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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Bildung voraus. Sie ist daher jedenfalls auch erst dann
vom Staate zu unterstützen, wenn den sämmtlichen bisher
besprochenen Förderungen geistiger Zwecke Genüge geleistet
ist. Auch muß, wenn nicht Mühe und Geld verloren
sein soll, die natürliche Anlage eines jeden Volkes berück-
sichtigt und auf die ihm besonders inwohnenden Anlagen
die verfügbare Hülfe vorzugsweise gerichtet werden. Hier
handelt es sich theils von Unterrichtsanstalten für Malerei,
Sculptur, Musik u. s. w.; theils von der Schaffung und
Zugängigmachung von Kunstsammlungen; theils von der
Beschäftigung großer Künstler mit bedeutenden Arbeiten;
theils endlich von der öffentlichen Aufstellung oder Auf-
führung von Kunstwerken.

5. Die Hülfsaufgabe des Staates hinsichtlich des Gü-
terbesitzes
seiner Bürger zerfällt in drei wesentlich verschie-
dene Abtheilungen. Erstens muß die Erwerbung von Gütern
jeder Art möglichst erleichtert werden, damit die Thätigkeit und
Sparsamkeit des Einzelnen keine für ihn unüberwindlichen
Hindernisse finde. Zweitens handelt es sich davon, das bereits
erworbene Vermögen gegen zufällige Wiederzerstörung zu schützen.
Endlich sind diejenigen übermächtigen Schwierigkeiten zu besei-
tigen, welche sich den einzelnen Arten von Wirthschaftsbetrieb,
also der Erzeugung von Rohstoffen, den Gewerben und dem
Handel entgegenstellen können. Die dem Staate hier obliegen-
den Maßregeln sind so vielfach, nach den Entwickelungsstufen
der Völker so verschieden, zum Theil so umfassend und kost-
spielig, daß an dieser Stelle nicht sowohl eine vollständige
Aufzählung und Begründung als nur eine bespielsweise Anfüh-
rung versucht werden kann.

a. Die Erleichterung des Erwerbes überhaupt ist wieder
doppelter Art. -- Einer Seits nämlich haben geschichtliche
Gestaltungen und Gesetze den freien Erwerb von Grund-
Bildung voraus. Sie iſt daher jedenfalls auch erſt dann
vom Staate zu unterſtützen, wenn den ſämmtlichen bisher
beſprochenen Förderungen geiſtiger Zwecke Genüge geleiſtet
iſt. Auch muß, wenn nicht Mühe und Geld verloren
ſein ſoll, die natürliche Anlage eines jeden Volkes berück-
ſichtigt und auf die ihm beſonders inwohnenden Anlagen
die verfügbare Hülfe vorzugsweiſe gerichtet werden. Hier
handelt es ſich theils von Unterrichtsanſtalten für Malerei,
Sculptur, Muſik u. ſ. w.; theils von der Schaffung und
Zugängigmachung von Kunſtſammlungen; theils von der
Beſchäftigung großer Künſtler mit bedeutenden Arbeiten;
theils endlich von der öffentlichen Aufſtellung oder Auf-
führung von Kunſtwerken.

5. Die Hülfsaufgabe des Staates hinſichtlich des Gü-
terbeſitzes
ſeiner Bürger zerfällt in drei weſentlich verſchie-
dene Abtheilungen. Erſtens muß die Erwerbung von Gütern
jeder Art möglichſt erleichtert werden, damit die Thätigkeit und
Sparſamkeit des Einzelnen keine für ihn unüberwindlichen
Hinderniſſe finde. Zweitens handelt es ſich davon, das bereits
erworbene Vermögen gegen zufällige Wiederzerſtörung zu ſchützen.
Endlich ſind diejenigen übermächtigen Schwierigkeiten zu beſei-
tigen, welche ſich den einzelnen Arten von Wirthſchaftsbetrieb,
alſo der Erzeugung von Rohſtoffen, den Gewerben und dem
Handel entgegenſtellen können. Die dem Staate hier obliegen-
den Maßregeln ſind ſo vielfach, nach den Entwickelungsſtufen
der Völker ſo verſchieden, zum Theil ſo umfaſſend und koſt-
ſpielig, daß an dieſer Stelle nicht ſowohl eine vollſtändige
Aufzählung und Begründung als nur eine beſpielsweiſe Anfüh-
rung verſucht werden kann.

a. Die Erleichterung des Erwerbes überhaupt iſt wieder
doppelter Art. — Einer Seits nämlich haben geſchichtliche
Geſtaltungen und Geſetze den freien Erwerb von Grund-
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[670/0684] Bildung voraus. Sie iſt daher jedenfalls auch erſt dann vom Staate zu unterſtützen, wenn den ſämmtlichen bisher beſprochenen Förderungen geiſtiger Zwecke Genüge geleiſtet iſt. Auch muß, wenn nicht Mühe und Geld verloren ſein ſoll, die natürliche Anlage eines jeden Volkes berück- ſichtigt und auf die ihm beſonders inwohnenden Anlagen die verfügbare Hülfe vorzugsweiſe gerichtet werden. Hier handelt es ſich theils von Unterrichtsanſtalten für Malerei, Sculptur, Muſik u. ſ. w.; theils von der Schaffung und Zugängigmachung von Kunſtſammlungen; theils von der Beſchäftigung großer Künſtler mit bedeutenden Arbeiten; theils endlich von der öffentlichen Aufſtellung oder Auf- führung von Kunſtwerken. 5. Die Hülfsaufgabe des Staates hinſichtlich des Gü- terbeſitzes ſeiner Bürger zerfällt in drei weſentlich verſchie- dene Abtheilungen. Erſtens muß die Erwerbung von Gütern jeder Art möglichſt erleichtert werden, damit die Thätigkeit und Sparſamkeit des Einzelnen keine für ihn unüberwindlichen Hinderniſſe finde. Zweitens handelt es ſich davon, das bereits erworbene Vermögen gegen zufällige Wiederzerſtörung zu ſchützen. Endlich ſind diejenigen übermächtigen Schwierigkeiten zu beſei- tigen, welche ſich den einzelnen Arten von Wirthſchaftsbetrieb, alſo der Erzeugung von Rohſtoffen, den Gewerben und dem Handel entgegenſtellen können. Die dem Staate hier obliegen- den Maßregeln ſind ſo vielfach, nach den Entwickelungsſtufen der Völker ſo verſchieden, zum Theil ſo umfaſſend und koſt- ſpielig, daß an dieſer Stelle nicht ſowohl eine vollſtändige Aufzählung und Begründung als nur eine beſpielsweiſe Anfüh- rung verſucht werden kann. a. Die Erleichterung des Erwerbes überhaupt iſt wieder doppelter Art. — Einer Seits nämlich haben geſchichtliche Geſtaltungen und Geſetze den freien Erwerb von Grund-

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 670. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/684>, abgerufen am 17.05.2024.