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Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 3: Von Sullas Tode bis zur Schlacht von Thapsus. Leipzig, 1856.

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STURZ DER OLIGARCHIE.
das den Namen zu finden der Zukunft überlassen blieb, das aber
der Sache nach schon jetzt die Monarchie in sich enthielt. Es
war eine ungeheure Umwälzung, die in diesem Gesetzvorschlag
anfing sich zu realisiren.

Die durchgreifende Energie dieser Massregeln kann befrem-
den, da sie von einem Manne herrühren, der so eben noch von
seiner Halbheit und Schwäche so auffallende Beweise geliefert
hatte. Indess es ist doch wohl erklärlich, dass Pompeius diesmal
entschlossener verfuhr als während seines Consulats. Handelte es
sich doch nicht darum sofort als Monarch aufzutreten, sondern
die Monarchie zunächst nur vorzubereiten durch eine militärische
Ausnahmsmassregel, die, wie revolutionär sie ihrem Wesen nach
war, doch noch in den Formen der bestehenden Verfassung voll-
zogen werden konnte und die zunächst Pompeius dem alten Ziel
seiner Wünsche, dem Commando gegen Mithradates und Tigra-
nes, entgegenführte. Aber auch gewichtige Zweckmässigkeits-
gründe sprachen für die Emancipation der Militärgewalt von dem
Senat. Pompeius konnte nicht vergessen haben, dass ein nach
ganz gleichen Grundsätzen angelegter Plan zur Unterdrückung
der Piraterie wenige Jahre zuvor an der verkehrten Ausführung
durch den Senat gescheitert, dass der Ausgang des spanischen
Krieges durch die Vernachlässigung der Heere von Seiten des
Senats und dessen unverständige Finanzwirthschaft aufs Höchste
gefährdet worden war; er konnte nicht übersehen, wie die grosse

nach Spanien oder in unserem Fall bei der des Pompeius gegen die Piraten.
-- Das Erstreckungsrecht ging nachher gewohnheitmässig auf den Senat
über (I, 201). Derselbe scheint in späterer Zeit auch das Recht in An-
spruch genommen zu haben vom Volke ernannte Quaestoren mit prätori-
scher Amtsgewalt auszustatten, welche quaestores pro praetore zuerst 647
(Sallust lug. 103), sodann in den neuen Provinzen Kyrene und Kypros be-
gegnen. Der Fall, dass ein Nichtbeamter vom Senat mit proconsularischer
Gewalt ausgestattet ward, wie Pompeius 677 (S. 23), steht ganz einzeln
und ist Usurpation. -- Endlich der höchste Beamte ist kraft seines Mandi-
rungsrechts befugt, wenn er seinen Amtsbezirk verlässt, einen seiner Leute
zu seinem Stellvertreter oder wenn er keinen Quästor hat, einen Stellver-
treter desselben zu ernennen; insofern begegnen legati pro praetore und
legati pro quaestore schon früh, jene nachweislich schon im jugurthinischen
Krieg (Sallust Jug. 36. 37. 38), diese wohl zuerst auf den Münzen des
Sura, des Unterbefehlshabers des Consuls von Makedonien 665--667, der
auf makedonischen Tetradrachmen leg. pro q. genannt wird. Das aber ist
nach älterem Staatsrecht unmöglich, dass der höchste Beamte, während er
selbst sein Amt verwaltet, zugleich einen seiner Untergebenen mit höchster
Amtsgewalt ausstattet; und insofern sind die legati pro praetore des Pro-
consuls Pompeius eine Neuerung und schon denen gleichartig, die in der
Kaiserzeit eine so grosse Rolle spielen.

STURZ DER OLIGARCHIE.
das den Namen zu finden der Zukunft überlassen blieb, das aber
der Sache nach schon jetzt die Monarchie in sich enthielt. Es
war eine ungeheure Umwälzung, die in diesem Gesetzvorschlag
anfing sich zu realisiren.

Die durchgreifende Energie dieser Maſsregeln kann befrem-
den, da sie von einem Manne herrühren, der so eben noch von
seiner Halbheit und Schwäche so auffallende Beweise geliefert
hatte. Indeſs es ist doch wohl erklärlich, daſs Pompeius diesmal
entschlossener verfuhr als während seines Consulats. Handelte es
sich doch nicht darum sofort als Monarch aufzutreten, sondern
die Monarchie zunächst nur vorzubereiten durch eine militärische
Ausnahmsmaſsregel, die, wie revolutionär sie ihrem Wesen nach
war, doch noch in den Formen der bestehenden Verfassung voll-
zogen werden konnte und die zunächst Pompeius dem alten Ziel
seiner Wünsche, dem Commando gegen Mithradates und Tigra-
nes, entgegenführte. Aber auch gewichtige Zweckmäſsigkeits-
gründe sprachen für die Emancipation der Militärgewalt von dem
Senat. Pompeius konnte nicht vergessen haben, daſs ein nach
ganz gleichen Grundsätzen angelegter Plan zur Unterdrückung
der Piraterie wenige Jahre zuvor an der verkehrten Ausführung
durch den Senat gescheitert, daſs der Ausgang des spanischen
Krieges durch die Vernachlässigung der Heere von Seiten des
Senats und dessen unverständige Finanzwirthschaft aufs Höchste
gefährdet worden war; er konnte nicht übersehen, wie die groſse

