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Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 2: Von der Schlacht bei Pydna bis auf Sullas Tod. Leipzig, 1855.

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VIERTES BUCH. KAPITEL III.
wünschten natürlich die möglichste Ausdehnung des römischen
Bürgerrechts, nicht bloss um die von den Latinern occupirten
Domänen zur Vertheilung bringen zu können, sondern vor allem
um mit der ungeheuren Masse der Neubürger ihre Clientel zu
verstärken, um die Comitialmaschine durch immer weitere Aus-
dehnung der berechtigten Wählerschaft immer vollständiger in
ihre Gewalt zu bringen, überhaupt um einen Unterschied zu be-
seitigen, der mit dem Sturz der republikanischen Verfassung
ohnehin jede ernstliche Bedeutung verlor. Allein hier stiessen
sie auf Opposition bei ihrer eigenen Partei und vornämlich bei
derjenigen Bande, die sonst bereitwillig zu Allem was sie ver-
stand und nicht verstand ihr souveränes Ja gab; aus dem einfa-
chen Grunde, dass diesen Leuten das römische Bürgerrecht so
zu sagen wie eine Actie erschien, die ihnen Anspruch gab auf al-
lerlei sehr handgreifliche directe und indirecte Vortheile, sie
also ganz und gar keine Lust hatten die Zahl der Actionäre zu
vermehren. Die Verwerfung des fulvischen Gesetzes im J. 629
und der daraus entsprungene Aufstand der Fregellaner waren
warnende Zeichen sowohl der eigensinnigen Beharrlichkeit der
die Comitien beherrschenden Fraction der Bürgerschaft als auch
des ungeduldigen Drängens der Bundesgenossen. Gegen das
Ende seines zweiten Tribunats (632) wagte Gracchus, wahr-
scheinlich durch übernommene Verpflichtungen gegen die Bun-
desgenossen gedrängt, einen zweiten Versuch; in Gemeinschaft
mit Marcus Flaccus, der, obwohl Consular, um das früher bean-
tragte Gesetz durchzubringen wiederum das Volkstribunat über-
nommen hatte, stellte er den Antrag den Latinern das volle Bür-
ger-, den übrigen italischen Bundesgenossen das bisherige Recht
der Latiner zu gewähren. Allein der Antrag stiess auf die verei-
nigte Opposition des Senats und des hauptstädtischen Pöbels;
welcher Art diese Coalition war und wie sie focht, zeigt scharf
und bestimmt ein aus der Rede, die der Consul Gaius Fannius
gegen den Antrag an das Volk hielt, zufällig erhaltenes Bruch-
stück: ,So meint ihr also', sprach der Optimat, ,wenn ihr den
Latinern das Bürgerrecht ertheilt, eben wie ihr jetzt dort vor mir
steht, auch künftig in der Bürgerversammlung oder bei den Spielen
und Volkslustbarkeiten Platz finden zu können? glaubt ihr nicht
vielmehr, dass jene Leute jeden Fleck besetzen werden?' Bei der
Bürgerschaft des fünften Jahrhunderts, die an einem Tage allen
Sabinern das Bürgerrecht verlieh, hätte ein solcher Redner wohl
mögen ausgezischt werden; die des siebenten fand seine Gründe
ungemein einleuchtend und den von Gracchus ihr gebotenen

VIERTES BUCH. KAPITEL III.
wünschten natürlich die möglichste Ausdehnung des römischen
Bürgerrechts, nicht bloſs um die von den Latinern occupirten
Domänen zur Vertheilung bringen zu können, sondern vor allem
um mit der ungeheuren Masse der Neubürger ihre Clientel zu
verstärken, um die Comitialmaschine durch immer weitere Aus-
dehnung der berechtigten Wählerschaft immer vollständiger in
ihre Gewalt zu bringen, überhaupt um einen Unterschied zu be-
seitigen, der mit dem Sturz der republikanischen Verfassung
ohnehin jede ernstliche Bedeutung verlor. Allein hier stieſsen
sie auf Opposition bei ihrer eigenen Partei und vornämlich bei
derjenigen Bande, die sonst bereitwillig zu Allem was sie ver-
stand und nicht verstand ihr souveränes Ja gab; aus dem einfa-
chen Grunde, daſs diesen Leuten das römische Bürgerrecht so
zu sagen wie eine Actie erschien, die ihnen Anspruch gab auf al-
lerlei sehr handgreifliche directe und indirecte Vortheile, sie
also ganz und gar keine Lust hatten die Zahl der Actionäre zu
vermehren. Die Verwerfung des fulvischen Gesetzes im J. 629
und der daraus entsprungene Aufstand der Fregellaner waren
warnende Zeichen sowohl der eigensinnigen Beharrlichkeit der
die Comitien beherrschenden Fraction der Bürgerschaft als auch
des ungeduldigen Drängens der Bundesgenossen. Gegen das
Ende seines zweiten Tribunats (632) wagte Gracchus, wahr-
scheinlich durch übernommene Verpflichtungen gegen die Bun-
desgenossen gedrängt, einen zweiten Versuch; in Gemeinschaft
mit Marcus Flaccus, der, obwohl Consular, um das früher bean-
tragte Gesetz durchzubringen wiederum das Volkstribunat über-
nommen hatte, stellte er den Antrag den Latinern das volle Bür-
ger-, den übrigen italischen Bundesgenossen das bisherige Recht
der Latiner zu gewähren. Allein der Antrag stieſs auf die verei-
nigte Opposition des Senats und des hauptstädtischen Pöbels;
welcher Art diese Coalition war und wie sie focht, zeigt scharf
und bestimmt ein aus der Rede, die der Consul Gaius Fannius
gegen den Antrag an das Volk hielt, zufällig erhaltenes Bruch-
stück: ‚So meint ihr also‘, sprach der Optimat, ‚wenn ihr den
Latinern das Bürgerrecht ertheilt, eben wie ihr jetzt dort vor mir
steht, auch künftig in der Bürgerversammlung oder bei den Spielen
und Volkslustbarkeiten Platz finden zu können? glaubt ihr nicht
vielmehr, daſs jene Leute jeden Fleck besetzen werden?‘ Bei der
Bürgerschaft des fünften Jahrhunderts, die an einem Tage allen
Sabinern das Bürgerrecht verlieh, hätte ein solcher Redner wohl
mögen ausgezischt werden; die des siebenten fand seine Gründe
ungemein einleuchtend und den von Gracchus ihr gebotenen

