den können; ob gleich der Commendant ge- wußt hat, daß er keinen Entsaz zu gewarten habe.
*)Vattel 3, 169.
§. 130.
Wann das Geschüz anfangt spilen, müssen alle Glocken und Uhren still stehen.
§. 131.
Einen Ort, auch eine Residenz, zu bombar- diren, oder glühende Kugeln hinein zu schicken, wird nicht vor unrecht gehalten.
§. 132.
Wann eine Garnison sich aus der Statt in die Citadalle ziehet, will man sie nöthigen, die Krancke und Verwundete mit sich zu nehmen.
§. 133.
Wann ein Ort mit Sturm übergeht, muß man gewärtig seyn, daß (wenigstens Anfangs,) kein Quartier gegeben und geplündert wird.
§. 134.
Wann eine Garnison noch vor angetrette- nem Sturm capituliren will, wird es zugestan- den, die Feindseligkeit eingestellt und beederseits Geisel gegeben.
§. 135.
Meistens schlägt der Commendant der bela- gerten Vestung schrifftlich Puncten vor: Wird man nicht einig; so gehen die Feindseligkeiten von neuem an.
§. 136.
Q 3
Vom Krieg.
den koͤnnen; ob gleich der Commendant ge- wußt hat, daß er keinen Entſaz zu gewarten habe.
*)Vattel 3, 169.
§. 130.
Wann das Geſchuͤz anfangt ſpilen, muͤſſen alle Glocken und Uhren ſtill ſtehen.
§. 131.
Einen Ort, auch eine Reſidenz, zu bombar- diren, oder gluͤhende Kugeln hinein zu ſchicken, wird nicht vor unrecht gehalten.
§. 132.
Wann eine Garniſon ſich aus der Statt in die Citadalle ziehet, will man ſie noͤthigen, die Krancke und Verwundete mit ſich zu nehmen.
§. 133.
Wann ein Ort mit Sturm uͤbergeht, muß man gewaͤrtig ſeyn, daß (wenigſtens Anfangs,) kein Quartier gegeben und gepluͤndert wird.
§. 134.
Wann eine Garniſon noch vor angetrette- nem Sturm capituliren will, wird es zugeſtan- den, die Feindſeligkeit eingeſtellt und beederſeits Geiſel gegeben.
§. 135.
Meiſtens ſchlaͤgt der Commendant der bela- gerten Veſtung ſchrifftlich Puncten vor: Wird man nicht einig; ſo gehen die Feindſeligkeiten von neuem an.
§. 136.
Q 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0257"n="245"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Vom Krieg.</hi></fw><lb/>
den koͤnnen; ob gleich der Commendant ge-<lb/>
wußt hat, daß er keinen Entſaz zu gewarten<lb/>
habe.</p><lb/><noteplace="end"n="*)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Vattel</hi></hi> 3, 169.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 130.</head><lb/><p>Wann das Geſchuͤz anfangt ſpilen, muͤſſen<lb/>
alle Glocken und Uhren ſtill ſtehen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 131.</head><lb/><p>Einen Ort, auch eine Reſidenz, zu bombar-<lb/>
diren, oder gluͤhende Kugeln hinein zu ſchicken,<lb/>
wird nicht vor unrecht gehalten.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 132.</head><lb/><p>Wann eine Garniſon ſich aus der Statt in<lb/>
die Citadalle ziehet, will man ſie noͤthigen, die<lb/>
Krancke und Verwundete mit ſich zu nehmen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 133.</head><lb/><p>Wann ein Ort mit Sturm uͤbergeht, muß<lb/>
man gewaͤrtig ſeyn, daß (wenigſtens Anfangs,)<lb/>
kein Quartier gegeben und gepluͤndert wird.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 134.</head><lb/><p>Wann eine Garniſon noch vor angetrette-<lb/>
nem Sturm capituliren will, wird es zugeſtan-<lb/>
den, die Feindſeligkeit eingeſtellt und beederſeits<lb/>
Geiſel gegeben.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 135.</head><lb/><p>Meiſtens ſchlaͤgt der Commendant der bela-<lb/>
gerten Veſtung ſchrifftlich Puncten vor: Wird<lb/>
man nicht einig; ſo gehen die Feindſeligkeiten<lb/>
von neuem an.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="sig">Q 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">§. 136.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[245/0257]
Vom Krieg.
den koͤnnen; ob gleich der Commendant ge-
wußt hat, daß er keinen Entſaz zu gewarten
habe.
*⁾ Vattel 3, 169.
§. 130.
Wann das Geſchuͤz anfangt ſpilen, muͤſſen
alle Glocken und Uhren ſtill ſtehen.
§. 131.
Einen Ort, auch eine Reſidenz, zu bombar-
diren, oder gluͤhende Kugeln hinein zu ſchicken,
wird nicht vor unrecht gehalten.
§. 132.
Wann eine Garniſon ſich aus der Statt in
die Citadalle ziehet, will man ſie noͤthigen, die
Krancke und Verwundete mit ſich zu nehmen.
§. 133.
Wann ein Ort mit Sturm uͤbergeht, muß
man gewaͤrtig ſeyn, daß (wenigſtens Anfangs,)
kein Quartier gegeben und gepluͤndert wird.
§. 134.
Wann eine Garniſon noch vor angetrette-
nem Sturm capituliren will, wird es zugeſtan-
den, die Feindſeligkeit eingeſtellt und beederſeits
Geiſel gegeben.
§. 135.
Meiſtens ſchlaͤgt der Commendant der bela-
gerten Veſtung ſchrifftlich Puncten vor: Wird
man nicht einig; ſo gehen die Feindſeligkeiten
von neuem an.
§. 136.
Q 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/257>, abgerufen am 22.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.