Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.14. Capitel. er seinen Unterthanen verbieten, sich darein zubegeben. *) Altona. §. 12. Wann ein Souverain einen seiner Häven §. 13. Ueberhaupt aber stehet jedem Souverain §. 14. Wann und in so ferne ein Souverain auch §. 15. Und so auch, nach seinem Gefallen, Con- §. 16. Wann aber fremde Unterthanen in Hand- §. 17.
14. Capitel. er ſeinen Unterthanen verbieten, ſich darein zubegeben. *) Altona. §. 12. Wann ein Souverain einen ſeiner Haͤven §. 13. Ueberhaupt aber ſtehet jedem Souverain §. 14. Wann und in ſo ferne ein Souverain auch §. 15. Und ſo auch, nach ſeinem Gefallen, Con- §. 16. Wann aber fremde Unterthanen in Hand- §. 17.
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14. Capitel.
er ſeinen Unterthanen verbieten, ſich darein zu
begeben.
*⁾ Altona.
§. 12.
Wann ein Souverain einen ſeiner Haͤven
zu einem Freyhaven erklaͤren will, worinn alle
Nationen ohne Unterſchid en gros Handlung
treiben doͤrffen, muͤſſen andere Souverainen es
ſich ordentlicher Weiſe gefallen laſſen.
§. 13.
Ueberhaupt aber ſtehet jedem Souverain
frey, einer oder mehreren anderen Nationen
mehrere Vortheile in Handlungsſachen zuzuge-
ſtehen, als denen uͤbrigen; ohne daß diſe deß-
wegen ein gleiches verlangen koͤnnten.
§. 14.
Wann und in ſo ferne ein Souverain auch
eine Handlung in ſeine Staaten geſtattet, iſt
ihme dennoch erlaubt, die Handlung der Frem-
den mit Abgaben nach ſeiner eigenen Willkuͤhr
zu belegen.
§. 15.
Und ſo auch, nach ſeinem Gefallen, Con-
ſiſcations- und andere Strafen darauf zu ſezen,
wann ſeinen Verordnungen in Handlungsſachen
zuwider gelebet wird.
§. 16.
Wann aber fremde Unterthanen in Hand-
lungsſachen ungebuͤhrlicher Weiſe bedruͤcket wer-
den, kan ihr Souverain ſich derſelben auf guͤtliche
und ernſtliche Weiſe annehmen.
§. 17.
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