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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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5. Capitel.
beschwerlich, und zu den Geschäfften nicht so
bequem:

Daher werden häuffiger Gesandten von der
zweyten und dritten Classe gebraucht, als von
der ersten.



Zahl der Gesandten.
§. 61.

Gemeiniglich hält ein Hof an dem andern nur
einen einigen Gesandten.

§. 62.

Mehrmalen aber geschiehet es, daß man
auch mehrere zugleich- oder, über den bereits
allda anwesenden, noch einen oder mehrere, dar-
zu absendet:

Absonderlich wann die Geschäffte, bey Fri-
denshandlungen, oder anderen Congressen, sol-
ches zu erforderen scheinen.

§. 63.

Selbige haben alsdann entweder einerley
oder verschidene Charactere.

§. 64.

Ordentlicher Weise hat auch darinn kein
Hof dem andern etwas vorzuschreiben.

§. 65.

Etwas ganz ausserordentliches ware, als
einigemale alle Schweizercantons etc. zugleich je-
der mehrere Gesandte vom ersten Rang an den
König in Franckreich schickten.

§. 66.

5. Capitel.
beſchwerlich, und zu den Geſchaͤfften nicht ſo
bequem:

Daher werden haͤuffiger Geſandten von der
zweyten und dritten Claſſe gebraucht, als von
der erſten.



Zahl der Geſandten.
§. 61.

Gemeiniglich haͤlt ein Hof an dem andern nur
einen einigen Geſandten.

§. 62.

Mehrmalen aber geſchiehet es, daß man
auch mehrere zugleich- oder, uͤber den bereits
allda anweſenden, noch einen oder mehrere, dar-
zu abſendet:

Abſonderlich wann die Geſchaͤffte, bey Fri-
denshandlungen, oder anderen Congreſſen, ſol-
ches zu erforderen ſcheinen.

§. 63.

Selbige haben alsdann entweder einerley
oder verſchidene Charactere.

§. 64.

Ordentlicher Weiſe hat auch darinn kein
Hof dem andern etwas vorzuſchreiben.

§. 65.

Etwas ganz auſſerordentliches ware, als
einigemale alle Schweizercantons ꝛc. zugleich je-
der mehrere Geſandte vom erſten Rang an den
Koͤnig in Franckreich ſchickten.

§. 66.
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[84/0096] 5. Capitel. beſchwerlich, und zu den Geſchaͤfften nicht ſo bequem: Daher werden haͤuffiger Geſandten von der zweyten und dritten Claſſe gebraucht, als von der erſten. Zahl der Geſandten. §. 61. Gemeiniglich haͤlt ein Hof an dem andern nur einen einigen Geſandten. §. 62. Mehrmalen aber geſchiehet es, daß man auch mehrere zugleich- oder, uͤber den bereits allda anweſenden, noch einen oder mehrere, dar- zu abſendet: Abſonderlich wann die Geſchaͤffte, bey Fri- denshandlungen, oder anderen Congreſſen, ſol- ches zu erforderen ſcheinen. §. 63. Selbige haben alsdann entweder einerley oder verſchidene Charactere. §. 64. Ordentlicher Weiſe hat auch darinn kein Hof dem andern etwas vorzuſchreiben. §. 65. Etwas ganz auſſerordentliches ware, als einigemale alle Schweizercantons ꝛc. zugleich je- der mehrere Geſandte vom erſten Rang an den Koͤnig in Franckreich ſchickten. §. 66.

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/96>, abgerufen am 23.11.2024.