ter zu bringen ist, der Anfragende es sich muß gefallen lassen.
§. 19.
Ob aber solchen Falles der Anfragende, wann er überzeugt zu seyn glaubt, daß er einen Ueberfall zu beförchten habe, zuvorkommen und zu erst losschlagen könne? ist zu unseren Zeiten scharff gestritten worden.
*) Oesterreich, Rußland, Sachsen und Preussen.
§. 20.
Dises ist weniger streitig, daß in einem sol- chen Fall der anfragende Souverain befugt- und, der Klugheit nach, schuldig seye, sich auf allen Fall in einen genugsamen Vertheidigungs- Stand zu sezen.
§. 21.
Ob, wann, und wie ferne, er aber wegen der zu solchem Ende aufgewandten Kosten Ge- nugthuung forderen könne? ist eine schwere Frage; deren Entscheidung gemeiniglich nicht so wohl von Rechtsgründen, als vilmehr von denen übrigen politischen Umständen, abhanget.
Rechte der Unterthanen in Staats- Sachen.
§. 22.
Stände und Unterthanen eines Staats seynd noch weniger, als die Souverainen, be- fugt, sich in fremde Staatssachen zu mengen,
Ab-
Von Staatsſachen.
ter zu bringen iſt, der Anfragende es ſich muß gefallen laſſen.
§. 19.
Ob aber ſolchen Falles der Anfragende, wann er uͤberzeugt zu ſeyn glaubt, daß er einen Ueberfall zu befoͤrchten habe, zuvorkommen und zu erſt losſchlagen koͤnne? iſt zu unſeren Zeiten ſcharff geſtritten worden.
*) Oeſterreich, Rußland, Sachſen und Preuſſen.
§. 20.
Diſes iſt weniger ſtreitig, daß in einem ſol- chen Fall der anfragende Souverain befugt- und, der Klugheit nach, ſchuldig ſeye, ſich auf allen Fall in einen genugſamen Vertheidigungs- Stand zu ſezen.
§. 21.
Ob, wann, und wie ferne, er aber wegen der zu ſolchem Ende aufgewandten Koſten Ge- nugthuung forderen koͤnne? iſt eine ſchwere Frage; deren Entſcheidung gemeiniglich nicht ſo wohl von Rechtsgruͤnden, als vilmehr von denen uͤbrigen politiſchen Umſtaͤnden, abhanget.
Rechte der Unterthanen in Staats- Sachen.
§. 22.
Staͤnde und Unterthanen eines Staats ſeynd noch weniger, als die Souverainen, be- fugt, ſich in fremde Staatsſachen zu mengen,
Ab-
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Von Staatsſachen.
ter zu bringen iſt, der Anfragende es ſich muß
gefallen laſſen.
§. 19.
Ob aber ſolchen Falles der Anfragende,
wann er uͤberzeugt zu ſeyn glaubt, daß er einen
Ueberfall zu befoͤrchten habe, zuvorkommen und
zu erſt losſchlagen koͤnne? iſt zu unſeren Zeiten
ſcharff geſtritten worden.
*⁾ Oeſterreich, Rußland, Sachſen und
Preuſſen.
§. 20.
Diſes iſt weniger ſtreitig, daß in einem ſol-
chen Fall der anfragende Souverain befugt-
und, der Klugheit nach, ſchuldig ſeye, ſich auf
allen Fall in einen genugſamen Vertheidigungs-
Stand zu ſezen.
§. 21.
Ob, wann, und wie ferne, er aber wegen
der zu ſolchem Ende aufgewandten Koſten Ge-
nugthuung forderen koͤnne? iſt eine ſchwere
Frage; deren Entſcheidung gemeiniglich nicht
ſo wohl von Rechtsgruͤnden, als vilmehr von
denen uͤbrigen politiſchen Umſtaͤnden, abhanget.
Rechte der Unterthanen in Staats-
Sachen.
§. 22.
Staͤnde und Unterthanen eines Staats
ſeynd noch weniger, als die Souverainen, be-
fugt, ſich in fremde Staatsſachen zu mengen,
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/169>, abgerufen am 22.07.2024.
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