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Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796.

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auf diesen Fall schon im voraus seiner Pflich-
ten entlassenen Rath aufgegeben wird, auch
in denen gegen den Landesherrn selbst oder
andere Personen des Fürstlichen Hauses anbrin-
genden Klagen, nur Gott, die Wahrheit und
die Gerechtigkeit vor Augen zu haben *).


Die Cabinet-Schulden sind eine Erschei-
nung dieses Jahrhunderts. Landgraf Ernst Lud-

*) Der patriotische Reg. Rath Reuss äussert bey dieser
Gelegenheit, im 19. Theil seiner deutschen Staats-Canz-
ley
S. 243. den Wunsch: "Warum werden die Räthe
und Diener nicht auch gegen willkürliche Entlas-
sungen
sicher gestellt? Diss ist die wesentliche Er-
forderniss bey guter Bestellung einer Landes Regierung,
wann dem redlichen Diener seine Pflicht, in allen Fäl-
len, Gott, die Wahrheit und Gerechtigkeit allen Ne-
ben-Rücksichten vorzusetzen, erleichtert werden will.
Es ist immer eine harte Aufgabe für einen treuen, aber
armen, Rath und Diener, seine Pflicht zu erfüllen,
wenn er Gefahr lauft, in Ungnaden zu fallen und
nun in Gnaden entlassen oder etwa auf einen
unangenehmen Platz versezt zu werden. Unsere allge-
meine Rechts-Theorie stellt sie dagegen gewiss nicht
sicher. -- Aber Pflicht für den Regenten ist es, diesen
Grundsatz landgrundgesetzlich zu machen, wenn er sein
Land liebt". Irre ich nicht ganz, so ist dieser gerechte
Wunsch blos desswegen unerfüllt geblieben, weil man
in dem Vertrauen und aus Ueberzeugung der persönlichen
Tugend der Fürsten des Hauses Oranien-Nassau den Fall
als moralisch unmöglich gehalten, dass sie einen Mann

auf diesen Fall schon im voraus seiner Pflich-
ten entlassenen Rath aufgegeben wird, auch
in denen gegen den Landesherrn selbst oder
andere Personen des Fürstlichen Hauses anbrin-
genden Klagen, nur Gott, die Wahrheit und
die Gerechtigkeit vor Augen zu haben *).


Die Cabinet-Schulden sind eine Erschei-
nung dieses Jahrhunderts. Landgraf Ernst Lud-

*) Der patriotische Reg. Rath Reuſs äuſsert bey dieser
Gelegenheit, im 19. Theil seiner deutschen Staats-Canz-
ley
S. 243. den Wunsch: „Warum werden die Räthe
und Diener nicht auch gegen willkürliche Entlas-
sungen
sicher gestellt? Diſs ist die wesentliche Er-
forderniſs bey guter Bestellung einer Landes Regierung,
wann dem redlichen Diener seine Pflicht, in allen Fäl-
len, Gott, die Wahrheit und Gerechtigkeit allen Ne-
ben-Rücksichten vorzusetzen, erleichtert werden will.
Es ist immer eine harte Aufgabe für einen treuen, aber
armen, Rath und Diener, seine Pflicht zu erfüllen,
wenn er Gefahr lauft, in Ungnaden zu fallen und
nun in Gnaden entlassen oder etwa auf einen
unangenehmen Platz versezt zu werden. Unsere allge-
meine Rechts-Theorie stellt sie dagegen gewiſs nicht
sicher. — Aber Pflicht für den Regenten ist es, diesen
Grundsatz landgrundgesetzlich zu machen, wenn er sein
Land liebt„. Irre ich nicht ganz, so ist dieser gerechte
Wunsch blos deſswegen unerfüllt geblieben, weil man
in dem Vertrauen und aus Ueberzeugung der persönlichen
Tugend der Fürsten des Hauses Oranien-Nassau den Fall
als moralisch unmöglich gehalten, daſs sie einen Mann
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[239/0245] auf diesen Fall schon im voraus seiner Pflich- ten entlassenen Rath aufgegeben wird, auch in denen gegen den Landesherrn selbst oder andere Personen des Fürstlichen Hauses anbrin- genden Klagen, nur Gott, die Wahrheit und die Gerechtigkeit vor Augen zu haben *). Die Cabinet-Schulden sind eine Erschei- nung dieses Jahrhunderts. Landgraf Ernst Lud- *) Der patriotische Reg. Rath Reuſs äuſsert bey dieser Gelegenheit, im 19. Theil seiner deutschen Staats-Canz- ley S. 243. den Wunsch: „Warum werden die Räthe und Diener nicht auch gegen willkürliche Entlas- sungen sicher gestellt? Diſs ist die wesentliche Er- forderniſs bey guter Bestellung einer Landes Regierung, wann dem redlichen Diener seine Pflicht, in allen Fäl- len, Gott, die Wahrheit und Gerechtigkeit allen Ne- ben-Rücksichten vorzusetzen, erleichtert werden will. Es ist immer eine harte Aufgabe für einen treuen, aber armen, Rath und Diener, seine Pflicht zu erfüllen, wenn er Gefahr lauft, in Ungnaden zu fallen und nun in Gnaden entlassen oder etwa auf einen unangenehmen Platz versezt zu werden. Unsere allge- meine Rechts-Theorie stellt sie dagegen gewiſs nicht sicher. — Aber Pflicht für den Regenten ist es, diesen Grundsatz landgrundgesetzlich zu machen, wenn er sein Land liebt„. Irre ich nicht ganz, so ist dieser gerechte Wunsch blos deſswegen unerfüllt geblieben, weil man in dem Vertrauen und aus Ueberzeugung der persönlichen Tugend der Fürsten des Hauses Oranien-Nassau den Fall als moralisch unmöglich gehalten, daſs sie einen Mann

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Zitationshilfe: Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_politische01_1796/245>, abgerufen am 22.11.2024.