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[112/0122] VIERTES BUCH. KAPITEL III. wünschten natürlich die möglichste Ausdehnung des römischen Bürgerrechts, nicht bloſs um die von den Latinern occupirten Domänen zur Vertheilung bringen zu können, sondern vor allem um mit der ungeheuren Masse der Neubürger ihre Clientel zu verstärken, um die Comitialmaschine durch immer weitere Aus- dehnung der berechtigten Wählerschaft immer vollständiger in ihre Gewalt zu bringen, überhaupt um einen Unterschied zu be- seitigen, der mit dem Sturz der republikanischen Verfassung ohnehin jede ernstliche Bedeutung verlor. Allein hier stieſsen sie auf Opposition bei ihrer eigenen Partei und vornämlich bei derjenigen Bande, die sonst bereitwillig zu Allem was sie ver- stand und nicht verstand ihr souveränes Ja gab; aus dem einfa- chen Grunde, daſs diesen Leuten das römische Bürgerrecht so zu sagen wie eine Actie erschien, die ihnen Anspruch gab auf al- lerlei sehr handgreifliche directe und indirecte Vortheile, sie also ganz und gar keine Lust hatten die Zahl der Actionäre zu vermehren. Die Verwerfung des fulvischen Gesetzes im J. 629 und der daraus entsprungene Aufstand der Fregellaner waren warnende Zeichen sowohl der eigensinnigen Beharrlichkeit der die Comitien beherrschenden Fraction der Bürgerschaft als auch des ungeduldigen Drängens der Bundesgenossen. Gegen das Ende seines zweiten Tribunats (632) wagte Gracchus, wahr- scheinlich durch übernommene Verpflichtungen gegen die Bun- desgenossen gedrängt, einen zweiten Versuch; in Gemeinschaft mit Marcus Flaccus, der, obwohl Consular, um das früher bean- tragte Gesetz durchzubringen wiederum das Volkstribunat über- nommen hatte, stellte er den Antrag den Latinern das volle Bür- ger-, den übrigen italischen Bundesgenossen das bisherige Recht der Latiner zu gewähren. Allein der Antrag stieſs auf die verei- nigte Opposition des Senats und des hauptstädtischen Pöbels; welcher Art diese Coalition war und wie sie focht, zeigt scharf und bestimmt ein aus der Rede, die der Consul Gaius Fannius gegen den Antrag an das Volk hielt, zufällig erhaltenes Bruch- stück: ‚So meint ihr also‘, sprach der Optimat, ‚wenn ihr den Latinern das Bürgerrecht ertheilt, eben wie ihr jetzt dort vor mir steht, auch künftig in der Bürgerversammlung oder bei den Spielen und Volkslustbarkeiten Platz finden zu können? glaubt ihr nicht vielmehr, daſs jene Leute jeden Fleck besetzen werden?‘ Bei der Bürgerschaft des fünften Jahrhunderts, die an einem Tage allen Sabinern das Bürgerrecht verlieh, hätte ein solcher Redner wohl mögen ausgezischt werden; die des siebenten fand seine Gründe ungemein einleuchtend und den von Gracchus ihr gebotenen

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Zitationshilfe: Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 2: Von der Schlacht bei Pydna bis auf Sullas Tod. Leipzig, 1855, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische02_1855/122>, abgerufen am 24.11.2024.