Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.20. Capitel. und Wandel, auch sonsten, als neutral be-handelt. Subsidien. §. 32. Subsidien heißt dasjenige Geld, so ein §. 33. Es pflegen deßwegen ordentliche Tractaten §. 34. Und zwar entweder noch in Fridenszeiten, Oder bey Anfang eines Krieges, oder wäh- §. 35. Zuweilen werden einem Herrn Subsidien *) Beyspile. §. 36. Oder man gibt dergleichen einem Alliirten, *) Beyspile. §. 37. Meistens aber gibt man sie einem Herrn, nimmt,
20. Capitel. und Wandel, auch ſonſten, als neutral be-handelt. Subſidien. §. 32. Subſidien heißt dasjenige Geld, ſo ein §. 33. Es pflegen deßwegen ordentliche Tractaten §. 34. Und zwar entweder noch in Fridenszeiten, Oder bey Anfang eines Krieges, oder waͤh- §. 35. Zuweilen werden einem Herrn Subſidien *) Beyſpile. §. 36. Oder man gibt dergleichen einem Alliirten, *) Beyſpile. §. 37. Meiſtens aber gibt man ſie einem Herrn, nimmt,
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20. Capitel.
und Wandel, auch ſonſten, als neutral be-
handelt.
Subſidien.
§. 32.
Subſidien heißt dasjenige Geld, ſo ein
Staat oder Herr dem andern in Abſicht auf
Kriegsmannſchaſſt gibt.
§. 33.
Es pflegen deßwegen ordentliche Tractaten
errichtet zu werden.
§. 34.
Und zwar entweder noch in Fridenszeiten,
zum Voraus, auf alle Faͤlle:
Oder bey Anfang eines Krieges, oder waͤh-
rend deſſelbigen.
§. 35.
Zuweilen werden einem Herrn Subſidien
gegeben, bloß, damit er ſtill ſize, und ſich nicht
mit dem Gegentheil verbinde.
*⁾ Beyſpile.
§. 36.
Oder man gibt dergleichen einem Alliirten,
damit er deſto beſſer im Stand ſeye, den Krieg
mit Nachdruck fuͤhren zu helffen.
*⁾ Beyſpile.
§. 37.
Meiſtens aber gibt man ſie einem Herrn,
der an dem Krieg ſelber keinen weiteren Antheil
nimmt,
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