Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.19. Capitel. Anfang des Krieges. §. 22. Zuweilen brechen Kriege ganz unvermuthet §. 23. Oder es entstehen aus allerley vorhergehen- §. 24. Oder aber entspinnen sie sich nach und nach, §. 25. Oeffters ist es ein rechtes Spilwerck, wie §. 26. Dem andern Theil den Krieg formlich an- §. 27. Es wird dahero zuweilen gar unterlassen. §. 28.
19. Capitel. Anfang des Krieges. §. 22. Zuweilen brechen Kriege ganz unvermuthet §. 23. Oder es entſtehen aus allerley vorhergehen- §. 24. Oder aber entſpinnen ſie ſich nach und nach, §. 25. Oeffters iſt es ein rechtes Spilwerck, wie §. 26. Dem andern Theil den Krieg formlich an- §. 27. Es wird dahero zuweilen gar unterlaſſen. §. 28.
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19. Capitel.
Anfang des Krieges.
§. 22.
Zuweilen brechen Kriege ganz unvermuthet
und ploͤzlich auf einmal aus.
§. 23.
Oder es entſtehen aus allerley vorhergehen-
den Thaͤtlichkeiten und deren Widerſtand end-
lich formliche Kriege.
§. 24.
Oder aber entſpinnen ſie ſich nach und nach,
wann die guͤtliche Tractaten uͤber obſchwebende
Streitigkeiten zu keinem Schluß kommen, oder
die Repreſſalien und Gegen-Repreſſalien keine
Wuͤrckung thun; mithin der eine Theil muͤde
wird, laͤnger zu tractiren, oder ſeine Gelegen-
heit erſehen zu haben glaubt, mit Vortheil Krieg
fuͤhren zu koͤnnen.
§. 25.
Oeffters iſt es ein rechtes Spilwerck, wie
ſich Souverainen betragen, um den Vorwurff
von ſich abzuwenden, daß ſie zu erſt losgeſchla-
gen haͤtten.
§. 26.
Dem andern Theil den Krieg formlich an-
zukuͤndigen, wird fuͤr keine Nothwendigkeit er-
achtet.
§. 27.
Es wird dahero zuweilen gar unterlaſſen.
§. 28.
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