Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Militar-Sachen. zen sich befindende Werber die Unterthanen einesStaats aus demselben mit List locken, und als- dann, mit oder wider ihren Willen, zu Sol- daten machen. §. 24. Wann es aber doch geschiehet, werden ent- §. 25. Ob? wann? und wie ferne? Unterthanen de Bochat (Louis) Dissertation, concer- nant les Engagemens des Soldats, qui s'enrollent au service des Souverains etrangers; im Jourr. litter. Tom. 12. Part. 1. Art. 12. und der Biblioth. Ger- maniq. Tom. 11. Art. 1. p. 1. und Tom. 12. Art. 10. p. 142. §. 26. Wenigstens kan der angebohrene Landesherr §. 27. Wiewohl auch alsdann der Dienstherr sich Deser- L 5
Militar-Sachen. zen ſich befindende Werber die Unterthanen einesStaats aus demſelben mit Liſt locken, und als- dann, mit oder wider ihren Willen, zu Sol- daten machen. §. 24. Wann es aber doch geſchiehet, werden ent- §. 25. Ob? wann? und wie ferne? Unterthanen de Bochat (Louis) Diſſertation, concer- nant les Engagemens des Soldats, qui s’enrollent au ſervice des Souverains étrangers; im Jourr. litter. Tom. 12. Part. 1. Art. 12. und der Biblioth. Ger- maniq. Tom. 11. Art. 1. p. 1. und Tom. 12. Art. 10. p. 142. §. 26. Wenigſtens kan der angebohrene Landesherr §. 27. Wiewohl auch alsdann der Dienſtherr ſich Deſer- L 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0181" n="169"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Militar-Sachen.</hi></fw><lb/> zen ſich befindende Werber die Unterthanen eines<lb/> Staats aus demſelben mit Liſt locken, und als-<lb/> dann, mit oder wider ihren Willen, zu Sol-<lb/> daten machen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 24.</head><lb/> <p>Wann es aber doch geſchiehet, werden ent-<lb/> weder die Werber, wann man deren habhafft<lb/> werden kan, (auch wohl am Leben,) geſtraft,<lb/> oder ſonſt Repreſſalien gebraucht; woraus ſo<lb/> dann leicht Weitlaͤufftigkeiten entſtehen koͤnnen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 25.</head><lb/> <p>Ob? wann? und wie ferne? Unterthanen<lb/> ſich in Kriegsdienſte auswaͤrtiger Herrn begeben<lb/> doͤrffen oder nicht? kommt auf die ſelbſtbeliebige<lb/> Verfaſſung eines jeden Staats an.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">de <hi rendition="#k">Bochat</hi> (Louis) Diſſertation, concer-<lb/> nant les Engagemens des Soldats, qui<lb/> s’enrollent au ſervice des Souverains<lb/> étrangers;</hi><hi rendition="#fr">im</hi><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Jourr. litter. Tom. 12.<lb/> Part. 1. Art. 12.</hi></hi> und der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Biblioth. Ger-<lb/> maniq. Tom. 11. Art. 1. p. 1.</hi></hi> <hi rendition="#fr">und</hi> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Tom.<lb/> 12. Art. 10. p. 142.</hi></hi></item> </list> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 26.</head><lb/> <p>Wenigſtens kan der angebohrene Landesherr<lb/> ſelbige, bey einem beſorgend- oder wuͤrcklich<lb/> ausgebrochenen Krieg, nach Haus beruffen:</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 27.</head><lb/> <p>Wiewohl auch alsdann der Dienſtherr ſich<lb/> nicht allemal fuͤr verbunden halten will, zu er-<lb/> lauben, daß die in ſeinen Militar-Dienſten ſte-<lb/> hende Perſonen dem Befehl gehorchen.</p> </div> </div><lb/> <fw place="bottom" type="sig">L 5</fw> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#fr">Deſer-</hi> </fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [169/0181]
Militar-Sachen.
zen ſich befindende Werber die Unterthanen eines
Staats aus demſelben mit Liſt locken, und als-
dann, mit oder wider ihren Willen, zu Sol-
daten machen.
§. 24.
Wann es aber doch geſchiehet, werden ent-
weder die Werber, wann man deren habhafft
werden kan, (auch wohl am Leben,) geſtraft,
oder ſonſt Repreſſalien gebraucht; woraus ſo
dann leicht Weitlaͤufftigkeiten entſtehen koͤnnen.
§. 25.
Ob? wann? und wie ferne? Unterthanen
ſich in Kriegsdienſte auswaͤrtiger Herrn begeben
doͤrffen oder nicht? kommt auf die ſelbſtbeliebige
Verfaſſung eines jeden Staats an.
de Bochat (Louis) Diſſertation, concer-
nant les Engagemens des Soldats, qui
s’enrollent au ſervice des Souverains
étrangers; im Jourr. litter. Tom. 12.
Part. 1. Art. 12. und der Biblioth. Ger-
maniq. Tom. 11. Art. 1. p. 1. und Tom.
12. Art. 10. p. 142.
§. 26.
Wenigſtens kan der angebohrene Landesherr
ſelbige, bey einem beſorgend- oder wuͤrcklich
ausgebrochenen Krieg, nach Haus beruffen:
§. 27.
Wiewohl auch alsdann der Dienſtherr ſich
nicht allemal fuͤr verbunden halten will, zu er-
lauben, daß die in ſeinen Militar-Dienſten ſte-
hende Perſonen dem Befehl gehorchen.
Deſer-
L 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |