Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.3. Capitel. §. 68. Wann ein Souverain sich in eines andern §. 69. Die civil-Gerichtbarkeit über sein Gefolg in §. 70. Aber eine criminal-Strafe über solche Per- *) Beyspile von Schweden und Mecklen- burg. §. 71. Von dem Ceremoniel gegen einen auf Rei- §. 72. Bey denen Reisen halb-souverainer Herrn Geschencke und andere Galanterien. §. 73. s. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von der Staats-Galanterie, oder denjenigen Höf- lich-
3. Capitel. §. 68. Wann ein Souverain ſich in eines andern §. 69. Die civil-Gerichtbarkeit uͤber ſein Gefolg in §. 70. Aber eine criminal-Strafe uͤber ſolche Per- *) Beyſpile von Schweden und Mecklen- burg. §. 71. Von dem Ceremoniel gegen einen auf Rei- §. 72. Bey denen Reiſen halb-ſouverainer Herrn Geſchencke und andere Galanterien. §. 73. ſ. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von der Staats-Galanterie, oder denjenigen Hoͤf- lich-
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3. Capitel.
§. 68.
Wann ein Souverain ſich in eines andern
Souverains Landen aufhaͤlt, iſt er fuͤr ſeine
Perſon und Familie von der Gerichtbarkeit des
Landesherrns frey; auch, wann er incognito-
nicht aber, wann er als eine Privatperſon reiſet.
§. 69.
Die civil-Gerichtbarkeit uͤber ſein Gefolg in
Dienſt- und anderen Sachen wird ihme nicht
leicht ſtreitig gemacht werden:
§. 70.
Aber eine criminal-Strafe uͤber ſolche Per-
ſonen zu verhaͤngen, will nicht geſtattet werden,
und wird, wo es doch geſchiehet, geahndet.
*⁾ Beyſpile von Schweden und Mecklen-
burg.
§. 71.
Von dem Ceremoniel gegen einen auf Rei-
ſen begriffenen Souverain werde ich hernach
reden.
§. 72.
Bey denen Reiſen halb-ſouverainer Herrn
gibt es noch manche beſondere Anmerckungen;
die aber hieher zu weitlaͤufftig ſeynd.
Geſchencke und andere Galanterien.
§. 73.
ſ. Mosers (Frid. Carl) Abhandlung von der
Staats-Galanterie, oder denjenigen Hoͤf-
lich-
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