So auch die Beschenckungen, so ins grosse gehen, und aus Ursachen geschehen, die in wich- tige Staatsgeschäffte einschlagen.
§. 9.
Es ist ferner nichts gar seltenes, daß eines Souverains Staatsbediente von einem andern Souverain mit Vorwissen ihres Herrns Gna- dengelder ziehen:
Und noch öffter geschiehet es unter der Hand.
Reele Gnaden gegen fremde Unter- thanen.
§. 10.
Wann aber ein Souverain in seinen eigenen Landen eines anderen Staats Unterthanen Gna- denbezeugungen in Ansehung der Handlung, der Zölle, und anderer Abgaben, u. s. w. an- gedeyhen lassen will; wird der fremden Unter- thanen Souverain niemalen etwas dagegen ein- zuwenden haben; wann seine Unterthanen sich nicht hinwiederum zu etwas verpflichten müssen, worzu seine Einwilligung mit erfordert wird.
Noch einiges.
§. 11.
Wann auch des Unterthanens Herr in die Annehmung einer Gnade von einem fremden Souverain bewilliget, hat es doch keinen Ein-
fluß
13. Capitel.
§. 8.
So auch die Beſchenckungen, ſo ins groſſe gehen, und aus Urſachen geſchehen, die in wich- tige Staatsgeſchaͤffte einſchlagen.
§. 9.
Es iſt ferner nichts gar ſeltenes, daß eines Souverains Staatsbediente von einem andern Souverain mit Vorwiſſen ihres Herrns Gna- dengelder ziehen:
Und noch oͤffter geſchiehet es unter der Hand.
Reele Gnaden gegen fremde Unter- thanen.
§. 10.
Wann aber ein Souverain in ſeinen eigenen Landen eines anderen Staats Unterthanen Gna- denbezeugungen in Anſehung der Handlung, der Zoͤlle, und anderer Abgaben, u. ſ. w. an- gedeyhen laſſen will; wird der fremden Unter- thanen Souverain niemalen etwas dagegen ein- zuwenden haben; wann ſeine Unterthanen ſich nicht hinwiederum zu etwas verpflichten muͤſſen, worzu ſeine Einwilligung mit erfordert wird.
Noch einiges.
§. 11.
Wann auch des Unterthanens Herr in die Annehmung einer Gnade von einem fremden Souverain bewilliget, hat es doch keinen Ein-
fluß
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13. Capitel.
§. 8.
So auch die Beſchenckungen, ſo ins groſſe
gehen, und aus Urſachen geſchehen, die in wich-
tige Staatsgeſchaͤffte einſchlagen.
§. 9.
Es iſt ferner nichts gar ſeltenes, daß eines
Souverains Staatsbediente von einem andern
Souverain mit Vorwiſſen ihres Herrns Gna-
dengelder ziehen:
Und noch oͤffter geſchiehet es unter der Hand.
Reele Gnaden gegen fremde Unter-
thanen.
§. 10.
Wann aber ein Souverain in ſeinen eigenen
Landen eines anderen Staats Unterthanen Gna-
denbezeugungen in Anſehung der Handlung,
der Zoͤlle, und anderer Abgaben, u. ſ. w. an-
gedeyhen laſſen will; wird der fremden Unter-
thanen Souverain niemalen etwas dagegen ein-
zuwenden haben; wann ſeine Unterthanen ſich
nicht hinwiederum zu etwas verpflichten muͤſſen,
worzu ſeine Einwilligung mit erfordert wird.
Noch einiges.
§. 11.
Wann auch des Unterthanens Herr in die
Annehmung einer Gnade von einem fremden
Souverain bewilliget, hat es doch keinen Ein-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/188>, abgerufen am 03.07.2024.
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