nach Spanien oder in unserem Fall bei der des Pompeius gegen die Piraten.
— Das Erstreckungsrecht ging nachher gewohnheitmäſsig auf den Senat
über (I, 201). Derselbe scheint in späterer Zeit auch das Recht in An-
spruch genommen zu haben vom Volke ernannte Quaestoren mit prätori-
scher Amtsgewalt auszustatten, welche quaestores pro praetore zuerst 647
(Sallust lug. 103), sodann in den neuen Provinzen Kyrene und Kypros be-
gegnen. Der Fall, daſs ein Nichtbeamter vom Senat mit proconsularischer
Gewalt ausgestattet ward, wie Pompeius 677 (S. 23), steht ganz einzeln
und ist Usurpation. — Endlich der höchste Beamte ist kraft seines Mandi-
rungsrechts befugt, wenn er seinen Amtsbezirk verläſst, einen seiner Leute
zu seinem Stellvertreter oder wenn er keinen Quästor hat, einen Stellver-
treter desselben zu ernennen; insofern begegnen legati pro praetore und
legati pro quaestore schon früh, jene nachweislich schon im jugurthinischen
Krieg (Sallust Jug. 36. 37. 38), diese wohl zuerst auf den Münzen des
Sura, des Unterbefehlshabers des Consuls von Makedonien 665—667, der
auf makedonischen Tetradrachmen leg. pro q. genannt wird. Das aber ist
nach älterem Staatsrecht unmöglich, daſs der höchste Beamte, während er
selbst sein Amt verwaltet, zugleich einen seiner Untergebenen mit höchster
Amtsgewalt ausstattet; und insofern sind die legati pro praetore des Pro-
consuls Pompeius eine Neuerung und schon denen gleichartig, die in der
Kaiserzeit eine so groſse Rolle spielen.
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[101/0111] STURZ DER OLIGARCHIE. das den Namen zu finden der Zukunft überlassen blieb, das aber der Sache nach schon jetzt die Monarchie in sich enthielt. Es war eine ungeheure Umwälzung, die in diesem Gesetzvorschlag anfing sich zu realisiren. Die durchgreifende Energie dieser Maſsregeln kann befrem- den, da sie von einem Manne herrühren, der so eben noch von seiner Halbheit und Schwäche so auffallende Beweise geliefert hatte. Indeſs es ist doch wohl erklärlich, daſs Pompeius diesmal entschlossener verfuhr als während seines Consulats. Handelte es sich doch nicht darum sofort als Monarch aufzutreten, sondern die Monarchie zunächst nur vorzubereiten durch eine militärische Ausnahmsmaſsregel, die, wie revolutionär sie ihrem Wesen nach war, doch noch in den Formen der bestehenden Verfassung voll- zogen werden konnte und die zunächst Pompeius dem alten Ziel seiner Wünsche, dem Commando gegen Mithradates und Tigra- nes, entgegenführte. Aber auch gewichtige Zweckmäſsigkeits- gründe sprachen für die Emancipation der Militärgewalt von dem Senat. Pompeius konnte nicht vergessen haben, daſs ein nach ganz gleichen Grundsätzen angelegter Plan zur Unterdrückung der Piraterie wenige Jahre zuvor an der verkehrten Ausführung durch den Senat gescheitert, daſs der Ausgang des spanischen Krieges durch die Vernachlässigung der Heere von Seiten des Senats und dessen unverständige Finanzwirthschaft aufs Höchste gefährdet worden war; er konnte nicht übersehen, wie die groſse * * nach Spanien oder in unserem Fall bei der des Pompeius gegen die Piraten. — Das Erstreckungsrecht ging nachher gewohnheitmäſsig auf den Senat über (I, 201). Derselbe scheint in späterer Zeit auch das Recht in An- spruch genommen zu haben vom Volke ernannte Quaestoren mit prätori- scher Amtsgewalt auszustatten, welche quaestores pro praetore zuerst 647 (Sallust lug. 103), sodann in den neuen Provinzen Kyrene und Kypros be- gegnen. Der Fall, daſs ein Nichtbeamter vom Senat mit proconsularischer Gewalt ausgestattet ward, wie Pompeius 677 (S. 23), steht ganz einzeln und ist Usurpation. — Endlich der höchste Beamte ist kraft seines Mandi- rungsrechts befugt, wenn er seinen Amtsbezirk verläſst, einen seiner Leute zu seinem Stellvertreter oder wenn er keinen Quästor hat, einen Stellver- treter desselben zu ernennen; insofern begegnen legati pro praetore und legati pro quaestore schon früh, jene nachweislich schon im jugurthinischen Krieg (Sallust Jug. 36. 37. 38), diese wohl zuerst auf den Münzen des Sura, des Unterbefehlshabers des Consuls von Makedonien 665—667, der auf makedonischen Tetradrachmen leg. pro q. genannt wird. Das aber ist nach älterem Staatsrecht unmöglich, daſs der höchste Beamte, während er selbst sein Amt verwaltet, zugleich einen seiner Untergebenen mit höchster Amtsgewalt ausstattet; und insofern sind die legati pro praetore des Pro- consuls Pompeius eine Neuerung und schon denen gleichartig, die in der Kaiserzeit eine so groſse Rolle spielen.

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Zitationshilfe: Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 3: Von Sullas Tode bis zur Schlacht von Thapsus. Leipzig, 1856, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische03_1856/111>, abgerufen am 23.11.2024.