denn solche überzählige Mitglieder in allen römischen Corpora- tionen von geschlossener Zahl häufig vorkamen.
Mit dieser neuen Heeresordnung Hand in Hand ging die sorg[f]ältigere Beaufsichtigung des Grundbesitzes von Seiten des Staats. Es wurde entweder jetzt vorgeschrieben oder doch sorgfältiger bestimmt, dass ein Erdbuch angelegt werden solle, in dem die einzelnen Grundbesitzer ihre Aecker mit dem Zu- behör, den Gerechtigkeiten, den Knechten, den Zug- und Lastthieren verzeichnen lassen sollten. Jede Veräusserung, die nicht offenkundig und vor Zeugen geschah, wurde für nichtig erklärt und eine Revision der Grundbesitzregister, die zugleich Aushebungsrolle waren, in angemessenen Zwi- schenräumen vorgeschrieben. So sind aus der servianischen Kriegsordnung die Mancipation und der Census hervorge- gangen.
Augenscheinlich ist diese ganze Institution nicht zunächst zu politischen Zwecken eingerichtet, sondern rein im militäri- schen Interesse, um die Schlagfertigkeit der Bürgerschaft durch Beiziehung der Insassen zu steigern. Weitere Anwendung ward für jetzt nicht davon gemacht; obwohl es nicht fehlen konnte, dass factisch mit der Theilnahme an der Waffenpflicht die Stellung der Einwohnerschaft sich änderte. Wer Soldat ist, muss auch Offizier werden können, so lange der Staat nicht faul ist; ohne Frage konnten in Rom jetzt auch Ple- bejer zu Centurionen und Kriegstribunen ernannt werden und hiemit war ihnen sogar der Eintritt in den Rath, dem recht- lich ohnehin nichts im Wege stand, doch wohl auch factisch eröffnet. Blieb nun auch die bisherige Bürgerschaft nach wie vor im Sonderbesitz der politischen Rechte, so musste doch, was bisher dem Bürgerheer, nicht der Curienversammlung zu- gestanden hatte, jetzt mit Nothwendigkeit übergehen auf die versammelten Centurien der Bürger und der Insassen, so dass also jetzt diese es sind, die zu den Testamenten der Soldaten vor der Schlacht ihr Vollwort geben und die der König vor dem Beginn eines Angriffskrieges um ihre Einwilligung zu befragen hat. Es ist wichtig der späteren Entwicklung wegen diese Ansätze zur Betheiligung der Centurien an den öffent- lichen Angelegenheiten zu bezeichnen; allein es kann nicht geleugnet werden, dass der Erwerb dieser Rechte durch die Centurien mehr folgeweise eintrat, als zunächst beabsichtigt war und dass nach wie vor der servianischen Reform die Curienversammlung als die eigentliche Bürgergemeinde galt,
NICHTBUERGER UND REFORMIRTE VERFASSUNG.
denn solche überzählige Mitglieder in allen römischen Corpora- tionen von geschlossener Zahl häufig vorkamen.
Mit dieser neuen Heeresordnung Hand in Hand ging die sorg[f]ältigere Beaufsichtigung des Grundbesitzes von Seiten des Staats. Es wurde entweder jetzt vorgeschrieben oder doch sorgfältiger bestimmt, daſs ein Erdbuch angelegt werden solle, in dem die einzelnen Grundbesitzer ihre Aecker mit dem Zu- behör, den Gerechtigkeiten, den Knechten, den Zug- und Lastthieren verzeichnen lassen sollten. Jede Veräuſserung, die nicht offenkundig und vor Zeugen geschah, wurde für nichtig erklärt und eine Revision der Grundbesitzregister, die zugleich Aushebungsrolle waren, in angemessenen Zwi- schenräumen vorgeschrieben. So sind aus der servianischen Kriegsordnung die Mancipation und der Census hervorge- gangen.
