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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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an Menschen noch an Kriegslust, wohl aber an Geld fehlt.
Nur sind natürlich die Verabredungen so zu treffen, daß nicht
nur die Gegenleistungen genau bestimmt sind, sondern der
Zahlende auch berechtigt ist, sich von der Einhaltung der Ver-
sprechen zu überzeugen.

Hinsichtlich der Dauer eines Bündnisses sind Verabredungen
von geringer Bedeutung. So lange die Noth oder der Vortheil
gemeinschaftlich ist, wird auch das Bündniß halten; fangen aber
die Interessen an auseinanderzugehen, so sind Versprechungen
nur ein schwaches Band ferneren Zusammenstehens. Doch
mögen allerdings zweierlei Bindemittel zur Verstärkung des
Vertrages in Anwendung gebracht werden. Einmal die In-
aussichtstellung bedeutender Vortheile, und zwar mo möglich
gerade solcher, an deren Erlangung dem Verbündeten subjektiv
viel gelegen ist. Mißbrauch eines Verbündeten zum bloßen
Werkzeuge und Unbilligkeit in Vertheilung des erlangten Ge-
winnes sind schlechte Staatskunst. Zweitens kann für den Bruch
des Bündnisses ein bedeutender positiver Nachtheil angedroht
sein, zu dem Ende aber eine Verabredung stattfinden auf
Ueberlassung von Faustpfändern, Besetzung von Festungen oder
dergleichen. Freilich kein sicherer Ersatz für mangelnden Willen
und Muth.

Den zuverlässigsten Schutz gewährt ein Bündniß, wenn
dasselbe zu einer über verschiedene gemeinschaftliche Beziehungen
sich erstreckenden organischen Verbindung, und somit bis zu we-
nigstens einer Analogie einheitlicher Macht ausgebildet wird.
Eine solche enge Vereinigung mag denn nun aber ein Staa-
tenbund
oder ein Bundesstaat sein; je nachdem die Ver-
bündeten sich ihre Souveränetät in inneren und äußeren
Angelegenheiten vorbehalten und nur völkerrechtlich zu gemein-
schaftlichem Schutze zusammentreten wollen, oder sie sich im
Gefühle absoluter Unzuträglichkeit ihrer Macht selbst zu einer

an Menſchen noch an Kriegsluſt, wohl aber an Geld fehlt.
Nur ſind natürlich die Verabredungen ſo zu treffen, daß nicht
nur die Gegenleiſtungen genau beſtimmt ſind, ſondern der
Zahlende auch berechtigt iſt, ſich von der Einhaltung der Ver-
ſprechen zu überzeugen.

Hinſichtlich der Dauer eines Bündniſſes ſind Verabredungen
von geringer Bedeutung. So lange die Noth oder der Vortheil
gemeinſchaftlich iſt, wird auch das Bündniß halten; fangen aber
die Intereſſen an auseinanderzugehen, ſo ſind Verſprechungen
nur ein ſchwaches Band ferneren Zuſammenſtehens. Doch
mögen allerdings zweierlei Bindemittel zur Verſtärkung des
Vertrages in Anwendung gebracht werden. Einmal die In-
ausſichtſtellung bedeutender Vortheile, und zwar mo möglich
gerade ſolcher, an deren Erlangung dem Verbündeten ſubjektiv
viel gelegen iſt. Mißbrauch eines Verbündeten zum bloßen
Werkzeuge und Unbilligkeit in Vertheilung des erlangten Ge-
winnes ſind ſchlechte Staatskunſt. Zweitens kann für den Bruch
des Bündniſſes ein bedeutender poſitiver Nachtheil angedroht
ſein, zu dem Ende aber eine Verabredung ſtattfinden auf
Ueberlaſſung von Fauſtpfändern, Beſetzung von Feſtungen oder
dergleichen. Freilich kein ſicherer Erſatz für mangelnden Willen
und Muth.

Den zuverläſſigſten Schutz gewährt ein Bündniß, wenn
daſſelbe zu einer über verſchiedene gemeinſchaftliche Beziehungen
ſich erſtreckenden organiſchen Verbindung, und ſomit bis zu we-
nigſtens einer Analogie einheitlicher Macht ausgebildet wird.
Eine ſolche enge Vereinigung mag denn nun aber ein Staa-
tenbund
oder ein Bundesſtaat ſein; je nachdem die Ver-
bündeten ſich ihre Souveränetät in inneren und äußeren
Angelegenheiten vorbehalten und nur völkerrechtlich zu gemein-
ſchaftlichem Schutze zuſammentreten wollen, oder ſie ſich im
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[696/0710] an Menſchen noch an Kriegsluſt, wohl aber an Geld fehlt. Nur ſind natürlich die Verabredungen ſo zu treffen, daß nicht nur die Gegenleiſtungen genau beſtimmt ſind, ſondern der Zahlende auch berechtigt iſt, ſich von der Einhaltung der Ver- ſprechen zu überzeugen. Hinſichtlich der Dauer eines Bündniſſes ſind Verabredungen von geringer Bedeutung. So lange die Noth oder der Vortheil gemeinſchaftlich iſt, wird auch das Bündniß halten; fangen aber die Intereſſen an auseinanderzugehen, ſo ſind Verſprechungen nur ein ſchwaches Band ferneren Zuſammenſtehens. Doch mögen allerdings zweierlei Bindemittel zur Verſtärkung des Vertrages in Anwendung gebracht werden. Einmal die In- ausſichtſtellung bedeutender Vortheile, und zwar mo möglich gerade ſolcher, an deren Erlangung dem Verbündeten ſubjektiv viel gelegen iſt. Mißbrauch eines Verbündeten zum bloßen Werkzeuge und Unbilligkeit in Vertheilung des erlangten Ge- winnes ſind ſchlechte Staatskunſt. Zweitens kann für den Bruch des Bündniſſes ein bedeutender poſitiver Nachtheil angedroht ſein, zu dem Ende aber eine Verabredung ſtattfinden auf Ueberlaſſung von Fauſtpfändern, Beſetzung von Feſtungen oder dergleichen. Freilich kein ſicherer Erſatz für mangelnden Willen und Muth. Den zuverläſſigſten Schutz gewährt ein Bündniß, wenn daſſelbe zu einer über verſchiedene gemeinſchaftliche Beziehungen ſich erſtreckenden organiſchen Verbindung, und ſomit bis zu we- nigſtens einer Analogie einheitlicher Macht ausgebildet wird. Eine ſolche enge Vereinigung mag denn nun aber ein Staa- tenbund oder ein Bundesſtaat ſein; je nachdem die Ver- bündeten ſich ihre Souveränetät in inneren und äußeren Angelegenheiten vorbehalten und nur völkerrechtlich zu gemein- ſchaftlichem Schutze zuſammentreten wollen, oder ſie ſich im Gefühle abſoluter Unzuträglichkeit ihrer Macht ſelbſt zu einer

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 696. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/710>, abgerufen am 17.05.2024.