greiffen will, wird es durch Gegengewalt davon abgehalten.
*)Vattel 3, 153.
§. 25.
Wann zwey feindliche Schiffe in einem neu- tralen Hafen ligen, und das eine laufft aus, so wird dem andern das auslauffen erst nach 24. Stunden gestattet.
§. 26.
Ob ein Feind einen eroberten Plaz einem neutralen Souverain, gegen ein Stück Geld, als einen Sequester zustellen könne? wurde ge- stritten.
*)Vattel 3, 267.
Handlung.
§. 27.
Hauptsächlich entstehen sehr vile Streitigkei- ten über der von einem neutralen Staat treiben- den Handlung, zu Wasser und zu Land; da- bey forderist allerley Hauptfälle von einander zu unterscheiden seynd.
§. 28.
Daß ein neutraler Staat währenden Krie- ges mit anderen auch neutralen Staaten eine uneingeschränckte Handlung treiben dörffe, ist richtig.
§. 29.
Ferner ist richtig, daß ein neutraler Staat
in
Von der Neutralitaͤt.
greiffen will, wird es durch Gegengewalt davon abgehalten.
*)Vattel 3, 153.
§. 25.
Wann zwey feindliche Schiffe in einem neu- tralen Hafen ligen, und das eine laufft aus, ſo wird dem andern das auslauffen erſt nach 24. Stunden geſtattet.
§. 26.
Ob ein Feind einen eroberten Plaz einem neutralen Souverain, gegen ein Stuͤck Geld, als einen Sequeſter zuſtellen koͤnne? wurde ge- ſtritten.
*)Vattel 3, 267.
Handlung.
§. 27.
Hauptſaͤchlich entſtehen ſehr vile Streitigkei- ten uͤber der von einem neutralen Staat treiben- den Handlung, zu Waſſer und zu Land; da- bey forderiſt allerley Hauptfaͤlle von einander zu unterſcheiden ſeynd.
§. 28.
Daß ein neutraler Staat waͤhrenden Krie- ges mit anderen auch neutralen Staaten eine uneingeſchraͤnckte Handlung treiben doͤrffe, iſt richtig.
§. 29.
Ferner iſt richtig, daß ein neutraler Staat
in
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Von der Neutralitaͤt.
greiffen will, wird es durch Gegengewalt davon
abgehalten.
*⁾ Vattel 3, 153.
§. 25.
Wann zwey feindliche Schiffe in einem neu-
tralen Hafen ligen, und das eine laufft aus, ſo
wird dem andern das auslauffen erſt nach 24.
Stunden geſtattet.
§. 26.
Ob ein Feind einen eroberten Plaz einem
neutralen Souverain, gegen ein Stuͤck Geld,
als einen Sequeſter zuſtellen koͤnne? wurde ge-
ſtritten.
*⁾ Vattel 3, 267.
Handlung.
§. 27.
Hauptſaͤchlich entſtehen ſehr vile Streitigkei-
ten uͤber der von einem neutralen Staat treiben-
den Handlung, zu Waſſer und zu Land; da-
bey forderiſt allerley Hauptfaͤlle von einander zu
unterſcheiden ſeynd.
§. 28.
Daß ein neutraler Staat waͤhrenden Krie-
ges mit anderen auch neutralen Staaten eine
uneingeſchraͤnckte Handlung treiben doͤrffe, iſt
richtig.
§. 29.
Ferner iſt richtig, daß ein neutraler Staat
in
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/281>, abgerufen am 03.07.2024.
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