Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 3: Von Sullas Tode bis zur Schlacht von Thapsus. Leipzig, 1856.FÜNFTES BUCH. KAPITEL VIII. wie den Metellus Scipio, in der That vor der Verurtheilungschützte. Wie gewöhnlich wollte er auch hier entgegengesetzte Dinge; und indem er versuchte zugleich den Pflichten des un- parteiischen Regenten und des Parteihauptes Genüge zu thun, erfüllte er weder diese noch jene und erschien der öffentlichen Meinung mit Recht als despotischer Regent, seinen Anhängern mit gleichem Recht als ein Führer, der die Seinigen entweder nicht schützen konnte oder nicht schützen wollte. FÜNFTES BUCH. KAPITEL VIII. wie den Metellus Scipio, in der That vor der Verurtheilungschützte. Wie gewöhnlich wollte er auch hier entgegengesetzte Dinge; und indem er versuchte zugleich den Pflichten des un- parteiischen Regenten und des Parteihauptes Genüge zu thun, erfüllte er weder diese noch jene und erschien der öffentlichen Meinung mit Recht als despotischer Regent, seinen Anhängern mit gleichem Recht als ein Führer, der die Seinigen entweder nicht schützen konnte oder nicht schützen wollte. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0320" n="310"/><fw place="top" type="header">FÜNFTES BUCH. KAPITEL VIII.</fw><lb/> wie den Metellus Scipio, in der That vor der Verurtheilung<lb/> schützte. Wie gewöhnlich wollte er auch hier entgegengesetzte<lb/> Dinge; und indem er versuchte zugleich den Pflichten des un-<lb/> parteiischen Regenten und des Parteihauptes Genüge zu thun,<lb/> erfüllte er weder diese noch jene und erschien der öffentlichen<lb/> Meinung mit Recht als despotischer Regent, seinen Anhängern<lb/> mit gleichem Recht als ein Führer, der die Seinigen entweder<lb/> nicht schützen konnte oder nicht schützen wollte.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </body> </text> </TEI> [310/0320]
FÜNFTES BUCH. KAPITEL VIII.
wie den Metellus Scipio, in der That vor der Verurtheilung
schützte. Wie gewöhnlich wollte er auch hier entgegengesetzte
Dinge; und indem er versuchte zugleich den Pflichten des un-
parteiischen Regenten und des Parteihauptes Genüge zu thun,
erfüllte er weder diese noch jene und erschien der öffentlichen
Meinung mit Recht als despotischer Regent, seinen Anhängern
mit gleichem Recht als ein Führer, der die Seinigen entweder
nicht schützen konnte oder nicht schützen wollte.
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