Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Vorrede. das eigentliche Völckerrecht darauf erbauen zukönnen. 3. Der ungeheuer grosse Umfang diser Wis- 6. Endlich wollen diejenige, welche nicht alle Inn-
Vorrede. das eigentliche Voͤlckerrecht darauf erbauen zukoͤnnen. 3. Der ungeheuer groſſe Umfang diſer Wiſ- 6. Endlich wollen diejenige, welche nicht alle Inn-
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Vorrede.
das eigentliche Voͤlckerrecht darauf erbauen zu
koͤnnen.
3. Der ungeheuer groſſe Umfang diſer Wiſ-
ſenſchafft, und die vile tauſend Faͤlle, ſo ſich in
dergleichen ereignet haben, und zur Kenntniß
des Publici gediehen ſeynd, reichen zwar kaum
hin, ſelbſt von dem allernoͤthigſt- und brauch-
barſten nur das allerwenigſte zu ſagen; indeſſen
dienen doch diſe Saͤze und die Beyſpile, (wel-
che offt kurz beruͤhrt worden ſeynd, offt aber
auch nur in der Ferne auf ſie geditten worden
iſt,) zu einem Leitfaden, wie man durch Leſung
guter Schrifften, ja der taͤglichen Zeitungen,
und Erfahrung, immer weiter hierinn kommen
koͤnne.
6. Endlich wollen diejenige, welche nicht alle
ſich wuͤrcklich ereignete Faͤlle hier antreffen, nicht
glauben, als ob ſie mir nicht bekannt waͤren;
ſondern es hat, (ſchon beruͤhrter maſſen,) der
Plaz kein mehreres geſtattet: Und wer meine
aͤltere Grundſaͤze des jezt-uͤblichen Euro-
paͤiſchen Voͤlckerrechts, und die in Kriegs-
zeiten nachſchlagen mag, wird noch vile hun-
derte antreffen, die ich hier habe uͤbergehen
muͤſſen.
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