Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.5. Capitel. die von einem Herrn, der das Gesandtschaffts-recht hat, mit einem Gesandtschafftsmäßigen Cre- ditiv an einen andern Herrn oder Staat, oder an einen dritten Ort, geschickt wird. §. 4. Aus Gefälligkeit, oder sich selbst damit eine §. 5. Ein Gesandter kan öffters an einerley Hof §. 6. Ein Gesandter kan nemlich zugleich des *) Beyspile; von Vattel 3. Th. S. 552. §. 7. Oder er kan sonst eine angebohrene, oder *) Fürst etc. Geistlicher, Vormund, Testa- ments-Executor, etc. §. 8. Dahero ist nöthig, entweder überbaupt, Widri-
5. Capitel. die von einem Herrn, der das Geſandtſchaffts-recht hat, mit einem Geſandtſchafftsmaͤßigen Cre- ditiv an einen andern Herrn oder Staat, oder an einen dritten Ort, geſchickt wird. §. 4. Aus Gefaͤlligkeit, oder ſich ſelbſt damit eine §. 5. Ein Geſandter kan oͤffters an einerley Hof §. 6. Ein Geſandter kan nemlich zugleich des *) Beyſpile; von Vattel 3. Th. S. 552. §. 7. Oder er kan ſonſt eine angebohrene, oder *) Fuͤrſt ꝛc. Geiſtlicher, Vormund, Teſta- ments-Executor, ꝛc. §. 8. Dahero iſt noͤthig, entweder uͤberbaupt, Widri-
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5. Capitel.
die von einem Herrn, der das Geſandtſchaffts-
recht hat, mit einem Geſandtſchafftsmaͤßigen Cre-
ditiv an einen andern Herrn oder Staat, oder
an einen dritten Ort, geſchickt wird.
§. 4.
Aus Gefaͤlligkeit, oder ſich ſelbſt damit eine
Ehre zu geben, behandelt man zuweilen auch
Perſonen als Geſandte, die es doch nicht ſeynd.
§. 5.
Ein Geſandter kan oͤffters an einerley Hof
eine gedoppelte oder mehrfaͤltige Perſon vor-
ſtellen.
§. 6.
Ein Geſandter kan nemlich zugleich des
Herrn, oder Staats, an den er accreditiret iſt,
Bedienter, oder Unterthan, oder Vaſall ſeyn.
*⁾ Beyſpile; von Vattel 3. Th. S. 552.
§. 7.
Oder er kan ſonſt eine angebohrene, oder
angenommene, zeitliche oder beſtaͤndige, Eigen-
ſchafft haben.
*⁾ Fuͤrſt ꝛc. Geiſtlicher, Vormund, Teſta-
ments-Executor, ꝛc.
§. 8.
Dahero iſt noͤthig, entweder uͤberbaupt,
oder doch bey vorkommenden Faͤllen, zu erklaͤ-
ren, in welcher Eigenſchafft man ihne erkenne,
oder wuͤrcklich behandle, oder nicht.
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