Augenscheinlich ist diese ganze Institution nicht zunächst zu politischen Zwecken eingerichtet, sondern rein im militäri- schen Interesse, um die Schlagfertigkeit der Bürgerschaft durch Beiziehung der Insassen zu steigern. Weitere Anwendung ward für jetzt nicht davon gemacht; obwohl es nicht fehlen konnte, daſs factisch mit der Theilnahme an der Waffenpflicht die Stellung der Einwohnerschaft sich änderte. Wer Soldat ist, muſs auch Offizier werden können, so lange der Staat nicht faul ist; ohne Frage konnten in Rom jetzt auch Ple- bejer zu Centurionen und Kriegstribunen ernannt werden und hiemit war ihnen sogar der Eintritt in den Rath, dem recht- lich ohnehin nichts im Wege stand, doch wohl auch factisch eröffnet. Blieb nun auch die bisherige Bürgerschaft nach wie vor im Sonderbesitz der politischen Rechte, so muſste doch, was bisher dem Bürgerheer, nicht der Curienversammlung zu- gestanden hatte, jetzt mit Nothwendigkeit übergehen auf die versammelten Centurien der Bürger und der Insassen, so daſs also jetzt diese es sind, die zu den Testamenten der Soldaten vor der Schlacht ihr Vollwort geben und die der König vor dem Beginn eines Angriffskrieges um ihre Einwilligung zu befragen hat. Es ist wichtig der späteren Entwicklung wegen diese Ansätze zur Betheiligung der Centurien an den öffent- lichen Angelegenheiten zu bezeichnen; allein es kann nicht geleugnet werden, daſs der Erwerb dieser Rechte durch die Centurien mehr folgeweise eintrat, als zunächst beabsichtigt war und daſs nach wie vor der servianischen Reform die Curienversammlung als die eigentliche Bürgergemeinde galt,
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NICHTBUERGER UND REFORMIRTE VERFASSUNG.
denn solche überzählige Mitglieder in allen römischen Corpora-
tionen von geschlossener Zahl häufig vorkamen.
Mit dieser neuen Heeresordnung Hand in Hand ging die
sorgfältigere Beaufsichtigung des Grundbesitzes von Seiten des
Staats. Es wurde entweder jetzt vorgeschrieben oder doch
sorgfältiger bestimmt, daſs ein Erdbuch angelegt werden solle,
in dem die einzelnen Grundbesitzer ihre Aecker mit dem Zu-
behör, den Gerechtigkeiten, den Knechten, den Zug- und
Lastthieren verzeichnen lassen sollten. Jede Veräuſserung,
die nicht offenkundig und vor Zeugen geschah, wurde für
nichtig erklärt und eine Revision der Grundbesitzregister,
die zugleich Aushebungsrolle waren, in angemessenen Zwi-
schenräumen vorgeschrieben. So sind aus der servianischen
Kriegsordnung die Mancipation und der Census hervorge-
gangen.
Augenscheinlich ist diese ganze Institution nicht zunächst
zu politischen Zwecken eingerichtet, sondern rein im militäri-
schen Interesse, um die Schlagfertigkeit der Bürgerschaft durch
Beiziehung der Insassen zu steigern. Weitere Anwendung
ward für jetzt nicht davon gemacht; obwohl es nicht fehlen
konnte, daſs factisch mit der Theilnahme an der Waffenpflicht
die Stellung der Einwohnerschaft sich änderte. Wer Soldat
ist, muſs auch Offizier werden können, so lange der Staat
nicht faul ist; ohne Frage konnten in Rom jetzt auch Ple-
bejer zu Centurionen und Kriegstribunen ernannt werden und
hiemit war ihnen sogar der Eintritt in den Rath, dem recht-
lich ohnehin nichts im Wege stand, doch wohl auch factisch
eröffnet. Blieb nun auch die bisherige Bürgerschaft nach wie
vor im Sonderbesitz der politischen Rechte, so muſste doch,
was bisher dem Bürgerheer, nicht der Curienversammlung zu-
gestanden hatte, jetzt mit Nothwendigkeit übergehen auf die
versammelten Centurien der Bürger und der Insassen, so daſs
also jetzt diese es sind, die zu den Testamenten der Soldaten
vor der Schlacht ihr Vollwort geben und die der König vor
dem Beginn eines Angriffskrieges um ihre Einwilligung zu
befragen hat. Es ist wichtig der späteren Entwicklung wegen
diese Ansätze zur Betheiligung der Centurien an den öffent-
lichen Angelegenheiten zu bezeichnen; allein es kann nicht
geleugnet werden, daſs der Erwerb dieser Rechte durch die
Centurien mehr folgeweise eintrat, als zunächst beabsichtigt
war und daſs nach wie vor der servianischen Reform die
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Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 1: Bis zur Schlacht von Pydna. Leipzig, 1854, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische01_1854/85>, abgerufen am 25.11.2024.
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