Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

Bild:
<< vorherige Seite

3. Capitel.
dem Lehenherrn heimfallen: Man lässet es aber
mehrmalen nicht darzu kommen.

*) Beyspile von Neapel, Toscana, Parma.
§. 16.

Wird wegen einer Thronfolge gestritten;
so stehet es allen und jeden dritten Machten,
(welche sich nicht vorhin durch Verträge zu et-
was verpflichtet haben,) frey, ob sie bey disem
Streit neutral bleiben, oder Parthie nehmen
wollen? auch lezteren Falles welche? und wie
lang?

*) Beyspile von Spanien und Oesterreich.
§. 17.

Wann in einem Erbreich eine Staatsrevo-
lution entsteht, welche in die Thronfolge ein-
schlägt, wird es wiederum auf besagten Fuß
gehalten:

Kan sich nun eine solche Person auf dem
Thron erhalten, so wird sie auch von denen Mach-
ten, mit denen sie im Friden lebt, wenigstens
in einiger Zeit, erkannt:

§. 18.

Ereignet sich aber ein solcher Zufall während
eines Krieges; so bleibt es gemeiniglich biß auf
einen erfolgenden Fridensschluß anstehen; wo
alsdann auch diser Punct mit - ausgemacht
wird.

*) Beyspile von Großbritannien.
§. 19.

Wann ein Prinz ein Erbreich durch Krieg

er-

3. Capitel.
dem Lehenherrn heimfallen: Man laͤſſet es aber
mehrmalen nicht darzu kommen.

*) Beyſpile von Neapel, Toſcana, Parma.
§. 16.

Wird wegen einer Thronfolge geſtritten;
ſo ſtehet es allen und jeden dritten Machten,
(welche ſich nicht vorhin durch Vertraͤge zu et-
was verpflichtet haben,) frey, ob ſie bey diſem
Streit neutral bleiben, oder Parthie nehmen
wollen? auch lezteren Falles welche? und wie
lang?

*) Beyſpile von Spanien und Oeſterreich.
§. 17.

Wann in einem Erbreich eine Staatsrevo-
lution entſteht, welche in die Thronfolge ein-
ſchlaͤgt, wird es wiederum auf beſagten Fuß
gehalten:

Kan ſich nun eine ſolche Perſon auf dem
Thron erhalten, ſo wird ſie auch von denen Mach-
ten, mit denen ſie im Friden lebt, wenigſtens
in einiger Zeit, erkannt:

§. 18.

Ereignet ſich aber ein ſolcher Zufall waͤhrend
eines Krieges; ſo bleibt es gemeiniglich biß auf
einen erfolgenden Fridensſchluß anſtehen; wo
alsdann auch diſer Punct mit ‒ ausgemacht
wird.

*) Beyſpile von Großbritannien.
§. 19.

Wann ein Prinz ein Erbreich durch Krieg

er-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0048" n="36"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">3. Capitel.</hi></fw><lb/>
dem Lehenherrn heimfallen: Man la&#x0364;&#x017F;&#x017F;et es aber<lb/>
mehrmalen nicht darzu kommen.</p><lb/>
            <note place="end" n="*)">Bey&#x017F;pile von Neapel, To&#x017F;cana, Parma.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 16.</head><lb/>
            <p>Wird wegen einer Thronfolge ge&#x017F;tritten;<lb/>
&#x017F;o &#x017F;tehet es allen und jeden dritten Machten,<lb/>
(welche &#x017F;ich nicht vorhin durch Vertra&#x0364;ge zu et-<lb/>
was verpflichtet haben,) frey, ob &#x017F;ie bey di&#x017F;em<lb/>
Streit neutral bleiben, oder Parthie nehmen<lb/>
wollen? auch lezteren Falles welche? und wie<lb/>
lang?</p><lb/>
            <note place="end" n="*)">Bey&#x017F;pile von Spanien und Oe&#x017F;terreich.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 17.</head><lb/>
            <p>Wann in einem Erbreich eine Staatsrevo-<lb/>
lution ent&#x017F;teht, welche in die Thronfolge ein-<lb/>
&#x017F;chla&#x0364;gt, wird es wiederum auf be&#x017F;agten Fuß<lb/>
gehalten:</p><lb/>
            <p>Kan &#x017F;ich nun eine &#x017F;olche Per&#x017F;on auf dem<lb/>
Thron erhalten, &#x017F;o wird &#x017F;ie auch von denen Mach-<lb/>
ten, mit denen &#x017F;ie im Friden lebt, wenig&#x017F;tens<lb/>
in einiger Zeit, erkannt:</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 18.</head><lb/>
            <p>Ereignet &#x017F;ich aber ein &#x017F;olcher Zufall wa&#x0364;hrend<lb/>
eines Krieges; &#x017F;o bleibt es gemeiniglich biß auf<lb/>
einen erfolgenden Fridens&#x017F;chluß an&#x017F;tehen; wo<lb/>
alsdann auch di&#x017F;er Punct mit &#x2012; ausgemacht<lb/>
wird.</p><lb/>
            <note place="end" n="*)">Bey&#x017F;pile von Großbritannien.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 19.</head><lb/>
            <p>Wann ein Prinz ein Erbreich durch Krieg<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">er-</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[36/0048] 3. Capitel. dem Lehenherrn heimfallen: Man laͤſſet es aber mehrmalen nicht darzu kommen. *⁾ Beyſpile von Neapel, Toſcana, Parma. §. 16. Wird wegen einer Thronfolge geſtritten; ſo ſtehet es allen und jeden dritten Machten, (welche ſich nicht vorhin durch Vertraͤge zu et- was verpflichtet haben,) frey, ob ſie bey diſem Streit neutral bleiben, oder Parthie nehmen wollen? auch lezteren Falles welche? und wie lang? *⁾ Beyſpile von Spanien und Oeſterreich. §. 17. Wann in einem Erbreich eine Staatsrevo- lution entſteht, welche in die Thronfolge ein- ſchlaͤgt, wird es wiederum auf beſagten Fuß gehalten: Kan ſich nun eine ſolche Perſon auf dem Thron erhalten, ſo wird ſie auch von denen Mach- ten, mit denen ſie im Friden lebt, wenigſtens in einiger Zeit, erkannt: §. 18. Ereignet ſich aber ein ſolcher Zufall waͤhrend eines Krieges; ſo bleibt es gemeiniglich biß auf einen erfolgenden Fridensſchluß anſtehen; wo alsdann auch diſer Punct mit ‒ ausgemacht wird. *⁾ Beyſpile von Großbritannien. §. 19. Wann ein Prinz ein Erbreich durch Krieg er-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/48
Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/48>, abgerufen am 23.11.2024.