Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Bedienten und Unterthanen. §. 39. In gewissen Fällen kan ein Souverain frem- §. 40. Im Nothfall bedienet man sich auch frem- *) Transportschiffe. §. 41. Jeder Souverain ist zwar befugt, bekannt §. 42. Aber er ist nicht befugt, Leute auszusenden, *) Ausw. St. Recht, S. 329. §. 43. Widrigen Falles kan der Landesherr mit §. 44. In Fridenszeiten ist kein Souverain befugt, lich K
Von Bedienten und Unterthanen. §. 39. In gewiſſen Faͤllen kan ein Souverain frem- §. 40. Im Nothfall bedienet man ſich auch frem- *) Transportſchiffe. §. 41. Jeder Souverain iſt zwar befugt, bekannt §. 42. Aber er iſt nicht befugt, Leute auszuſenden, *) Ausw. St. Recht, S. 329. §. 43. Widrigen Falles kan der Landesherr mit §. 44. In Fridenszeiten iſt kein Souverain befugt, lich K
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Von Bedienten und Unterthanen.
§. 39.
In gewiſſen Faͤllen kan ein Souverain frem-
den Perſonen, Schiffen, u. ſ. w. auf eine Zeit-
lang das abreiſen verbieten.
§. 40.
Im Nothfall bedienet man ſich auch frem-
der Unterthanen und ihrer Geraͤthſchafft zum
Dienſt des Staats; doch ordentlicher Weiſe
gegen eine billige Verguͤtung.
*⁾ Transportſchiffe.
§. 41.
Jeder Souverain iſt zwar befugt, bekannt
machen zu laſſen, was fuͤr Freyheiten fremde
Unterthanen, ſo ſich in ſeinen Staaten niderlaſ-
ſen wollen, zu genieſſen haben ſollen:
§. 42.
Aber er iſt nicht befugt, Leute auszuſenden,
welche in anderer Souverainen Landen die Un-
terthanen aufmuntern, ihr Vaterland zu ver-
laſſen.
*⁾ Ausw. St. Recht, S. 329.
§. 43.
Widrigen Falles kan der Landesherr mit
aͤuſſerſter Schaͤrffe gegen ſolche Emiſſarien ver-
fahren.
§. 44.
In Fridenszeiten iſt kein Souverain befugt,
des anderen Unterthanen von dem Gehorſam
und der Treue gegen ihren Landesherrn, heim-
lich
K
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