Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Europa, als einem ein. Staatscörp. Die meiste von disen aber wollen es nicht zu-geben. Eben so gehet es nunmehro auch mit Ruß- §. 37. Es werden dahero an denen Höfen, an §. 38. Ein gewohnliches Mittel ist, daß, wo §. 39. Auch die Republiquen haben zuweilen Rang- §. 40. Uebrigens wird es darinn gehalten, wie al- §. 41. Alle halb-souveraine Herrn weichen allen §. 42. Hingegen gehen Einige gewissen Republi- Mit
Von Europa, als einem ein. Staatscoͤrp. Die meiſte von diſen aber wollen es nicht zu-geben. Eben ſo gehet es nunmehro auch mit Ruß- §. 37. Es werden dahero an denen Hoͤfen, an §. 38. Ein gewohnliches Mittel iſt, daß, wo §. 39. Auch die Republiquen haben zuweilen Rang- §. 40. Uebrigens wird es darinn gehalten, wie al- §. 41. Alle halb-ſouveraine Herrn weichen allen §. 42. Hingegen gehen Einige gewiſſen Republi- Mit
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Von Europa, als einem ein. Staatscoͤrp.
Die meiſte von diſen aber wollen es nicht zu-
geben.
Eben ſo gehet es nunmehro auch mit Ruß-
land.
§. 37.
Es werden dahero an denen Hoͤfen, an
dritten Orten, und in gemeinſchafftlichen Ur-
kunden, in vorkommenden Faͤllen, allerley Aus-
kunfftsmittel gebraucht, die Gleichheit des Ran-
ges derer Souverainen zu erhalten, oder denen
dißfalls obwaltenden Streitigkeiten auszuwei-
chen.
§. 38.
Ein gewohnliches Mittel iſt, daß, wo
Rangſtreitigkeiten mit-einſchlagen, jeder Hof
ein beſonderes Original ausfertigen laͤſſet, und
darinn ſich vor-den oder die Andere aber nach-
ſezt.
§. 39.
Auch die Republiquen haben zuweilen Rang-
ſtreitigkeiten unter ſich.
§. 40.
Uebrigens wird es darinn gehalten, wie al-
lererſt von denen gecroͤnten Haͤuptern geſagt
worden iſt.
§. 41.
Alle halb-ſouveraine Herrn weichen allen
gecroͤnten Haͤuptern.
§. 42.
Hingegen gehen Einige gewiſſen Republi-
quen ohne Anſtand vor:
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