zusammengesetzt werden mag. Die angelsächsische Zeit haben Turner, Palgrave und Kemble, die normannische Zeit Madox und Philipps; die Entstehung der parlamentarischen Verfassung bis zu der Revolution vom Jahre 1688 Hallam, die Geschichte des 18. Jahrhunderts Lord Mahon geschrieben und in glänzendster Weise hat Macaulay die Geschichte der Rettung und Befestigung der bürgerlichen Freiheit in England durch Wilhelm III. wenigstens begonnen.
In Deutschland hat Möser durch seine Osnabrückische Geschichte an einem kleinen Lande meisterhaft gezeigt, wie von den ersten Ursprüngen an und aus dem Volkscharakter heraus die innere Entwickelung eines Staates darzustellen sei. Pütter gab eine sehr übersichtliche, aber doch in mehr als einer Be- ziehung höheren geschichtlichen Forderungen nicht entsprechende Schilderung der Entstehung und des Herganges der zu seiner Zeit noch bestehenden Einrichtungen des Reiches. Endlich aber stiftete Eichhorn durch sein großes Werk über die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte eine eigene Schule, welche in üppiger Blüthe steht und eine große Anzahl von umfassenden Werken und von Monographieen, sowohl über die Einrichtungen von Gesammt-Deutschland als über das staatliche Leben einzelner Landestheile, geliefert hat und noch liefert.
Auf dieser Grundlage stehend haben sodann Bluntschli, Blumer, Segesser und Stettler reiche Beiträge zur geschichtlichen Kenntniß der Verfassung der Schweiz geliefert, Warnkönig die Rechtsgeschichte von Flandern bearbeitet, Macieiowski aber die slawische Rechtsgeschichte. Und selbst für die Vereinigten Staaten von Nordamerika ist bereits das Bedürfniß entstanden, den Ursprung und die Entwickelung ihrer staatlichen Einrichtungen gründlich festzu- stellen und zu entwickeln. Curtis, Reimann und Labou- laye haben dasselbe auf eine treffliche Weise befriedigt.
zuſammengeſetzt werden mag. Die angelſächſiſche Zeit haben Turner, Palgrave und Kemble, die normanniſche Zeit Madox und Philipps; die Entſtehung der parlamentariſchen Verfaſſung bis zu der Revolution vom Jahre 1688 Hallam, die Geſchichte des 18. Jahrhunderts Lord Mahon geſchrieben und in glänzendſter Weiſe hat Macaulay die Geſchichte der Rettung und Befeſtigung der bürgerlichen Freiheit in England durch Wilhelm III. wenigſtens begonnen.
In Deutſchland hat Möſer durch ſeine Osnabrückiſche Geſchichte an einem kleinen Lande meiſterhaft gezeigt, wie von den erſten Urſprüngen an und aus dem Volkscharakter heraus die innere Entwickelung eines Staates darzuſtellen ſei. Pütter gab eine ſehr überſichtliche, aber doch in mehr als einer Be- ziehung höheren geſchichtlichen Forderungen nicht entſprechende Schilderung der Entſtehung und des Herganges der zu ſeiner Zeit noch beſtehenden Einrichtungen des Reiches. Endlich aber ſtiftete Eichhorn durch ſein großes Werk über die deutſche Staats- und Rechtsgeſchichte eine eigene Schule, welche in üppiger Blüthe ſteht und eine große Anzahl von umfaſſenden Werken und von Monographieen, ſowohl über die Einrichtungen von Geſammt-Deutſchland als über das ſtaatliche Leben einzelner Landestheile, geliefert hat und noch liefert.
Auf dieſer Grundlage ſtehend haben ſodann Bluntſchli, Blumer, Segeſſer und Stettler reiche Beiträge zur geſchichtlichen Kenntniß der Verfaſſung der Schweiz geliefert, Warnkönig die Rechtsgeſchichte von Flandern bearbeitet, Macieiowski aber die ſlawiſche Rechtsgeſchichte. Und ſelbſt für die Vereinigten Staaten von Nordamerika iſt bereits das Bedürfniß entſtanden, den Urſprung und die Entwickelung ihrer ſtaatlichen Einrichtungen gründlich feſtzu- ſtellen und zu entwickeln. Curtis, Reimann und Labou- laye haben daſſelbe auf eine treffliche Weiſe befriedigt.
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Verfaſſung bis zu der Revolution vom Jahre 1688 Hallam,
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Geſchichte an einem kleinen Lande meiſterhaft gezeigt, wie von
den erſten Urſprüngen an und aus dem Volkscharakter heraus
die innere Entwickelung eines Staates darzuſtellen ſei. Pütter
gab eine ſehr überſichtliche, aber doch in mehr als einer Be-
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Schilderung der Entſtehung und des Herganges der zu ſeiner
Zeit noch beſtehenden Einrichtungen des Reiches. Endlich aber
ſtiftete Eichhorn durch ſein großes Werk über die deutſche
Staats- und Rechtsgeſchichte eine eigene Schule, welche in
üppiger Blüthe ſteht und eine große Anzahl von umfaſſenden
Werken und von Monographieen, ſowohl über die Einrichtungen
von Geſammt-Deutſchland als über das ſtaatliche Leben einzelner
Landestheile, geliefert hat und noch liefert.
Auf dieſer Grundlage ſtehend haben ſodann Bluntſchli,
Blumer, Segeſſer und Stettler reiche Beiträge zur
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Warnkönig die Rechtsgeſchichte von Flandern bearbeitet,
Macieiowski aber die ſlawiſche Rechtsgeſchichte. Und
ſelbſt für die Vereinigten Staaten von Nordamerika
iſt bereits das Bedürfniß entſtanden, den Urſprung und die
Entwickelung ihrer ſtaatlichen Einrichtungen gründlich feſtzu-
ſtellen und zu entwickeln. Curtis, Reimann und Labou-
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 730. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/744>, abgerufen am 23.11.2024.
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