Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.5. Capitel. beschwerlich, und zu den Geschäfften nicht sobequem: Daher werden häuffiger Gesandten von der Zahl der Gesandten. §. 61. Gemeiniglich hält ein Hof an dem andern nur §. 62. Mehrmalen aber geschiehet es, daß man Absonderlich wann die Geschäffte, bey Fri- §. 63. Selbige haben alsdann entweder einerley §. 64. Ordentlicher Weise hat auch darinn kein §. 65. Etwas ganz ausserordentliches ware, als §. 66.
5. Capitel. beſchwerlich, und zu den Geſchaͤfften nicht ſobequem: Daher werden haͤuffiger Geſandten von der Zahl der Geſandten. §. 61. Gemeiniglich haͤlt ein Hof an dem andern nur §. 62. Mehrmalen aber geſchiehet es, daß man Abſonderlich wann die Geſchaͤffte, bey Fri- §. 63. Selbige haben alsdann entweder einerley §. 64. Ordentlicher Weiſe hat auch darinn kein §. 65. Etwas ganz auſſerordentliches ware, als §. 66.
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5. Capitel.
beſchwerlich, und zu den Geſchaͤfften nicht ſo
bequem:
Daher werden haͤuffiger Geſandten von der
zweyten und dritten Claſſe gebraucht, als von
der erſten.
Zahl der Geſandten.
§. 61.
Gemeiniglich haͤlt ein Hof an dem andern nur
einen einigen Geſandten.
§. 62.
Mehrmalen aber geſchiehet es, daß man
auch mehrere zugleich- oder, uͤber den bereits
allda anweſenden, noch einen oder mehrere, dar-
zu abſendet:
Abſonderlich wann die Geſchaͤffte, bey Fri-
denshandlungen, oder anderen Congreſſen, ſol-
ches zu erforderen ſcheinen.
§. 63.
Selbige haben alsdann entweder einerley
oder verſchidene Charactere.
§. 64.
Ordentlicher Weiſe hat auch darinn kein
Hof dem andern etwas vorzuſchreiben.
§. 65.
Etwas ganz auſſerordentliches ware, als
einigemale alle Schweizercantons ꝛc. zugleich je-
der mehrere Geſandte vom erſten Rang an den
Koͤnig in Franckreich ſchickten.
§. 66.
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