſst immer Furcht ein; und
(II. Band.) R
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 2. Zürich, 1796, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_politische02_1796/263>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.