Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Gesandtschafften. Wohl aber von denen Hanseestätten, die Bey einzelner Reichsstätte Bevollmächtig- §. 19. Reichsritterschafftliche Collegial-Gesandte §. 20. Ausserordentlicher Weise geniessen das Ge- 1. Das Cardinalscollegium, bey erledig- tem Päbstlichem Stuhl: 2. Die Stände eines Wahlreichs, bey vacantem Thron; 3. Die Domcapitul derer Teutschen Erz- und Hochstiffter, währender Sedisvacanz. Dessen Grade. §. 21. Es gibt ferner verschidene Grade des Ge- §. 22. Im höchsten Grade haben es 1. alle ganz §. 23. Kayser-Wahltäge werden von auswärtigen §. 24. Auch die einzelne Churfürsten seynd im Be- siz,
Von Geſandtſchafften. Wohl aber von denen Hanſeeſtaͤtten, die Bey einzelner Reichsſtaͤtte Bevollmaͤchtig- §. 19. Reichsritterſchafftliche Collegial-Geſandte §. 20. Auſſerordentlicher Weiſe genieſſen das Ge- 1. Das Cardinalscollegium, bey erledig- tem Paͤbſtlichem Stuhl: 2. Die Staͤnde eines Wahlreichs, bey vacantem Thron; 3. Die Domcapitul derer Teutſchen Erz- und Hochſtiffter, waͤhrender Sedisvacanz. Deſſen Grade. §. 21. Es gibt ferner verſchidene Grade des Ge- §. 22. Im hoͤchſten Grade haben es 1. alle ganz §. 23. Kayſer-Wahltaͤge werden von auswaͤrtigen §. 24. Auch die einzelne Churfuͤrſten ſeynd im Be- ſiz,
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Von Geſandtſchafften.
Wohl aber von denen Hanſeeſtaͤtten, die
man als Geſandte vom zweyten Rang paßieren
laͤßt.
Bey einzelner Reichsſtaͤtte Bevollmaͤchtig-
ten kommt es auf jeden Hofes Willkuͤhr an.
§. 19.
Reichsritterſchafftliche Collegial-Geſandte
kommen, auſſer dem Kayſerlichen Hof, in ſehr
langen Zeiten nicht vor.
§. 20.
Auſſerordentlicher Weiſe genieſſen das Ge-
ſandtſchafftsrecht:
1. Das Cardinalscollegium, bey erledig-
tem Paͤbſtlichem Stuhl:
2. Die Staͤnde eines Wahlreichs, bey
vacantem Thron;
3. Die Domcapitul derer Teutſchen Erz-
und Hochſtiffter, waͤhrender Sedisvacanz.
Deſſen Grade.
§. 21.
Es gibt ferner verſchidene Grade des Ge-
ſandtſchafftsrechts.
§. 22.
Im hoͤchſten Grade haben es 1. alle ganz
unabhaͤngige groſſe Staaten.
§. 23.
Kayſer-Wahltaͤge werden von auswaͤrtigen
Machten mehrmalen durch Geſandte vom erſten
Rang beſchickt.
§. 24.
Auch die einzelne Churfuͤrſten ſeynd im Be-
ſiz,
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