Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.über solche Plane zu führen gegen Unkenntniß oder ab- sichtliche Täuschung; theils kann er zur Legung des ersten Grundes aufgefordert sein, wenn es hierzu an Muth oder an Mitteln fehlt; theils endlich sind nicht selten die Ver- hältnisse solcher Kapitalgesellschaften zu den öffentlichen Kassen zu regeln. So gehört denn die Lehre von Spar- kassen jeder Art, von Lebensversicherungen, von Actien- gesellschaften, von Wittwenanstalten u. dgl. in das Gebiet der polizeilichen Thätigkeit. b. Nur wenn das bereits Erworbene vor nutzloser Wie- derzerstörung gesichert wird, bleibt das Volks- vermögen auf gleicher Höhe; und nur wenn Derjenige, welcher einen unabwendbaren Verlust erlitten hat, einen leidlichen Ersatz findet, mag er in seiner bisherigen Wirth- schaft sich erhalten und weitere Güter hervorbringen. -- Die Bewahrung der Habe gegen Zerstörung durch Feuer, Wasser, Thierkrankheiten ist nun freilich ebenfalls zunächst Sache der Eigenthümer, und keine Staatsmaßregel könnte die Aufsicht der Einzelnen ersetzen; allein gegen gewisse Gefahren vermögen doch nur große und zum Theil sehr kostspielige Anstalten zu schützen. Diese nun kann der Einzelne nicht errichten; und erfahrungsgemäß ist auch keine große Hoffnung auf freiwilliges Zusammenwirken. Daher denn wieder vom Staate Hülfe verlangt wird, und zwar namentlich: Einrichtung einer umfassenden Feuer- polizei, von der Verhütung eines Feuers an bis zur Löschung eines ausgebrochenen Brandes; Errichtung von Dämmen und andern Kunstbauten gegen Ueberschwemmung; Abwehr und Heilung von Thierkrankheiten. -- Entschä- digung für bereits erlittene Vermögensbeeinträchtigung kann natürlich nur dann gewährt werden, wenn den Besitzer kein Vorwurf trifft; und die einzig verständige über ſolche Plane zu führen gegen Unkenntniß oder ab- ſichtliche Täuſchung; theils kann er zur Legung des erſten Grundes aufgefordert ſein, wenn es hierzu an Muth oder an Mitteln fehlt; theils endlich ſind nicht ſelten die Ver- hältniſſe ſolcher Kapitalgeſellſchaften zu den öffentlichen Kaſſen zu regeln. So gehört denn die Lehre von Spar- kaſſen jeder Art, von Lebensverſicherungen, von Actien- geſellſchaften, von Wittwenanſtalten u. dgl. in das Gebiet der polizeilichen Thätigkeit. b. Nur wenn das bereits Erworbene vor nutzloſer Wie- derzerſtörung geſichert wird, bleibt das Volks- vermögen auf gleicher Höhe; und nur wenn Derjenige, welcher einen unabwendbaren Verluſt erlitten hat, einen leidlichen Erſatz findet, mag er in ſeiner bisherigen Wirth- ſchaft ſich erhalten und weitere Güter hervorbringen. — Die Bewahrung der Habe gegen Zerſtörung durch Feuer, Waſſer, Thierkrankheiten iſt nun freilich ebenfalls zunächſt Sache der Eigenthümer, und keine Staatsmaßregel könnte die Aufſicht der Einzelnen erſetzen; allein gegen gewiſſe Gefahren vermögen doch nur große und zum Theil ſehr koſtſpielige Anſtalten zu ſchützen. Dieſe nun kann der Einzelne nicht errichten; und erfahrungsgemäß iſt auch keine große Hoffnung auf freiwilliges Zuſammenwirken. Daher denn wieder vom Staate Hülfe verlangt wird, und zwar namentlich: Einrichtung einer umfaſſenden Feuer- polizei, von der Verhütung eines Feuers an bis zur Löſchung eines ausgebrochenen Brandes; Errichtung von Dämmen und andern Kunſtbauten gegen Ueberſchwemmung; Abwehr und Heilung von Thierkrankheiten. — Entſchä- digung für bereits erlittene Vermögensbeeinträchtigung kann natürlich nur dann gewährt werden, wenn den Beſitzer kein Vorwurf trifft; und die einzig verſtändige <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <list> <item><pb facs="#f0686" n="672"/> über ſolche Plane zu führen gegen Unkenntniß oder ab-<lb/> ſichtliche Täuſchung; theils kann er zur Legung des erſten<lb/> Grundes aufgefordert ſein, wenn es hierzu an Muth oder<lb/> an Mitteln fehlt; theils endlich ſind nicht ſelten die Ver-<lb/> hältniſſe ſolcher Kapitalgeſellſchaften zu den öffentlichen<lb/> Kaſſen zu regeln. 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über ſolche Plane zu führen gegen Unkenntniß oder ab-
ſichtliche Täuſchung; theils kann er zur Legung des erſten
Grundes aufgefordert ſein, wenn es hierzu an Muth oder
an Mitteln fehlt; theils endlich ſind nicht ſelten die Ver-
hältniſſe ſolcher Kapitalgeſellſchaften zu den öffentlichen
Kaſſen zu regeln. So gehört denn die Lehre von Spar-
kaſſen jeder Art, von Lebensverſicherungen, von Actien-
geſellſchaften, von Wittwenanſtalten u. dgl. in das Gebiet
der polizeilichen Thätigkeit.
b. Nur wenn das bereits Erworbene vor nutzloſer Wie-
derzerſtörung geſichert wird, bleibt das Volks-
vermögen auf gleicher Höhe; und nur wenn Derjenige,
welcher einen unabwendbaren Verluſt erlitten hat, einen
leidlichen Erſatz findet, mag er in ſeiner bisherigen Wirth-
ſchaft ſich erhalten und weitere Güter hervorbringen. — Die
Bewahrung der Habe gegen Zerſtörung durch Feuer,
Waſſer, Thierkrankheiten iſt nun freilich ebenfalls zunächſt
Sache der Eigenthümer, und keine Staatsmaßregel könnte
die Aufſicht der Einzelnen erſetzen; allein gegen gewiſſe
Gefahren vermögen doch nur große und zum Theil ſehr
koſtſpielige Anſtalten zu ſchützen. Dieſe nun kann der
Einzelne nicht errichten; und erfahrungsgemäß iſt auch
keine große Hoffnung auf freiwilliges Zuſammenwirken.
Daher denn wieder vom Staate Hülfe verlangt wird, und
zwar namentlich: Einrichtung einer umfaſſenden Feuer-
polizei, von der Verhütung eines Feuers an bis zur
Löſchung eines ausgebrochenen Brandes; Errichtung von
Dämmen und andern Kunſtbauten gegen Ueberſchwemmung;
Abwehr und Heilung von Thierkrankheiten. — Entſchä-
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kann natürlich nur dann gewährt werden, wenn den
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