Wann eine Plünderung abgekaufft ist, muß man nicht durch Chicanen noch mehreres zu er- pressen suchen.
§. 56.
Ferner gehet nicht an, ohne Noth brennen und sengen.
*)Vattel 3, 213.
§. 57.
So auch Grund und Boden, etc. verderben.
§. 58.
Hingegen kan der Feind die von dem Lan- desherrn bißhero gezogene Anlagen und Gefälle des Landes sich selber liferen lassen.
§. 59.
Doch nicht weiter, als er im Stande ist, selbige allenfalls mit militarischer Gewalt bey- zutreiben.
§. 60.
Auch kan man der feindlichen Unterthanen Personen, Vieh, u. s. w. zu seinen Diensten gebrauchen:
§. 61.
Man kan sie ferner nun zu Recrouten weg- nehmen; aber nicht nöthigen, gegen ihren eige- nen bißherigen Herrn zu dienen.
§. 62.
Feindlichen Unterthanen, so das anbefohle- ne leisten, und es verlangen, werden zu ihrer
Sicher-
19. Capitel.
§. 55.
Wann eine Pluͤnderung abgekaufft iſt, muß man nicht durch Chicanen noch mehreres zu er- preſſen ſuchen.
§. 56.
Ferner gehet nicht an, ohne Noth brennen und ſengen.
*)Vattel 3, 213.
§. 57.
So auch Grund und Boden, ꝛc. verderben.
§. 58.
Hingegen kan der Feind die von dem Lan- desherrn bißhero gezogene Anlagen und Gefaͤlle des Landes ſich ſelber liferen laſſen.
§. 59.
Doch nicht weiter, als er im Stande iſt, ſelbige allenfalls mit militariſcher Gewalt bey- zutreiben.
§. 60.
Auch kan man der feindlichen Unterthanen Perſonen, Vieh, u. ſ. w. zu ſeinen Dienſten gebrauchen:
§. 61.
Man kan ſie ferner nun zu Recrouten weg- nehmen; aber nicht noͤthigen, gegen ihren eige- nen bißherigen Herrn zu dienen.
§. 62.
Feindlichen Unterthanen, ſo das anbefohle- ne leiſten, und es verlangen, werden zu ihrer
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19. Capitel.
§. 55.
Wann eine Pluͤnderung abgekaufft iſt, muß
man nicht durch Chicanen noch mehreres zu er-
preſſen ſuchen.
§. 56.
Ferner gehet nicht an, ohne Noth brennen
und ſengen.
*⁾ Vattel 3, 213.
§. 57.
So auch Grund und Boden, ꝛc. verderben.
§. 58.
Hingegen kan der Feind die von dem Lan-
desherrn bißhero gezogene Anlagen und Gefaͤlle
des Landes ſich ſelber liferen laſſen.
§. 59.
Doch nicht weiter, als er im Stande iſt,
ſelbige allenfalls mit militariſcher Gewalt bey-
zutreiben.
§. 60.
Auch kan man der feindlichen Unterthanen
Perſonen, Vieh, u. ſ. w. zu ſeinen Dienſten
gebrauchen:
§. 61.
Man kan ſie ferner nun zu Recrouten weg-
nehmen; aber nicht noͤthigen, gegen ihren eige-
nen bißherigen Herrn zu dienen.
§. 62.
Feindlichen Unterthanen, ſo das anbefohle-
ne leiſten, und es verlangen, werden zu ihrer
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/246>, abgerufen am 16.07.2024.
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